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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 02.07.2007 - 9 W (pat) 302/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 302/04 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Juli 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 302/04 Verkündet am 2. Juli 2007 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 41 957
…
BPatG 154 08.05 …
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Bork und Dr.-Ing. Höchst
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
Gründe
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 3. September 1999 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Verfahren und Vorrichtung zur Darstellung von Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen
erteilt. Gegen die Patenterteilung richtet sich der Einspruch, der u. a. auf die DE 195 07 997 A1 gestützt ist. Die Einsprechende meint, das streitpatentgemäße Verfahren sowie die streitpatentgemäße Vorrichtung seien nicht neu gegenüber der DE 195 07 997 A1; zumindest beruhten sie gegenüber dieser Druckschrift i. V. m. dem Wissen und Können eines Durchschnittsfachmannes nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 9, Beschreibung Spalten 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 1, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Spalten 3 bis 4 und Zeichnung gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 7 und der Beschreibung Spalten 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 2, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung, sonst wie Hilfsantrag 1, weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 7 und der Beschreibung Spalten 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 3, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung, sonst wie Hilfsantrag 1.
Sie tritt dem Einspruchsvorbringen in allen Punkten entgegen. Nach ihrer Meinung sind das Verfahren und die Vorrichtung gemäß dem Streitpatent bzw. in dessen jeweils hilfsweise verteidigter Fassung neu und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.
Die jeweils geltenden Patentansprüche 1 sind nachstehend wiedergegeben, wobei die jeweiligen Hinzufügungen bzw. Streichungen gegenüber dem vorhergehenden Antrag fett bzw. gestrichen markiert sind.
Hauptantrag Verfahren zur Darstellung von Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen, mittels einer Multifunktionsanzeigeeinheit, auf der individuell auswählbare Menüs von Komfortkomponenten darstellbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Multifunktionseinheit (1) in einem Hauptbereich (2) und in einem Nebenbereich (3) unterteilt ist, wobei erfasste handlungskritische interne Systemzustände, externe Umgebungsbedingungen oder geforderte Interaktionen automatisch mindestens partiell zunächst im Hauptbereich (2) dargestellt werden, wobei die Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen entweder temporär oder solange angezeigt werden, bis die Interaktion durchgeführt wird oder der handlungskritische Systemzustand behoben ist oder die Warnmeldung quittiert wird, wobei die quittierten Warnmeldungen oder die nur temporär eingeblendeten Warnmeldungen oder Interaktionsaufforderungen anschließend im Nebenbereich (3) dargestellt werden.
Die erteilten Patentansprüche 2 bis 5 sind auf den Patentanspruch 1 rückbezogen. Auf den nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 6 des Streitpatents sind die erteilten Patentansprüche 7 bis 11 rückbezogen.
Hilfsantrag 1 Verfahren zur Darstellung von Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen, mittels einer Multifunktionsanzeigeeinheit, auf der individuell auswählbare Menüs von Komfortkomponenten darstellbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Multifunktionseinheit (1) in einem Hauptbereich (2) und in einem Nebenbereich (3) unterteilt ist, wobei im Hauptbereich (2) die individuell auswählbaren Menüs dargestellt werden und im Nebenbereich (3) komprimierte Anzeigen verschiedener Komfortgeräte und/oder Kontrollanzeigen permanent angezeigt werden, wobei erfasste handlungskritische interne Systemzustände, externe Umgebungsbedingungen oder geforderte Interaktionen automatisch mindestens partiell zunächst im Hauptbereich (2) dargestellt werden, wobei die Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen entweder temporär oder solange angezeigt werden, bis die Interaktion durchgeführt wird oder der handlungskritische Systemzustand behoben ist oder die Warnmeldung quittiert wird, wobei die quittierten Warnmeldungen oder die nur temporär eingeblendeten Warnmeldungen oder Interaktionsaufforderungen anschließend im Nebenbereich (3) dargestellt werden.
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 4 sind auf den Patentanspruch 1 rückbezogen. Auf den in gleicher Weise wie das Verfahren beschränkten, nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 5 sind die geltenden Patentansprüche 6 bis 9 rückbezogen.
