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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 30.08.2011 - 12 W (pat) 347/06 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 12 W (pat) 347/06 |
| Entscheidungsdatum : | 30. August 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 347/06 Verkündet am 30. August 2011 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 195 07 407
…
BPatG 154 05.11 …
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2011 durch den Richter Dipl.-Ing. Sandkämper als Vorsitzenden, die Richterin Bayer sowie die Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dr.-Ing. Baumgart
beschlossen:
Das Patent 195 07 407 wird widerrufen.
Gründe
I.
Gegen das am 3. März 1995 mit der Priorität DE 44 07 301 vom 4. März 1994 angemeldete und am 2. März 2006 veröffentlichte Patent 195 07 407 mit der Bezeichnung "Einrichtung zur Betätigung und Überwachung von Rauch- und Wärmeabzugsöffnungen" haben die Einsprechende 1 am 31. Mai 2006 und die Einsprechende 2, die A… GmbH in A…, am 1. Juni 2006 Einspruch eingelegt.
Die Einsprechende 1 macht geltend, dass der Gegenstand des veröffentlichten Anspruchs 1 mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei.
Die Einsprechende 2 hat ihren Einspruch zurückgenommen. Sie bemängelte beim angegriffenen Patent neben fehlender Patentfähigkeit weiterhin unzulässige Erweiterungen im Anspruch 1 und der Beschreibung. Im Verfahren befanden sich u. a. folgende Druckschriften:
D1 DE 42 38 342 A1 D8 DE-Z: LON- Bus Das universelle Netzwerk Teil 1, aus Elektronik 22/1991, S. 59 - 69. D9 DE-Z: LON- Bus Das universelle Netzwerk Teil 2, aus Elektronik 23/1991, S. 75 - 82. D10 Richtlinien für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen vom Verband der Sachversicherer e.V. Köln, Druckvermerk 5/87.
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent mit Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und drei Hilfsanträgen.
Die Einsprechende 1 ist der Auffassung, auch die Gegenstände der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2 bis 4 seien nicht patentfähig.
Die Einsprechende 1 beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent 195 07 407 aufrechtzuerhalten wie erteilt,
hilfsweise das Patent 195 07 407 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht am 10. August 2011, Bl. 104 d. A., weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 3, eingereicht am 10. August 2011, Bl. 110 d. A.,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 4, eingereicht am 10. August 2011, Bl. 116 d. A., Beschreibung und Zeichnung jeweils wie Hauptantrag.
Das Patent umfasst in der erteilten Fassung 13 Ansprüche. Der Patentanspruch 1, auf den die Ansprüche 2 bis 13 direkt oder indirekt rückbezogen sind, lautet in der erteilten Fassung (Gliederung hinzugefügt):
A Einrichtung zur Betätigung und Überwachung von Rauch- und Wärmeabzugsöffnungen, B mit motorischen RWA-Antrieben, und C mit einer gemeinsamen Anzeige- und Steuerzentrale, die als Bus-Zentrale ausgebildet ist, und D mit Steuer- und Bedieneinheiten mit mindestens einer Steuerungseinrichtung für jeden Antrieb sowie mit mindestens einem Feuertaster oder Lüftertaster als Bedieneinheit, E wobei die Einrichtung ein Bus-System mit einer Bus- Zentrale und weiteren Bus-Teilnehmern aufweist, und F wobei die Bus-Zentrale und die weiteren Bus-Teilnehmer über eine Bus-Leitung vernetzt sind, dadurch gekennzeichnet, dass G die Steuer- und Bedieneinheiten als die weiteren Bus- Teilnehmer ausgebildet und direkt an die Bus-Leitung anschließbar sind. Wegen der Fassung der Unteransprüche 2 bis 13 und wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die eingereichten Hilfsanträge 2 bis 4 vom 10. August 2011 schließen sich in dieser Reihenfolge als geltende Hilfsanträge dem Hauptantrag an. In Anspruch 1 gemäß den drei Hilfsanträgen ist das Merkmal G in zwei Merkmale aufgeteilt:
G1 und wobei als weitere Busteilnehmer ausgestaltete Steuereinheiten direkt an die Busleitung anschließbar sind, dadurch gekennzeichnet, G2 dass als weitere Bus-Teilnehmer ausgebildete Bedieneinheiten direkt an die Bus-Leitung anschließbar sind.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 umfasst damit über die Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag hinaus - am Ende angefügt - das Merkmal:
(J) und dass die Bus-Zentrale als Einrichtung zur Initialisierung des Gesamtsystems ausgebildet ist.
