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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.12.2007 - 5 StR 491/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 491/07 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Dezember 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 12. Februar 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:
Hinsichtlich der im Urteil erwähnten letzten drei Verurteilungen aus dem Jahre 2006 wird nach Rechtskraft der letzten anderweitigen Verurteilung eine einheitliche Gesamtstrafbildung in Anwendung des § 460 StPO in Betracht kommen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 55 Rdn. 35).
Unterschrift
Basdorf Gerhardt Raum
Brause Jäger