OLG Dresden
26. April 2016
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BGH
9. März 2017
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BGH
12. Mai 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 12.05.2017 - V ZR 109/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZR 109/16 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Mai 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt- Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 9. März 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt.
1. Er hat die Rüge des Klägers in der Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht sei willkürlich von der Errichtung der Trafostation zu einem nur vorübergehenden Zweck ausgegangen, zur Kenntnis genommen. Er hat sie im Hinblick auf die gebotene einschränkende Auslegung des § 9a Abs. 1 Satz 1 GBBerG und die Bemessung der Entschädigung durch das Landgericht als entscheidungsunerheblich angesehen.
2. Der Senat hat auch den gegen die von dem Berufungsgericht zuerkannte Verzinsung der ersten Hälfte der Ausgleichszahlung (§ 9 Abs. 3 Satz 3 GBBerG) geltend gemachten Zulassungsgrund geprüft, jedoch als unbegründet angesehen. Er war nicht gehalten, sich mit dem Vorbringen des Klägers in der Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich zu befassen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Unterschrift
Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland Göbel Haberkamp
Vorinstanz
LG Görlitz; 18.08.2015; 6 O 207/13 / OLG Dresden; 26.04.2016; 9 U 1395/15