Wegen der Fassung der Unteransprüche 2 bis 12 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 umfasst über die Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag hinaus - am Ende angefügt - die Merkmale:
(K) und dass ein Motorsteuergerät vorgesehen ist, (L) welches einen Akku zur Notstromversorgung eines RWA- Antriebs aufweist. Zum Wortlaut der diesen Ansprüchen nachgeordneten Unteransprüche 2 bis 12 wird auf die Akte verwiesen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 umfasst über die Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 hinaus - am Ende angefügt - das Merkmal:
(M) wobei einem Motorsteuergerät mehrere RWA-Antriebe zugeordnet sind.
Zum Wortlaut der diesem Anspruch nachgeordneten Unteransprüche 2 bis 11 wird auf die Akte verwiesen.
Dem Streitpatent liegt nach der Patentschrift die Aufgabe zugrunde,
eine Einrichtung zur Betätigung und Überwachung von Rauch- und Wärmeabzugsöffnungen zu schaffen, die eine einfachere Planung und Installation ermöglicht (vgl. Abs. [0001] und [0006]).
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig. III.
Die frist- und formgerecht erhobenen Einsprüche sind ausreichend substantiiert und damit auch zulässig. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt weder in der erteilten Fassung (Hauptantrag) noch in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen der Patentansprüche eine patentfähige Erfindung i. S. d. §§ 1 bis 5 PatG dar.
Zur Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche 1
Die Merkmale der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 2 bis 4 sind ursprünglich offenbart:
Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag beinhaltet die Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 1 in Verbindung mit Anspruch 7 bzw. ist der Beschreibung (Offenlegungsschrift Sp. 6, Z. 3 bis 10) entnehmbar.
Das Merkmal J im Anspruch 1 des zweiten Hilfsantrags ist der Offenlegungsschrift, die den ursprünglich eingereichten Unterlagen entspricht, Sp. 6, Z. 21 bis 26 entnehmbar.
Die Merkmale K und L im Anspruch 1 des dritten Hilfsantrags sind der Offenlegungsschrift, Sp. 6, Z. 21 bis 26 entnehmbar.
Das darüber hinausgehende Merkmal M im Anspruch 1 des vierten Hilfsantrags ist der Offenlegungsschrift, Anspruch 14 entnehmbar.
Die verteidigten Patentansprüche finden ihre Offenbarung auch in der Patentschrift. Zum Verständnis des angegriffenen Patents
Als hier zuständiger Fachmann ist ein Elektroingenieur (FH) der Fachrichtung Sicherheitstechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA-Anlagen) anzusehen.
Mit dem Anspruch 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 2 bis 4 wird eine Einrichtung zur Betätigung und Überwachung von Rauch- und Wärmeabzugsöffnungen mit motorischen RWA-Antrieben und mit einer gemeinsamen Anzeige- und Steuerzentrale (kurz Steuerzentrale) angegeben. Diese Steuerzentrale ist als Bus-Zentrale ausgebildet und mit mindestens einer Steuerungseinrichtung für jeden Antrieb sowie mit mindestens einem Feuertaster oder Lüftertaster als Bedieneinheit ausgestattet. Das Bussystem besteht aus einer Bus-Zentrale und weiteren Bus-Teilnehmern, die direkt an die Busleitung anschließbar, also über eine Bus-Leitung vernetzt sind.
