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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04.07.2018 - 2 BvR 62/18 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 62/18 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Juli 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| 1. |
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ditzel & Kollegen,
Roßmarkt 1, 97421 Schweinfurt -
| gegen |
| und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durchden Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Juli 2018
einstimmig beschlossen:
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Stöhr, Schweinfurt, werden abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 4. hat sich durch deren Tod erledigt.
Die Verfassungsbeschwerden der übrigen Beschwerdeführer werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
1. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2. Nachdem die Beschwerdeführerin zu 4. am 26. Februar 2018 verstorben ist, ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch ihren Tod erledigt hat. Eine Rechtsnachfolge kommt im Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht in Betracht, weil die Verfassungsbeschwerde allein der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Voßkuhle | Kessal-Wulf | Maidowski |