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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 16.04.2012 - AnwZ (Brfg) 61/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwZ (Brfg) 61/11 |
| Entscheidungsdatum : | 16. April 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
am 16. April 2012 beschlossen:
Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. November 2011 zugelassen.
Gründe
I.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. So ist fraglich, ob der Anstellungsvertrag vom 29. Januar 2010 mit Rechtsanwalt D. und die weiteren im Urteil angeführten Vorkehrungen eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausschließen. Darüber hinaus enthält die Entscheidung keine Ausführungen dazu, ob sich eine dauerhafte Lösung der finanziellen Probleme des Klägers - nur teilweise dinglich gesicherte Bankverbindlichkeiten in Höhe von 7.609.000 EUR gegenüber monatlichen Einnahmen in Höhe von 1.200 EUR aus dem Anstellungsvertrag - abzeichnet.
II.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Rechtsmittel
__ZUMBR__Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).
Unterschrift
Tolksdorf Roggenbuck Seiters
Wüllrich Stüer
Vorinstanz
AGH Frankfurt; 14.11.2011; 1 AGH 7/10