Unter dem Begriff "Datenbus" oder "Bussystem" versteht der Fachmann ein System zur Datenübertragung zwischen mehreren Teilnehmern über einen gemeinsamen Übertragungsweg, bei dem die Teilnehmer nicht an der Datenübertragung zwischen anderen Teilnehmern beteiligt sind. Anders als bei einem Anschluss, bei dem ein Gerät mit einem anderen über eine oder mehrere Leitungen verbunden ist, kann ein Bus deshalb mehrere Peripheriegeräte über den gleichen Satz Leitungen verbinden. Somit weiß der Fachmann, dass die einen Bus darstellenden Leiter durch alle angeschlossenen Baugruppen ohne Unterbrechung hindurchgehen und der die Anlage steuernde Mikroprozessor oder Mikrocomputer über diesen Datenbus alle angeschlossenen Einheiten zu erkennen und auch anzusprechen vermag. Auch war es am Prioritätstag des angegriffenen Patents allgemein bekannt, Datenbusse sowohl in der Gebäudetechnik, wie auch innerhalb von Geräten (zum Beispiel PC) zu verwenden. Man unterscheidet parallele Bussysteme (i. d. R. mit einem "Adressbus" oder für jeden "Kanal" oder jedes Gerät mindestens eine Adressleitung, also bei komplexen Anlagen mit vielen Leitungen) und serielle Bussysteme. Serielle Bussysteme haben im Gegensatz zu Parallelbussen oft nur zwei Leitungen, deshalb lassen sich die übertragenen Daten (bei mehr als einem Empfänger) auch als Datenpakete, die in mehrere Felder unterteilt sind, betrachten (z. B. Sender- und Empfängeradresse sowie enthaltene Daten). Angeschlossene Komponenten betrachten i. d. R. das Empfängerfeld und entscheiden dann, ob sie das zugehörige Datenpaket verarbeiten oder verwerfen.
1. Die Neuheit des Gegenstands des angegriffenen Patentanspruchs 1 ist beim Hauptantrag und den Hilfsanträgen 2 bis 4 gegeben.
Die nächstkommende Schrift DE 42 38 342 A1 (D1) weist zumindest das Merkmal G, nach dem die Steuer- und Bedieneinheiten als weitere Busteilnehmer ausgebildet und direkt an die Busleitung anschließbar sind, nicht auf, da das in der Unterzentrale 2 angebrachte Bedienteil 23 hier nach Auffassung des Senats nur indirekt, also über die interne Verschaltung der Unterzentrale 2 auf die Busleitung 18 und bspw. auf die Subeinheit 3 wirken kann (vgl. Bedienteil 23 und Beschr. Sp. 3, Z. 68 bis Sp. 4, Z. 7).
Die Schrift LON-Bus Teil 2 (D9) zeigt zwar einen Datenbus für die Verwendung in der Haustechnik auf, nicht jedoch dessen Verwendung als RWA-Steueranlage und dessen Verwendung für die Steuerung von RWA-Antrieben (Merkmal B) und die Verwendung von Feuer- und Lüftertastern als Bedieneinheiten (Merkmal G).
Die übrigen im Verfahren befindlichen Schriften liegen weiter ab.
2. Erfinderische Tätigkeit liegt dagegen nicht vor.
2.1 Zum Hauptantrag
Eine Einrichtung zur Betätigung und Überwachung von Rauch- und Wärmeabzugsöffnungen mit motorischen RWA-Antrieben, und einer gemeinsamen Anzeige- und Steuerzentrale, im Folgenden kurz RWA-Anlage genannt, nach dem geltenden Anspruch 1 des Streitpatents (Hauptantrag) ist zweifellos gewerblich anwendbar. Sie ist jedoch gegenüber der Schrift DE 42 38 342 A1 (D1) in Verbindung mit dem Fachzeitschriftenartikel LON-Bus Teil 2 (D9) nicht erfinderisch.