Hilfsantrag 2 Verfahren zur Darstellung von Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen, mittels einer Multifunktionsanzeigeeinheit, auf der individuell auswählbare Menüs von Komfortkomponenten darstellbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Multifunktionseinheit (1) in einem Hauptbereich (2) und in einem Nebenbereich (3) unterteilt ist, wobei im Hauptbereich (2) die individuellen auswählbaren Menüs dargestellt werden und im Nebenbereich (3) komprimierte Anzeigen verschiedener Komfortgeräte und/oder Kontrollanzeigen permanent angezeigt werden, wobei erfasste handlungskritische interne Systemzustände, externe Umgebungsbedingungen oder geforderte Interaktionen automatisch mindestens partiell zunächst im Hauptbereich (2) dargestellt werden, wobei die Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen entweder temporär oder solange angezeigt werden, bis die Interaktion durchgeführt wird oder der handlungskritische Systemzustand behoben ist oder die Warnmeldung quittiert wird, wobei die quittierten Warnmeldungen oder die nur temporär eingeblendeten Warnmeldungen oder Interaktionsaufforderungen anschließend im Nebenbereich (3) dargestellt werden, wobei die Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen nach ihrer Dringlichkeit klassifiziert werden, wobei die Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen bei geringer Dringlichkeit derart im Hauptbereich (2) dargestellt werden, dass das individuell ausgewählte Menü im Hauptbereich (2) voll bedienbar bleibt.
Die geltenden Patentansprüche 2 und 3 sind auf den Patentanspruch 1 rückbezogen. Auf den in gleicher Weise wie das Verfahren beschränkten, nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 4 sind die Patentansprüche 5 bis 7 rückbezogen.
Hilfsantrag 3 Verfahren zur Darstellung von Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen, mittels einer Multifunktionsanzeigeeinheit, auf der individuell auswählbare Menüs von Komfortkomponenten darstellbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Multifunktionseinheit (1) in einem Hauptbereich (2) und in einem Nebenbereich (3) unterteilt ist, wobei im Hauptbereich (2) die individuellen auswählbaren Menüs dargestellt werden und im Nebenbereich (3) komprimierte Anzeigen verschiedener Komfortgeräte und/oder Kontrollanzeigen permanent angezeigt werden, wobei der Nebenbereich (3) einen Warnmeldungsbereich (7) umfasst, in dem Warnmeldungen geringer Dringlichkeit angezeigt werden, wobei erfasste handlungskritische interne Systemzustände, externe Umgebungsbedingungen oder geforderte Interaktionen automatisch mindestens partiell zunächst im Hauptbereich (2) dargestellt werden, wobei die Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen entweder temporär oder solange angezeigt werden, bis die Interaktion durchgeführt wird oder der handlungskritische Systemzustand behoben ist oder die Warnmeldung quittiert wird, wobei die quittierten Warnmeldungen oder die nur temporär eingeblendeten Warnmeldungen oder Interaktionsaufforderungen anschließend im Warnmeldungsbereich (7) des Nebenbereichs (3) dargestellt werden, wobei die Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen nach ihrer Dringlichkeit klassifiziert werden, wobei die Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen bei geringer Dringlichkeit derart im Hauptbereich (2) dargestellt werden, dass das individuell ausgewählte Menü im Hauptbereich (2) voll bedienbar bleibt.
Die geltenden Patentansprüche 2 und 3 sind auf den Patentanspruch 1 rückbezogen. Auf den in gleicher Weise wie das Verfahren beschränkten, nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 4 sind die Patentansprüche 5 bis 7 rückbezogen.
II.
Der Einspruch ist zulässig; er hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die geltenden Patentansprüche sind nach Prüfung durch den erkennenden Senat allesamt zulässig. Dabei setzt der Senat mit Einverständnis der Beteiligten voraus, dass das jeweils erste Kennzeichenmerkmal aller Patentansprüche 1 wie folgt zu lesen ist: "dass die Multifunktionseinheit (1) in einen Hauptbereich (2) und in einen Nebenbereich (3) unterteilt ist, .." (Unterstrich zur Verdeutlichung hinzugefügt). Die Dativform des Zahlwortes eins, nämlich "in einem Hauptbereich ... und ...in einem Nebenbereich ..unterteilt ist" beruht auf einem Schreibfehler. Gegen die Zulässigkeit der insoweit richtig gestellten, geltenden Patentansprüche hat die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich keinen Einwand mehr erhoben.
2. Als Durchschnittsfachmann, an den sich die Offenbarung der DE 195 07 997 A1 richtet, ist im vorliegenden Fall ein Ingenieur der Elektrotechnik anzusehen, der bei einem Kraftfahrzeughersteller oder -zulieferer mit der Entwicklung und Adaption von elektronischen Multifunktionsanzeigevorrichtungen beschäftigt ist und der über eine angemessene Berufserfahrung verfügt.
3. Zum Hauptantrag: Das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist nicht mehr neu, denn alle darin enthaltenen Verfahrensschritte/Merkmale gehen am Anmeldungstag des Streitpatents bereits aus der DE 195 07 997 A1 hervor.
