BGH
10. August 2022
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.08.2022 - VII ZR 1/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 1/22 |
| Entscheidungsdatum : | 10. August 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 68.326,03 EUR
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