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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 31.01.2012 - 27 W (pat) 145/10 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 27 W (pat) 145/10 |
| Entscheidungsdatum : | 31. Januar 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 08.05 betreffend die Marke 30 2009 015 105 (hier: Kostenentscheidung)
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 31. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner
beschlossen:
Der Kostenantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Wortmarke 30 2009 015 105 "K9" auf den Löschungsantrag des Antragstellers hin teilweise, u. a. für Sattel- und Zaumzeug, Jagdtaschen, Lederriemen und -schnüre sowie Lederzeug, gelöscht. Im Übrigen hat sie den Löschungsantrag u. a. wegen Taschen, Rucksäcken, Sattlerwaren und Lederriemen (Gurte) zurückgewiesen. Kosten wurden weder auferlegt noch erstattet.
Der Antragsgegner hat dagegen Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 30. November 2011 zurückgenommen hat, nachdem der Senat in der Sache einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hatte. Der Antragsteller hat daraufhin (sinngemäß) beantragt,
dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Er ist der Ansicht, eine Kostenauferlegung entspreche der Billigkeit.
Ohne einen förmlichen Antrag zu stellen, vertritt der Antragsgegner die Auffassung, dass er die Kosten des Antragstellers nicht zu erstatten habe. In Verfahren vor dem Bundespatentgericht trage jeder Beteiligte seine Kosten gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG selbst. Es gäbe keine Gründe, von diesem Grundsatz abzuweichen.
II.
Der Kostenantrag des Antragstellers ist zwar auch nach der Beendigung des Beschwerdeverfahrens ohne Sachentscheidung zulässig (§ 71 Abs. 4 MarkenG), wobei eine Auferlegung von Kosten dergestalt möglich ist, dass auch eine Auferlegung einzelner Kosten erfolgen kann (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 71 Rn. 4). Der Kostenantrag hat vorliegend jedoch keinen Erfolg.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens ist § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, demzufolge das Bundespatentgericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen kann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Diese Vorschrift geht im Grundsatz davon aus, dass im markenrechtlichen Verfahren, einschließlich des Beschwerdeverfahrens, jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt und dass es für ein Abweichen hiervon stets besonderer Umstände bedarf (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71 Rn. 12; vgl. zum - inhaltlich übereinstimmenden - früheren Recht BGH BIPMZ 1973, 23 -Lewapur). Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Justizgewährungsanspruch beeinflusst allerdings Umfang und Grenzen von Kostenerstattungsansprüchen. So darf einem erfolgreichen Beteiligten nicht generell oder im Großteil der Fälle die Erstattung seiner Kosten versagt werden. Auf die Auslegung des Begriffs der "Billigkeit" in § 71 Abs. 1 MarkenG wirken nämlich auch verfassungsrechtliche Vorgaben ein (BVerfG NJW 2006, 136; vgl. Brandi-Dohrn, FS 50 Jahre BPatG, 2011, S. 569 ff.). Deshalb muss § 91 ZPO, auf den die meisten anderen Verfahrensordnungen Bezug nehmen (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 2, § 99 Abs. 1, § 121 Abs. 2 PatG, § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG, § 71 Abs. 1, § 82 Abs. 1 MarkenG), auch im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren verstärkt berücksichtigt werden. Zu dessen Grundgedanken gehört die Unterliegenshaftung. Dem erfolgreich die Gerichte Anrufenden die Kostenerstattung zu versagen, wirkt grundsätzlich dem Grundrecht auf wirkungsvolle Justizgewährung entgegen, weil der Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten nicht vornehmlich nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eröffnet sein darf. Auch soweit der Gesetzgeber - wie in § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG und § 71 Abs. 1 MarkenG - einen Kostenerstattungsanspruch nur nach Maßgabe einer Billigkeitsentscheidung zugesteht, widerspräche es Art. 3 Abs. 1 GG, im "Normalfall" einen Kostenerstattungsanspruch zu versagen (BVerfG NJW 1987, 2569, 2570 zu § 7 8 Satz 1 GWB). Auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung kann der Verfahrensausgang daher nicht grundsätzlich unberücksichtigt bleiben Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner sorgfaltswidrig gehandelt hätte Es war sein selbstverständliches Recht, seine Marke mit den dafür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen vor dem Bundespatentgericht zu verteidigen, nachdem er vor dem Deutschen Patent- und Markenamt teilweise obsiegt hatte. Angesichts der von der Markenabteilung nicht gelöschten Waren war die Beschwerde hinsichtlich der gelöschten Waren nicht offensichtlich aussichtslos oder gar rechtsmissbräuchlich, da nicht nur Waren mit direktem Bezug zu Tieren gelöscht wurden. Eine Kostenauferlegung entspricht im Markenrecht auch nicht allein deshalb der Billigkeit, weil der Antragsgegner die Beschwerde zurückgenommen hat, zumal er damit den durch eine mündliche Verhandlung verursachten Aufwand vermieden hat.
Der Kostenantrag des Antragstellers hat somit keinen Erfolg.
Dr. Albrecht Kruppa Werner
Pr