OVG Hamburg
29. März 2012
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BVerwG
20. Juli 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 20.07.2012 - 1 B 16/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 16/12 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Juli 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Hamburg; 07.05.2009; VG 13 K 468/08 / Hamburgisches OVG; 29.03.2012; OVG 4 Bf 210/09
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Juli 2012 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. März 2012 mit Schriftsatz vom 12. Juli 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.