Ausweislich ihres Titels offenbart die Druckschrift ein Verfahren zur Anzeige von mehreren Informationen, bei denen es sich um Informationen mit unterschiedlichen Anzeigeprioritäten handelt, vgl. insb. Anspruch 1. Laut Anspruch 1 sind zwar vorzugsweise Warninformationen anzeigbar, allerdings sind auch Komfortanzeigen, z. B. eine Navigationsanzeige darstellbar, vgl. insb. nachstehende Fig. 1b. Der angezeigte Wegrichtungsanzeiger des Navigationssystems beinhaltet zweifellos auch eine Interaktionsaufforderung, indem er zum Abbiegen an einer bestimmten Straßenabzweigung auffordert, vgl. insb. Fig. 1b. Ein andere, nicht dargestellte Interaktionsaufforderung fordert die Bedienperson zur Betätigung eines Eingabemittels auf als Rückmeldung dafür, dass die Bedienperson die entsprechende Information erhalten und gelesen hat, vgl. insb. Sp. 1 Z. 35-38. Die Anzeige der Informationen erfolgt mittels einer universell einsetzbaren LCD- Anzeigeeinheit, vgl. insb. Sp. 1 Z. 8-14. Auf dieser Multifunktionsanzeigeeinheit sind auch individuell auswählbare Menüs von Komfortkomponenten darstellbar, denn eine Komfortkomponente ist, wie bereits erwähnt, in Fig. 1b beispielhaft gezeigt als Wegrichtungsanzeiger des Navigationssystems. Da ein Navigationssystem üblicherweise nicht ständig benötigt wird, liest der Durchschnittsfachmann bei dem gezeigten Ausführungsbeispiel selbstverständlich mit, dass in der Multifunktionsanzeigeeinheit bedarfsweise auch andere Komfortkomponenten darstellbar sind, sobald das Navigationssystem nicht benötigt wird, z. B. Radio-/CD-Anzeige, Autotelefon, Kilometerzähler, Uhrzeit, etc.
Dass die vorbekannte Multifunktionseinheit bereits in einen Hauptbereich und in einen Nebenbereich unterteilt ist, geht aus den Figuren 1a und 1b unübersehbar hervor.
Gemäß der vorstehenden Fig. 1a ist die Gesamtanzeigefläche 1 in eine große, gestrichelt umrahmte Symbol- und Schriftfläche 4 und in eine kleine, ebenfalls gestrichelt umrahmte Fläche 6 für ein Auswahlmenü aufgeteilt, vgl. auch Sp. 2 Z. 57/58. In der Symbol- und Schriftfläche 4 werden Informationen mit hoher Anzeigepriorität dargestellt, vgl. insb. Sp. 2 Z 58-63. Im Hinblick auf die Größe und Wichtigkeit der dargestellten Informationen wird der Fachmann die Symbol- und Schriftfläche 4 unschwer als Hauptbereich und die demgegenüber kleinere Fläche 6 als Nebenbereich erkennen. Ähnliches offenbart die Darstellung insgesamt niederprioritärer Anzeigen in Fig. 1b. Dort ist nämlich die Anzeige des Navigationssystems in einem mittleren, relativ großflächigen Hauptbereich dargestellt und damit in das Zentrum der Aufmerksamkeit der Bedienperson gerückt. Im Nebenbereich rund um die Anzeige des Navigationssystems sind Außentemperatur, Uhrzeit, eine Balkenanzeige, ein Kilometerzähler und eine bestätigte Warnanzeige angeordnet, vgl. insb. Sp. 3 Z. 15 bis 34.
Wird bei dem vorbekannten Verfahren beispielsweise durch einen Füllstandssensor sensiert, dass der Tankinhalt eine für den Weiterbetrieb des Fahrzeugs erforderliche Minimalfüllung unterschreitet, wird damit genau wie beim Streitgegenstand ein handlungskritischer interner Systemzustand erfasst. Einer derartigen Information wird eine hohe Priorität zugeordnet mit der Folge, dass eine Warninformation mit einem entsprechenden Symbol automatisch zunächst im Hauptbereich 4 dargestellt wird, vgl. insb. Anspruch 1 i. V. m. Fig. 1a. Die Warnmeldung wird anschließend solange angezeigt, bis eine Interaktion z. B. die Quittierung der Warnmeldung durch die Bedienperson erfolgt ist, vgl. insb. Anspruch 1 sowie Sp. 3 Z. 2 bis 14 i. V. m. den Figuren 1a und 1b. Aus den beiden Figuren und der zitierten Textstelle geht unmissverständlich hervor, dass die quittierten Warnmeldungen anschließend im Nebenbereich 5 dargestellt werden.
