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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 16.04.2012 - 19 W (pat) 143/09 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 19 W (pat) 143/09 |
| Entscheidungsdatum : | 16. April 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 143/09 Verkündet am 16. April 2012 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2005 013 633.8-34
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, sowie des Richters Dr.-Ing. Kaminski, der Richterin Kirschneck und des Richters Dipl.-Ing. J. Müller
BPatG 154 05.11 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Mai 2009 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Stecksystem für elektrische Steckverbinder
Anmeldetag: 24. März 2005.
Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibungsseiten 1 und 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibungsseite 5 vom 24. Januar 2006, übrige Beschreibungsseiten und 5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5, vom Anmeldetag.
Gründe
I.
Die Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2005 013 633.8-34 ist am 24. März 2005 von der
A… GmbH in H…,
eingereicht worden. Die Prüfungsstelle für Klasse H01R hat den Antrag auf Erteilung eines Patents mit Beschluss vom 20. Mai 2009 mit der Begründung zurückgewiesen, die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 sowohl nach Haupt- als auch nach Hilfsantrag seien nicht neu. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Mai 2009 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibungsseiten 1 und 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibungsseite 5 vom 24. Januar 2006, übrige Beschreibungsseiten und 5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5, vom Anmeldetag.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet unter Einfügung einer Gliederung:
"Stecksystem mit A1 einem elektrischen Steckverbinder (10) und A2 einem Stecksockel (20), wobei das Stecksystem zum D1 Verbinden des elektrischen Steckverbinders (10) mit dem Stecksockel (20) D2 unter Kontaktierung eines Steckers (21) des Stecksockels (20) mit einer Buchse (11) des elektrischen Steckverbinders (10), ausgebildet ist, wobei das Stecksystem folgende weitere Merkmale aufweist: E - ein Steckverbindergehäuse (12) des Steckverbinders (10) mit mindestens einer Rastlasche (13), F - ein Stecksockelgehäuse (22) des Stecksockels (20), G - eine mit der Rastlasche (13) verrastbare Rastnase (23) des Stecksockelgehäuses (22) und H - ein an einer Außenkontur (12a) des Steckverbindergehäuses (12) geführtes Sekundärverriegelungsmittel (30) zur Verriegelung der Rastnase (23) mit der Rastlasche (13),
I1 wobei ein Armende (31e) des Sekundärverriegelungsmittels (30) in eine Tasche (16) I21 des Steckverbindergehäuses (12) oder I22 des Stecksockelgehäuses (22) und I3 eine Sekundärverriegelungsstellung bewegbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
in der Sekundärverriegelungsstellung J1 durch die Ausgestaltung der Tasche (16) J21 ein Ausfedern des Armes (31) und damit J22 der Rastlasche (13) sowie J23 ein Lösen der Rastnase (23) verhindert werden."
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein verbessertes Stecksystem mit einerseits hoher Stecksicherheit und andererseits leichter Bedienbarkeit bei geringen Herstellungskosten vorzusehen (Seite 2, Absatz 3 der ursprünglichen Beschreibung). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg, da sie zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Patenterteilung führt.
2. Als Fachmann legt der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH) oder Techniker der Fachrichtung Feinwerktechnik zugrunde, der elektrische Steckverbinder entwickelt.
3. Der Gegenstand des geltenden Patentspruchs 1 war Inhalt der Anmeldung in der Fassung, wie sie beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereicht worden ist:
Zum Einen basiert der Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 auf den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 2. Zum Anderen sind die Ergänzungen gemäß Merkmalsgruppe I1, I21, I3 der Beschreibungsseite 9, Absatz 2, Satz 2 der ursprünglichen Unterlagen entnommen. Die Alternative gemäß Merkmal I22, wonach die Tasche statt am Steckverbindergehäuse auch am Stecksockelgehäuse ausgebildet sein kann, entstammt der Beschreibung zur Figur 5 (Seite 9, letzter Absatz bis Seite 10 erster Absatz). Die Merkmalsgruppe J1 bis J23 ist auf Seite 9, Absatz 4 der ursprünglichen Unterlagen offenbart.
4. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit (§§ 3 und 4 PatG). Die DE 195 25 413 A1 geht, in Worten des Patentanspruchs 1 ausgedrückt, nicht über Folgendes hinaus: ein
Stecksystem mit A1 einem elektrischen Steckverbinder 24 und A2 einem Stecksockel 25, wobei das Stecksystem zum D1 Verbinden des elektrischen Steckverbinders 24 mit dem Stecksockel 25 D2 unter Kontaktierung eines Steckers (siehe Figur 4 in der Buchse 22a) des Stecksockels 25 mit einer Buchse 22a des elektrischen Steckverbinders 24, ausgebildet ist, wobei das Stecksystem folgende Merkmale aufweist: E - ein Steckverbindergehäuse 1 des Steckverbinders 24 mit mindestens einer Rastlasche 6 F - ein Stecksockelgehäuse 9 des Stecksockels 25, G - eine mit der Rastlasche 6 verrastbare Rastnase 10 des Stecksockelgehäuses 9 und H - ein an einer Außenkontur 7 des Steckverbindergehäuses 1 geführtes Sekundärverriegelungsmittel 2 zur Verriegelung der Rastnase 10 mit der Rastlasche 6, I1 wobei ein Armende 21 (siehe Fig. 2) des Sekundärverriegelungsmittels 2 in eine Tasche 11 (siehe Fig. 1) I21 des Steckverbindergehäuses 1 und I3 eine Sekundärverriegelungsstellung bewegbar ist (siehe die Abfolge der Figuren 5 bis 8), wobei in der Sekundärverriegelungsstellung (Figur 8) J22 ein Ausfedern der Rastlasche 6 sowie J23 ein Lösen der Rastnase 10 verhindert werden. Abgesehen von der lediglich alternativen Variante, die Tasche am Stecksockelgehäuse auszubilden (Merkmal I22), unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 von dem aus der DE 195 25 413 A1 bekannten Stecksystem durch die Merkmalskombination J1, J21 wonach in der Sekundärverriegelungsstellung durch die Ausgestaltung der Tasche (16) ein Ausfedern des Armes (31) verhindert wird.
