BVerwG
21. April 2005
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BVerwG
17. August 2005
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 17.08.2005 - 4 A 1001/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 A 1001/05 |
| Entscheidungsdatum : | 17. August 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. August 2005 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Gerichtsbescheid vom 21. April 2005 ist unwirksam.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
In dem Verfahren wurde am 21. April 2005 ein Gerichtsbescheid erlassen. Gegen diesen legten die Kläger mit Schriftsatz vom 26. Mai 2005 "Widerspruch" ein, der als Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO angesehen wurde. Mit Schriftsatz vom 10. August 2005 haben die Kläger ihre Klage zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.