Die Patentinhaberin bestreitet die Offenbarung eines Haupt- und Nebenbereiches durch das vorbekannte Anzeigeverfahren und beruft sich diesbezüglich auf Sp. 6 Z. 34 ff. Dort sei beschrieben, für die Darstellung von Informationen mit hoher Priorität die ganze Anzeigefläche zu nutzen. Damit führe diese Offenbarung von der streitpatentgemäßen Unterteilung der Anzeigefläche in zwei feste Anzeigebereiche, nämlich Haupt- und Nebenbereich weg. Mit dieser Argumentation vermochte sie den Senat jedoch nicht zu überzeugen. Denn einerseits ist von "festen Anzeigebereichen" im Streitpatent und insbesondere in den Ursprungsunterlagen keine Rede. Folglich kann ein derartiger Unterschied nicht neuheitsbegründend sein. Andererseits erläutert die von der Patentinhaberin zitierte Textstelle lediglich eine ausdrücklich als "vorteilhaft" (Sp. 6 Z. 35) beschriebene Weiterbildung, die im Anspruch 10 der DE 195 07 997 A1 niedergelegt ist. Deshalb kann dahinstehen, ob diese (weitere) Anzeigeoption des vorbekannten Verfahrens vom streitgegenständlichen Verfahren wegführt oder nicht. In keinem Fall beschränkt sie nämlich die vorstehend erläuterte und in den Figuren 1a und 1b dargestellte Offenbarung eines Haupt- und Nebenbereichs und kann daher insgesamt nicht durchgreifen.
Demzufolge hat der Patentanspruch 1 keinen Bestand und mit ihm jeder der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 ebenfalls nicht. Da über einen Antrag nur insgesamt entschieden werden kann, fallen auch der nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 6 und die darauf rückbezogenen Patentansprüche 7 bis 12.
4. Zum Hilfsantrag 1: Hinsichtlich der im Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 inhaltsgleichen Schritte/Merkmale des beanspruchten Verfahrens gelten die im vorstehenden Abschnitt 3 gemachten Ausführungen gleichermaßen. Das zusätzlich aufgenommene Merkmal, wonach im Hauptbereich die individuell auswählbaren Menüs dargestellt werden und im Nebenbereich Kontrollanzeigen permanent angezeigt werden, geht ebenfalls aus der DE 195 07 997 A1 hervor. Beispielsweise ist in Fig. 1b gezeigt, dass im zuvor definierten Hauptbereich als individuell auswählbares Menü eine Navigationsanzeige sichtbar ist, während gleichzeitig im umgebenden Nebenbereich Kontrollanzeigen (Außentemperatur, Uhrzeit, Tankanzeige und Kilometerstand) angezeigt werden. Eine Stütze erfährt dieses Verständnis des Ausführungsbeispiels durch die Beschreibung Sp. 2 Abs. 4. Darin ist sogar bei hochprioritären Anzeigen ausdrücklich als vorteilhaft hervorgehoben, dass "... parallel zur Information mit hoher Anzeigepriorität auch andere Informationen ..." darstellbar sind. Ebenso ist in Sp. 4 Z. 1 bis 6 im Zusammenhang mit dem grundlegenden Ablaufplan des vorbekannten Verfahrens offenbart, dass andere Informationen mit niedrigerer Priorität noch angezeigt werden können, wenn eine Information mit hoher Priorität vergrößert angezeigt wird. Daraus geht somit unmittelbar hervor, im Nebenbereich Kontrollanzeigen parallel, in der Sprache des Streitpatents permanent, anzuzeigen während gleichzeitig im Hauptbereich eine andere, insbesondere vergrößerte Darstellung eines Menüs bzw. einer Information erfolgt.
Mithin ist die im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vorgenommene Beschränkung durch Aufnahme eines aus der DE 195 07 997 A1 bekannten
Merkmals nicht geeignet, die Neuheit des streitpatentgemäßen Verfahrens herzustellen. Demzufolge hat der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 keinen Bestand und mit ihm jeder der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 ebenfalls nicht. Da über einen Antrag nur insgesamt entschieden werden kann, fallen auch der nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 5 und die darauf rückbezogenen Patentansprüche 6 bis 9.