Die nächstkommende Schrift DE 42 38 342 A1 (D1) weist, wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung auch einräumt, die Merkmale A, B und C nach der Merkmalsgliederung auf. Weiterhin zeigt diese Schrift ein Bussystem mit einer (nicht dargestellten) Buszentrale und weiteren Teilnehmern (2), die über eine Busleitung (18) vernetzt sind (vgl. Sp. 3, Z. 48 bis 60 und Fig. 2). Somit sind die Merkmale E und F erfüllt. Auch ist aus dieser Schrift eine Steuer- und Bedieneinheit (2) im Sinne von Merkmal D für den Fachmann (vgl. Fig. 2 und Beschreibung Sp. 3, Z. 21-23) zumindest nahegelegt, da der Fachmann die "eigenständige Steuerung des zugehörigen Belüftungsgeräts" durchaus als Bedien- und Steuereinheit bzw. Steuergerät für jeden Antrieb sowie Feuertaster oder Lüftertaster ansieht (vgl. Bedienteil 23 und Beschr. Sp. 3, Z. 68 bis Sp. 4, Z. 5).
Ob die aus Fig. 2, Ziff. 23 bekannte Steuer- und Bedieneinheit(en) im Sinne von Merkmal G direkt an die Busleitung anschließbar sind und als weitere Busteilnehmer ausgebildet sind ist der Schrift D1 nicht entnehmbar.
Ausgehend von dieser Schrift mit einer dreistufigen Hierarchie aus Zentrale (nicht dargestellt), Unterstationen (2 usw.) und Substationen (3, 4, 5 usw.), die offensichtlich aufgrund ihres variablen und modularen Aufbaus auch für sehr komplexe Aufgaben in störungsanfälliger Umgebung im Bereich der Heizungs- Belüftungs- und RWA-Technik (Beschr. Sp. 1, Z. 22 bis 26 und Sp. 3, Z. 35 bis 47) geeignet ist, liegt es für den Fachmann in seinem steten Bestreben nach Vereinfachung nahe, auch für "normale", also nicht so störungsanfällige Umgebungen eine einfachere und damit auch preiswertere Variante der in Rede stehenden Einrichtung zu entwickeln. Dabei wird er die Vorteile des bekannten "modularen" Aufbaus mit beliebig entlang des Busses angebrachten Buselementen zu erhalten versuchen, ohne die aufwendigen und aus Sicherheitsgründen redundanten Schaltmöglichkeiten der bekannten dreistufig hierarchisch aufgebauten Anlage vorsehen und bezahlen zu müssen. Er wird sich deshalb in der Literatur, insbesondere bei elektronischen Gebäudesteuersystemen, nach einfacheren und damit auch preisgünstigeren Steuerungsstrukturen umsehen, die weniger Hierarchiestufen aufweisen und trotzdem die bekannten Vorteile einer Busstruktur wie einfache Austauschbarkeit der Komponenten bzw. schnelle Erweiterbarkeit oder flexibler Aufbau durch eine einfache Verkabelung zulassen.
Bei einer derartigen Suche stößt der Fachmann dann zweifellos auf den aus einer relevanten Fachzeitschrift kommenden Artikel LON-Bus Teil 2 (D9), der eine einfache, für Haustechnik geeignete und beschriebene Busstruktur mit nur einer Hierarchiestufe aufzeigt. Darin wird die Verwendung von als Busteilnehmern ausgebildeten Bedieneinheiten (z. B. Taste für Türöffner oder Immissionsmelder) die direkt an die Busleitung anschließbar sind und die Verwendung von Steuereinheiten (Aktoren) z. B. als Türöffner gelehrt, vgl. Fig. 3 mit Legende S. 78 links unten (Merkmal G des Streitpatents). Aus dieser Fig. 3 mit zugehöriger Beschreibung erkennt der Fachmann auch die teilweise dezentrale Energieversorgung (z. B. bei der Stereoanlage) der durch einen LON-BUS steuerungstechnisch gekoppelten Geräte und Sensoren bzw. Bedien- und Steuereinheiten. Weiterhin ist aus dieser Schrift konkret die Verwendung eines Datenbusses zur Überwachung von Rauch- und Brandsensoren und zur Möglichkeit der Betätigung entsprechender Aktoren (zum Beispiel Türöffner) bekannt.