Der "Erkennungsarm" 17 gemäß DE 195 25 413 A1 ist zwar dort durchgehend als federnd bezeichnet, so dass er in seiner Verriegelungsstellung (Figur 8) ein Lösen der Rastlasche 6 von dem Vorsprung 10 verhindert, jedoch sind keine Maßnahmen an der Tasche, in die der federnde Erkennungsarm eintaucht, um zu verhindern, dass sich dieser durch Materialermüdung oder durch Vibrationen oder Stoßeinwirkung aus der Sekundärverriegelungsstellung unbeabsichtigt löst, beschrieben oder aus der zeichnerischen Darstellung ersichtlich. Da der Erkennungsarm zum Lösen der Verrastung samt der Rastlasche nach unten schwenkbar sein muss, darf bei der bekannten Konstruktion die Tasche das Ausfedern nach unten auch nicht behindern.
Auch die weiteren von der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes sowie von der Anmelderin selbst genannten Druckschriften nehmen diese Maßnahme, die sozusagen eine Tertiärverriegelung darstellt, weder vorweg noch legen sie eine solche nahe.
Vielmehr basieren die dort gezeigten Stecksysteme für elektrische Steckverbinder alle auf dem Prinzip, dass die jeweiligen Sekundärverriegelungsmittel hinsichtlich ihrer Materialauswahl und Formgebung so gestaltet sind, dass dadurch eine hinreichende Betriebssicherheit gewährleistet ist. 5. Die nach Streichung der auf die elektrischen Kontaktteile gerichteten Patentansprüche verbliebenen abhängigen Patentansprüche 2 bis 15 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen der Erfindung, die auch der Bestimmung gemäß § 34 Abs. 5 PatG genügen, wonach die Anmeldung nur eine einzige Erfindung enthalten darf oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
6. Obwohl das Verfahren vor der Prüfungsstelle dem Senat erheblichen Anlass zur Beanstandung gab, bestand für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs. 3 PatG keine Veranlassung. Ob die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Senats. Sie ist angezeigt, wenn es aufgrund besonderer Umstände der Billigkeit widerspricht, die Gebühr einzubehalten. Solche besonderen Umstände könnten u. a. auch in der fehlerhaften Verfahrensführung durch die Prüfungsstelle liegen, die im vorliegenden Fall dadurch geben ist, dass im Zurückweisungsbeschluss die Argumentation aus dem vorangegangenen Prüfungsbescheid zu dem Merkmal, dass das Sekundärverriegelungsmittel in eine Tasche des Steckverbindergehäuses bewegbar ist, kommentarlos geändert wurde. Dies mag zwar inhaltlich berechtigt gewesen sein, jedoch wurde der Anmelderin keine Gelegenheit gegeben, zu der geänderten Sichtweise der Prüfungsstelle nochmals Stellung zu nehmen.
Es kann dahingestellt bleiben, dass dadurch das rechtliche Gehör verletzt worden ist. Vor diesem Hintergrund ist für den Senat jedenfalls die Ablehnung der von der Anmelderin zweimal ausdrücklich beantragten Anhörung, mit der Begründung, eine solche sei nicht sachdienlich, nicht nachvollziehbar. Vielmehr hatte die Prüfungsstelle offenbar Mühe, die Erfindung in ihrer gesamten Komplexität zu erfassen und es standen auch verschiedene Interpretionen der in der Anmeldung verwendeten Begriffe im Raum. Diese Probleme hätten sich im Rahmen einer Anhörung mit hoher Wahrscheinlichkeit aus dem Weg räumen lassen. Aber nicht jeder Verfahrensfehler rechtfertigt von vornherein die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Vielmehr ist stets im Rahmen einer Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, ob der Verfahrensverstoß ursächlich für die Beschwerdeeinlegung war, bei einwandfreier Verfahrensbehandlung durch das Amt die Beschwerde also nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. Benkard, PatG, 10. Aufl., § 80 Rdn. 23 und 28 m. N. w.; BPatGE 30, 207, 210 f.; 47, 224, 231 - Mikroprozessor; 49, 154, 161 ff. - Tragbares Gerät; BPatG Mitt. 2010, 41, 43 - Mobilfunknetzwerk).
Da der Senat nicht ausschließen kann, dass die zwischen Anmelderin und Prüfungsstelle unterschiedliche Beurteilung des Sachverhaltes dennoch zur Zurückweisung der Anmeldung geführt hätte und ferner keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Anmelderin in Kenntnis der vollständigen Sach- und Rechtslage von einer Beschwerde Abstand genommen hätte, fehlt es jedenfalls an der Ursächlichkeit des von der Prüfungsstelle verfahrensfehlerhaft abgesetzten Zurückweisungsbeschlusses für die Beschwerdeerhebung.
Bertl Dr. Kaminski Kirschneck J. Müller
Pü