5. Zum Hilfsantrag 2: Hinsichtlich der im Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 inhaltsgleichen Schritte/Merkmale des beanspruchten Verfahrens gelten die in den vorstehenden Abschnitten 3 und/oder 4 gemachten Ausführungen gleichermaßen. Der zusätzlich aufgenommene Verfahrensschritt, wonach die Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen nach ihrer Dringlichkeit klassifiziert werden, geht auch schon aus der DE 195 07 997 A1 hervor. Insbesondere offenbart das vorbekannte Verfahren eine Auswahlliste AL, die sämtliche anzuzeigenden Informationen nach ihrer Priorität für den Bediener enthält, vgl. insb. Sp. 3 Z. 42 bis 45 i. V. m. Fig. 2. Mit dieser Auswahlliste werden die von Sensoren bereitgestellten Informationen und Interaktonsaufforderungen abgeglichen und auf diese Weise nach ihrer Dringlichkeit in hoch- und niederprioritäre Informationen klassifiziert, vgl. insb. Sp. 3 Z. 51 bis 59. Optional offenbart die DE 195 07 997 A1 auch den weiter aufgenommenen Verfahrensschritt, wonach die Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen bei geringer Dringlichkeit derart im Hauptbereich dargestellt werden, dass das individuell ausgewählte Menü im Hauptbereich voll bedienbar bleibt. Denn wie bereits vorstehend angeführt, sind Informationen unterschiedlicher Priorität parallel darstellbar, vgl. insb. Sp. 2 a. a. O. Ein unvoreingenommener Durchschnittsfachmann entnimmt daraus selbstverständlich, dass damit auch deren Funktionalität, sprich deren Bedienbarkeit, erhalten bleibt. Gegenteiliges ist der DE 195 07 997 A1 jedenfalls nicht entnehmbar und auch von der Patentinhaberin nicht geltend gemacht worden. Die Darstellung einer Komfortanzeige mit
niedriger Priorität 7 im zentralen Hauptbereich des Anzeigefeldes 1 ist im Übrigen in Fig. 1b dargestellt, vgl. auch Sp. 3 a. a. O.
Mithin ist auch die im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vorgenommene weitere Beschränkung durch Aufnahme weiterer aus der DE 195 07 997 A1 bekannter Schritte nicht geeignet, die Neuheit des Verfahrens herzustellen. Demzufolge hat der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 keinen Bestand und mit ihm jeder der rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 ebenfalls nicht. Da über einen Antrag nur insgesamt entschieden werden kann, fallen auch der nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 4 und die darauf rückbezogenen Patentansprüche 5 bis 7.
6. Zum Hilfsantrag 3: Hinsichtlich der im Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 3 inhaltsgleichen Schritte des beanspruchten Verfahrens gelten die in den vorstehenden Abschnitten 3 und/oder 4 und/oder 5 gemachten Ausführungen gleichermaßen. Das zusätzlich aufgenommene Merkmal, wonach der Nebenbereich einen Warnmeldungsbereich umfasst, in dem Warnmeldungen geringer Dringlichkeit angezeigt werden und der zusätzliche Schritt, wonach quittierten Warnmeldungen anschließend im Warnmeldungsbereich des Nebenbereichs dargestellt werden, sind ebenfalls durch die DE 195 07 997 A1 vorbekannt. Wie bereits zuvor dargelegt worden ist, weist die Fig. 1b insbesondere im unteren Randbereich der Anzeigefläche 1 einen Nebenbereich aus, in dem niederprioritäre Anzeigen dargestellt werden, vgl. insb. Sp. 3 a. a. O. In diesen unteren Randbereich werden quittierte hochprioritäre Warnmeldungen überführt und zwar insbesondere in einen besonders gekennzeichneten Symbolbereich 5, vgl. insb. Sp. 3 Z. 17 bis 20 i. V. m. den Figuren 1a und 1b. Insoweit stellt der Symbolbereich 5 für den Durchschnittsfachmann ohne Weiteres erkennbar einen Warnmeldungsbereich des Nebenbereichs im beanspruchten Sinn dar, der dieselbe Funktionalität aufweist wie nunmehr beansprucht ist.
Damit ist auch die im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 vorgenommene nochmalige Beschränkung durch Aufnahme eines anderen aus der DE 195 07 997 A1 bekannten Merkmals bzw. Verfahrensschrittes nicht geeignet, die Neuheit des Verfahrens herzustellen. Demzufolge hat auch der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 keinen Bestand und mit ihm jeder der rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 ebenfalls nicht. Da über einen Antrag nur insgesamt entschieden werden kann, fallen auch der nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 4 und die darauf rückbezogenen Patentansprüche 5 bis 7.
Petzold Hövelmann Bork Dr.-Ing. Höchst
WA