BVerwG
25. August 2011
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BVerwG
24. April 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 24.04.2012 - 9 C 9/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 C 9/11 |
| Entscheidungsdatum : | 24. April 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Sächsisches OVG; 09.03.2011; OVG 5 A 200/09
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und Prof. Dr. Korbmacher beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. März 2011 - 5 A 200/09 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Januar 2009 - 6 K 549/05 - sind wirkungslos.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9 414,31 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19. April 2012 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.