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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 19.03.1996 - 7 C 30/95 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 C 30/95 |
| Entscheidungsdatum : | 19. März 1996 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Greifswald vom 28.03.1995 - Az.: VG 2 A 782/93 -
Normenkette
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a, § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1
Fundstelle:
DtZ 1996, 223=
ErbPrax 1996, 258=
RAnB 1996, 286 (Ls)=
VIZ 1996, 388
Leitsatz
»Ein Bodenreformgrundstück war für den Erben des Eigentümers frühestens dann ein entziehungsfähiger Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG, wenn die zuständigen Stellen ihm das Grundstück zugeteilt (vgl. §§ 1, 13 BesitzwechselVO 1951) bzw. den Besitzwechsel gemäß § 2 Abs. 1 BesitzwechselVO 1975 genehmigt haben (im Anschluß an BVerwGE 95, 170).«
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt als Erbin ihres Onkels die Übertragung eines ehemaligen Bodenreformgrundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG. Ihrem Onkel wurde das Grundstück 1945 als Neubauer zugewiesen; er verstarb im Jahre 1983. Im Jahre 1987 wurde das Grundstück in Volkseigentum übernommen. Rechtsträger wurden zum einen der Rat der Gemeinde und zum anderen eine LPG; auf dem entsprechenden Besitzwechselprotokoll ist der Vermerk enthalten, daß ein Nachfolger des verstorbenen Eigentümers nicht bekannt sei.
Den Antrag der Klägerin, der damit begründet war, sie sei bei dem Versuch, 1983 bei der Gemeindeverwaltung einen Antrag auf Besitzwechsel zu stellen, vom Bürgermeister abgewiesen worden, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Mai 1992 ab. Den Widerspruch wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 1993 zurück.
Die Klage, die unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens damit begründet war, der Bürgermeister sei über die Erbenstellung der Klägerin informiert gewesen, weshalb die Aussage im Besitzwechselprotokoll unwahr gewesen sei, und die Klägerin sei auch bereit gewesen, ihre eigene Bodenreformwirtschaft zugunsten der ererbten aufzugeben, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin sei nicht Berechtigte. Die Übernahme des Grundstücks in Volkseigentum habe keinen ihr zustehenden Vermögenswert betroffen. Das Bodenreformeigentum ihres Onkels sei nicht in den Nachlaß gelangt, sondern in den staatlichen Bodenfonds zurückgefallen. Nach den Vorschriften der einschlägigen Besitzwechselverordnung (1975) habe auch der Besitzwechsel im Erbfalle der Genehmigung des Rates des Kreises bedurft; die Eigentümerstellung sei nach diesen Vorschriften einem Erben nicht mit dem Eintritt des Erbfalls zugefallen, sondern habe übertragen werden müssen. Daher habe die Klägerin lediglich eine Vorrangstellung bei der Neuverteilung innegehabt; bei dieser Vorrangstellung handele es sich aber nicht um einen restituierbaren Vermögenswert.
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision führt die Klägerin aus: Die Vorschriften der Besitzwechselverordnung (1975) seien so zu verstehen, daß entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts das Eigentum an einem Bodenreformgrundstück im Erbfalle dem Erben unmittelbar verschafft worden sei und der Staat sich lediglich eine Überprüfung vorbehalten habe. In ihrem Falle hätten sämtliche Voraussetzungen für die Übernahme des Grundstücks vorgelegen. In der Absicht, der Gemeinde das Eigentum am Grundstück zu verschaffen, um damit die Zahlung eines Entgelts für seine Nutzung als Parkplatz zu ersparen, habe der Bürgermeister die Übernahme des Grundstücks durch sie - die Klägerin - hintertrieben.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO).
II.
Die Revision ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht das Vorliegen einer Berechtigtenstellung der Klägerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG verneint; die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, durch die Ereignisse im Jahre 1983 bzw. 1987 sei ein ihr zustehender Vermögenswert von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen worden. Die im Streitfall in Betracht zu ziehenden Maßnahmen erfüllen weder den Tatbestand der entschädigungslosen Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG noch den der unlauteren Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG.