Auch das Vorhandensein einer Buszentrale zur Steuerung des Bussystems wird der Fachmann dieser Schrift entnehmen, so dass für ihn die Merkmale A, C, D, E, F und G durch diese Schrift für ihn zumindest nahegelegt sind.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag ergibt sich deshalb für den Fachmann ausgehend von der Schrift D1, die die Merkmale A bis C sowie E und F aufweist und das Merkmal D für den Fachmann zumindest nahelegt sowie der Schrift D9, die bei einem speziell für die Haustechnik geeigneten Bussystem das fehlende Merkmal G sowie darüber hinaus die Merkmale A und C bis F des angegriffenen Patents aufweist, als naheliegende fachmännische Kombination ohne erfinderische Tätigkeit.
Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag wie oben ausgeführt, mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist, ist das Patent im Umfang des Hauptantrags nicht bestandsfähig.
2.2 Zu den Hilfsanträgen
Die in den Hilfsanträgen vorgenommene Teilung des Merkmals G in die Merkmale G1 und G2 mag zulässig sein, führt aber zu keiner Beschränkung des Patents.
2.2.1 Zum Hilfsantrag 2 vom 10. August 2011
Die RWA-Anlage gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist zweifellos gewerblich anwendbar. Sie ist jedoch gegenüber der deutschen Offenlegungsschrift DE 42 38 342 A1 (D1) in Verbindung mit dem Fachzeitschriftenartikel LON-Bus Teil 2 (D9) nicht erfinderisch.
Der Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag durch das am Schluss des Anspruchs 1 (im Kennzeichenteil) angefügte Merkmal,
(J) dass die Bus-Zentrale als Einrichtung zur Initialisierung des Gesamtsystems ausgebildet ist.
Diese über den Anspruch 1 nach Hauptantrag hinausgehende einfach überschaubare fachübliche Maßnahme, dass ein "Busmaster" bzw. eine Bus-Zentrale zum Beispiel beim Neustart eines Bussystems dafür sorgt, dass durch ein besonderes Signal (Initialisierung) alle Busteilnehmer in einen festgelegten Anfangszustand versetzt werden, um einen undefinierten Zustand und somit ein eventuell fehlerhaftes Zusammenwirken der Buselemente zu verhindern, gehört für den Fachmann zum Grundwissen der Datenbustechnik und kann deshalb auch in Kombination mit den aus Anspruch 1 nach Hauptantrag bekannten Maßnahmen keinen über eine Aggregation der (vorhersehbaren) Wirkungen hinausgehenden Erfolg erzielen, so dass hier deshalb eine patentbegründende erfinderische Tätigkeit nicht vorliegt.
Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2, wie oben ausgeführt, mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist, ist das Patent im Umfang des Hilfsantrags 1 nicht bestandsfähig.
2.2.2 Zum Hilfsantrag 3 vom 10. August 2011
Die RWA-Anlage gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist zweifellos gewerblich anwendbar. Sie ist jedoch gegenüber der deutschen Offenlegungsschrift DE 42 38 342 A1 (D1) in Verbindung mit dem Fachzeitschriftenartikel LON-Bus Teil 2 (D9) und den Richtlinien D10, die zum Grundwissen des Fachmanns gehören, nicht erfinderisch.
Der Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag durch die am Schluss des Anspruchs 1 (im Kennzeichenteil) angefügten Merkmale,
(K) dass ein Motorsteuergerät vorgesehen ist, (L) welches einen Akku zur Notstromversorgung eines RWA- Antriebs aufweist.
