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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 31.01.2002 - III ZR 215/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 215/01 |
| Entscheidungsdatum : | 31. Januar 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihre Beschwer aus dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Juli 2001 - 14 U 7/01 - auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Der Streitwert für den Revisionsrechtszug wird auf 30.000 DM (= 15.338,76 Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht auf nicht mehr als 60.000 DM beruht - wie auch die Revision nicht verkennt - auf den eigenen Angaben der Klägerin in der Klageschrift. Dementsprechend hatte bereits das Landgericht - wie nunmehr auch das Berufungsgericht - den Streitwert für die Klage auf 30.000 DM festgesetzt, nämlich den Höchstbetrag des von der Klägerin für den Zeitraum von 1995 bis 1997 geschätzten, noch offenen Rest-Honorars, so wie er auch im Tatbestand des Berufungsurteils festgestellt und in den Vorinstanzen von keiner der Parteien beanstandet worden ist. Deswegen muß sich die Klägerin auch im Revisionsrechtszug an ihrer eigenen Streitwertangabe festhalten lassen.
Unterschrift
Rinne Wurm Streck
Schlick Dörr