1. Auf die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG kann die Klägerin schon deswegen ihren Anspruch nicht gründen, weil ihr zu keinem Zeitpunkt ein enteignungsfähiger Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG zu eigen gewesen ist. In seinem Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 7 C 32.92 - (BVerwGE 95, 170 [171 ff.] = Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 17) hat der erkennende Senat entschieden, daß ein solcher Vermögenswert in Fällen der in Rede stehenden Art selbst dann nicht vorliegt, wenn ein Alleinerbe sämtliche in der einschlägigen Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. August 1975 - BesitzwechselVO 1975 - (GBl I S. 629; abgedruckt als Dok II Nr. 92 in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band IV) vorausgesetzten Eigenschaften erfüllte. Weil das mit einer Rückgabeverpflichtung belastete Bodenreformeigentum nicht ohne staatliche Genehmigung auf einen derart qualifizierten Erben übergehen konnte (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 und § 2 BesitzwechselVO 1975; vgl. auch BVerfG [Kammer], Beschluß vom 4. Oktober 1995 - 1 BvR 1881/95 - DtZ 1996, 14), wuchs diesem mit Eintritt des Erbfalls lediglich eine tatsächliche Chance auf Übertragung des Bodenreformeigentums zu. Die Chance, kraft staatlicher Genehmigung als Erbe eines Neubauern in dessen Rechtsposition als Reformeigentümer einzutreten, zählt indessen ebensowenig zu den in § 2 Abs. 2 VermG genannten Vermögens werten wie die bloße Erwartung, als Erbe eingesetzt zu werden. Selbst die Annahme eines - gegenüber anderen Bewerbern vorrangigen - Anspruchs auf Übertragung eines Bodenreformgrundstücks durch die einschlägigen Vorschriften führt nicht zu einem Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG, da er weder ein Nutzungsrecht noch ein dingliches Recht an einem Grundstück beinhaltete, sondern lediglich auf die Übertragung eines entsprechenden Rechts gerichtet war (a.a.O., S. 174 f). Hieran ist festzuhalten; das Revisionsvorbringen nötigt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Mithin ist es im Streitfall ohne Bedeutung, ob die Klägerin zum Zeitpunkt des Erbfalls und/oder danach die Voraussetzungen einer qualifizierten Erbin im vorstehenden Verständnis erfüllte, namentlich ob sie Genossenschaftsmitglied oder Arbeiterin im Sinne des § 1 BesitzwechselVO 1975 und in der Lage war, das Grundstück zweckentsprechend zu nutzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BesitzwechselVO 1975); dies war womöglich deswegen zu verneinen, weil sie nach ihren Angaben bereits eine andere Bodenreformfläche bewirtschaftete. In jedem Falle war die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BesitzwechselVO 1975 für den Erwerb des beanspruchten Grundstücks nicht erfüllt, wonach der Besitzwechsel der Genehmigung des Rates des Kreises bedurfte.
2. Die Klägerin kann sich aus den vorstehend dargelegten Gründen auch nicht auf das Vorliegen des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 3 VermG berufen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat.
Allerdings ist das Bodenreformeigentum als solches trotz seiner Rechtsnatur als bloßes persönliches Arbeitseigentum des Neubauern ein Vermögenswert im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG, wie der Senat mit seinem Urteil vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 12.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 49 = ZOV 1995, 382 (zur Aufnahme in die Sammlung BVerwGE vorgesehen) entschieden hat. Hieran ist ebenso festzuhalten wie an der weiteren Aussage im genannten Urteil, daß ein zielgerichteter Zugriff auf Bodenreformeigentum, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG erfüllt, dann vorliegen kann, wenn staatliche Stellen unter manipulativem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften die Neubauernwirtschaft oder einzelne Bodenreformflächen entzogen haben oder der Landwirt die Neubauernwirtschaft aufgab, um einer bevorstehenden manipulierten Entziehung zu entgehen. Im Streitfalle stand jedoch der Klägerin das Bodenreformeigentum zu den Zeitpunkten der in Betracht zu ziehenden Maßnahmen nicht zu, und es war auch kein ihr zustehender Vermögenswert betroffen, der in rechtlicher Hinsicht der Eigentümerstellung gleichzustellen wäre. Wie aus den Darlegungen unter 1. erhellt, setzte ein Erwerb der vollen Bodenreformeigentümerstellung nach Maßgabe der Vorschriften der Besitzwechselverordnung zwingend das Vorliegen der Genehmigung des Rates des Kreises (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BesitzwechselVO 1975) voraus; vergleichbares gilt für die BesitzwechselVO vom 21. Juni 1951 (GBl S. 629), nach deren §§ 1, 13 eine Zuteilung durch die Kreisbodenkommission erforderlich war. Ob im Falle einer erteilten Genehmigung die Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 1 Abs. 3 VermG weitere Erwerbsakte voraussetzt - wie etwa die Eintragung der genehmigten Übernahme ins Grundbuch -, bedarf im Streitfall keiner Beantwortung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7500 DM festgesetzt.