Diese Merkmale ergeben sich aus den für alle derartigen RWA-Anlagen verbindlichen "Richtlinien für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen" vom Verband der Sachversicherer e.V. Köln, mit Druckvermerk 5/87 (D10). In dieser Schrift wird für elektrische Ansteuervorrichtungen (Kapitel 5, ab S. 7) zwingend für elektrische Ansteuervorrichtungen (S. 13, Abs. 2) vorgeschrieben, dass zwei voneinander unabhängige Energiequellen erforderlich sind, hier einerseits das elektrische Netz und andererseits ein Akku, um den Betrieb sicherzustellen. Da diese Richtlinien in Deutschland für RWA-Anlagen verbindlich sind, gehören sie zum Grundwissen des Fachmanns, der bei der Konzeption derartiger Anlagen die entsprechenden Bestimmungen beachten wird und selbstverständlich seine Motorsteuergeräte entsprechend ausstattet.
Auch kann durch diese einfach überschaubaren fachnotorischen Maßnahmen des Vorsehens einer Notstromquelle (z. B. bei Sirenen einer Alarmanlage oder Notbeleuchtungen) deshalb auch in Kombination mit den aus Anspruch 1 nach Hauptantrag bekannten Maßnahmen kein über eine Aggregation der (vorhersehbaren) Wirkungen hinausgehender Erfolg erzielt werden, so dass auch hier eine patentbegründende erfinderische Tätigkeit nicht vorliegt.
Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3, wie oben ausgeführt, mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist, ist auch das Patent im Umfang des Hilfsantrags 3 nicht rechtsbeständig.
2.2.3 Zum Hilfsantrag 4 vom 10. August 2011
Die RWA-Anlage gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist zweifellos gewerblich anwendbar. Sie ist jedoch gegenüber der deutschen Offenlegungsschrift DE 42 38 342 A1 (D1) in Verbindung mit dem Fachzeitschriftenartikel LON-Bus Teil 2 (D9) nicht erfinderisch.
Der Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 durch das am Schluss des Anspruchs 1 (im Kennzeichenteil) angefügte Merkmal,
(M) wobei einem Motorsteuergerät mehrere RWA-Antriebe zugeordnet sind.
Diese über den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 hinausgehende einfach überschaubare fachübliche Maßnahme wird durch die D1 für den Fachmann bereits nahegelegt. Dort können die einzelnen Unterstationen und Substationen (2 und 3 bis 5) jeweils mehrere Aktoren z. B. Motoren (6, 42, 44, 45) ansteuern und es liegt deshalb auch nahe, mehrere räumlich benachbarte bzw. funktionsmäßig zusammenhängende RWA-Antriebe (z. B. mehrere Antriebe für eine gemeinsame große Entlüftungsklappe) durch ein gemeinsames Motorsteuergerät anzusteuern.
Außerdem gehört eine derartige Maßname (zum Beispiel ein Lichtschalter für mehrere Lampen) zum Grundwissen der Elektrotechnik und kann deshalb auch in Kombination mit den aus Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 bekannten Maßnahmen keinen über eine Aggregation der (vorhersehbaren) Wirkungen hinausgehenden Erfolg erzielen, so dass hier ebenfalls keine patentbegründende erfinderische Tätigkeit vorliegt.
Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4, wie oben ausgeführt, mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist, ist das Patent im Umfang des Hilfsantrags 4 nicht patentfähig.
3. Dass in den nachgeordneten Patentansprüchen 2 bis 13 nach Haupt- und 2 bis 12 nach Hilfsantrag 2 und 3 bzw. den Ansprüchen 2 bis 11 nach Hilfsantrag 4 noch Merkmale von patentbegründender Bedeutung enthalten wären, hat die Patentinhaberin im Übrigen nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht ersichtlich.
Nach alledem war das angefochtene Patent zu widerrufen.
Sandkämper Bayer Schlenk Dr. Baumgart
Fa/Me