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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 09.03.2026 - 26 W (pat) 521/22 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 26 W (pat) 521/22 |
| Entscheidungsdatum : | 9. März 2026 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 225 534.9
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. März 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Nielsen, des Richters Staats, LL.M.Eur., und des Richters Kätker
ECLI:DE:BPatG:2026:090326B26Wpat521.22.0 beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 21 vom 23. November 2021 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung auch für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 21: Mehrwegflaschen; Kochgeschirr; Henkelmänner [Essgeschirr];
Klasse 30: Speisesalz;
Klasse 43: Mobiles Catering; Cateringdienstleistungen; Reservierungsdienste in Bezug auf die Verpflegung von Gästen; Beratungsleistungen in Bezug auf Catering von Speisen und Getränken; Lieferdienste von Speisen für den sofortigen Verzehr; Take-away- Verpflegungsdienste mit Speisen und Getränken; Reservierung und Buchung von Restaurants und Mahlzeiten;
zurückgewiesen worden ist.
Gründe
I.
Das Zeichen
KRAUT ist am 1. Juli 2020 unter der Nummer 30 2020 225 534.9 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen als Wortmarke angemeldet worden:
Klasse 21: Isoliergefäße für Nahrungsmittel; Mehrwegflaschen; Geschirr, Kochgeschirr und Behälter; Henkelmänner [Essgeschirr];
Klasse 30: Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Aromastoffe für Getränke; Gewürze für Nahrungszwecke; Würzsoßen; Gewürzmischungen;
Klasse 43: Mobiles Catering; Cateringdienstleistungen; Kochberatung; Informations-, Beratungs- und Reservierungsdienste in Bezug auf die Verpflegung von Gästen; Zubereitung von Speisen und Getränken; Betrieb von Gaststätten; Beratungsleistungen in Bezug auf Catering von Speisen und Getränken; Lieferdienste von Speisen für den sofortigen Verzehr; Take-away-Verpflegungsdienste mit Speisen und Getränken; Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Verpflegung von Gästen; Beratung in Bezug auf die Zubereitung von Speisen und Getränken; Erteilung von Auskünften und Beratung in Bezug auf die Zubereitung von Speisen; Reservierung und Buchung von Restaurants und Mahlzeiten.
Mit Beschluss vom 23. November 2021 hat die Markenstelle für Klasse 21 beim DPMA die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das Anmeldezeichen bedeute "Heilpflanze, Würzpflanze, Würzkraut, Küchenkraut, Wildkräuter", aber auch "Kohl" oder einen "aus Obst gewonnenen Sirup". In Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 30 weise das Zeichen darauf hin, dass es sich bei diesen um Kraut (Küchenkraut oder auch Wildkräuter) handele, dass diese aus Kraut bestünden oder eine Kräutermischung seien. Bei den Waren der Klasse 21 weise die angemeldete Bezeichnung auf deren Verwendungszweck hin, da diese speziell für eine Aufnahme oder auch Aufbewahrung von Kraut geeignet sein könnten. Im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 43 weise das Anmeldezeichen darauf hin, dass Kraut Gegenstand dieser Dienstleistungen sei, diese sich schwerpunktmäßig mit dem Produktbereich Kraut (sei es im Sinne von Kräutern oder auch Kohl) befassten beziehungsweise in einem engen Sachzusammenhang mit diesem stünden.
Gegen diesen Beschluss haben die Anmelder Beschwerde eingelegt. Sie sind der Auffassung, in der Singularform weise "Kraut" für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen keinen eng beschreibenden Begriffsinhalt auf, sondern bleibe als Singularbegriff in seiner Bedeutung völlig unklar und löse höchst unterschiedliche Assoziationen aus.
Mit Hinweis des Senats vom 9. August 2024 ist den Anmeldern mitgeteilt worden, dass die Beschwerde in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen
Klasse 21: Isoliergefäße für Nahrungsmittel; Geschirr; (und) Behälter;
Klasse 30: Würzmittel, Gewürze, Aromastoffe für Getränke; Gewürze für Nahrungszwecke; Würzsoßen; Gewürzmischungen;
Klasse 43: Kochberatung; Informations- und Beratungsdienste in Bezug auf die Verpflegung von Gästen; Zubereitung von Speisen und Getränken; Betrieb von Gaststätten; Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Verpflegung von Gästen; Beratung in Bezug auf die Zubereitung von Speisen und Getränken; Erteilung von Auskünften und Beratung in Bezug auf die Zubereitung von Speisen
erfolglos bleiben werde. Mit Schriftsatz vom 11. September 2024 haben sich die Beschwerdeführer "ohne Präjudiz zur Beendigung dieses Verfahrens mit der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auf die vom Senat für schutzfähig erachteten Begriffe in den Klassen 21, 30 und 43 einverstanden" erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat im zuletzt erhobenen Umfang auch Erfolg. Mit ihrer Einverständniserklärung vom 11. September 2024 haben die Anmelder das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt, so dass nur noch die Waren und Dienstleistungen
Klasse 21: Mehrwegflaschen; Kochgeschirr; Henkelmänner [Essgeschirr];
Klasse 30: Speisesalz; Klasse 43: Mobiles Catering; Cateringdienstleistungen; Reservierungsdienste in Bezug auf die Verpflegung von Gästen; Beratungsleistungen in Bezug auf Catering von Speisen und Getränken; Lieferdienste von Speisen für den sofortigen Verzehr; Take-away- Verpflegungsdienste mit Speisen und Getränken; Reservierung und Buchung von Restaurants und Mahlzeiten
beschwerdegegenständlich sind. In diesem Umfang ist das Anmeldezeichen "Kraut" weder ohne jegliche Unterscheidungskraft noch unmittelbar beschreibend.
1) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR! GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene- Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte oder Tätigkeiten zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
2) Die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen richten sich an breite Verkehrskreise, nämlich an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29 - Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]). Die verschiedenen Beratungsdienstleistungen, Catering- und gastronomischen Dienstleistungen können sich daneben auch an Unternehmen, an Institutionen und Einrichtungen sowie an den Gastronomiefachverkehr richten. 3) Gegenstand der Anmeldung ist das Zeichen "KRAUT". Mit diesem Wort werden zum einen Pflanzen umschrieben, bei denen das Blattwerk die Hauptsache ist, die im Unterschied zu Bäumen und Sträuchern nicht oder nur wenig verholzen (https://languages.oup.com/google-dictionary-de/kraut) und einen fleischigen grünen Stängel haben. Mit "Kraut" wird zudem der Begriff "Heilpflanze, Würzpflanze" (https://de.wiktionary.org/wiki/Kraut) umschrieben. Der Begriff des Krauts weist inhaltlich Überschneidungen mit dem des Gewürzes auf. Beide sind Teile von Pflanzen und geben Speisen Geschmack (https://www.bzfe.de/lebensmittel/lebensmittelkunde/gewuerze-und-kraeuter/). Der Begriff "Kraut" als Singular von "Kräutern" kann damit auch eine Kategorie des "Gewürzes" bezeichnen https://www.heliosgesundheit.de/magazin/news/02/gewuerzlexikon; https://www.t-online.de/heimgarten/garten/gartenarbeit/id_48636560/kraeuter-und-gewuerze-was-ist-derunterschied-.html; https://www.meingenuss.de/magazin/unterschied-kraeutergewuerze;https://www.herzel.de/onlineshop/gewuerze/kraut-und-co-spezialmischung-fuer-krautgerichte-30g) Aus den Nachweisen ergibt sich auch, dass im allgemeinen Sprachgebrauch Kraut und Gewürz wegen ihres gleichen Einsatzzwecks vielfach als Synonyme aufgefasst werden. "Kraut" dient des Weiteren auch als Sammelbezeichnung für einzelne Kohlarten (https://www.gutekueche.at/krautrezepte).
Wie die dem Hinweisschreiben des Gerichts vom 9. August 2024 übermittelten Nachweise weiterhin belegen, ist das Zeichen den angesprochenen Verkehrskreisen zum Anmeldezeitpunkt in dieser Bedeutung bekannt gewesen.
Daneben handelt es sich bei dem Wort "Kraut" um einen im Inland gebräuchlichen Nachnamen. 4) In Bezug auf die noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen kann dem Anmeldezeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
a) Eine Zurückweisung der Anmeldung für die Waren der Klasse 21
"Mehrwegflaschen; Kochgeschirr; Henkelmänner [Essgeschirr]"
kommt nicht in Betracht. Soweit die Markenstelle darauf abgestellt hat, das Anmeldezeichen umschreibe den Verwendungszweck der beanspruchten Waren, fehlt es an diesbezüglichen Feststellungen. Die Markenstelle hat keine Recherchebelege vorgelegt, die ein entsprechendes Verkehrsverständnis nachweisen. Auch der Senat hat nicht ermitteln können, dass Küchenutensilien der bezeichneten Art auf dem Markt existieren, deren Verwendungszweck sinnvoll mit "KRAUT" beschrieben werden könnte. Wie jedes andere Lebensmittel kann auch Kraut auf unterschiedliche Weisen zubereitet werden, indem es beispielsweise gekocht, blanchiert, gedünstet oder gebraten wird. Hierfür ist kein spezielles Geschirr für Kraut vonnöten.
Soweit bei der Herstellung von Sauerkraut spezielle Hobel und Gärtöpfe aus Steingut verwendet werden, fallen diese Waren nicht unter die in Klasse 21 beschwerdegegenständlichen Warenbegriffe.
b) Wie die Beschwerdeführer weiter zu Recht ausgeführt haben, ist das Anmeldezeichen auch nicht von der Eintragung ausgeschlossen, soweit die Ware der Klasse 30
"Speisesalz"
beansprucht wird. Zur Auslegung der anerkannten Verkehrsauffassung können dabei sowohl die Grundsätze des Codex Alimentarius (Sammlung internationaler Lebensmittelstandards) als auch die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs herangezogen werden. Zwar sind diese keine Rechtsnormen und damit nicht rechtsverbindlich, sondern haben vielmehr den Charakter objektivierter Sachverständigengutachten. Sie beschreiben aber die allgemeine Verkehrsauffassung über die Zusammensetzung und die sonstige Beschaffenheit der erfassten Produkte und bringen die hiernach zutreffende verkehrsübliche Bezeichnung des Lebensmittels im Sinne des Artikels 17 Lebensmittel-Informationsverordnung zum Ausdruck. Sie eignen sich somit hervorragend zur Beurteilung der Frage, was der Verkehr unter den beanspruchten Waren versteht.
Speisesalz, Kochsalz oder Tafelsalz (umgangssprachlich einfach "Salz") ist das in der Küche für die menschliche Ernährung verwendete Salz. Es besteht mindestens zu 97% aus Natriumchlorid mit einem Anteil von bis zu drei Prozent anderer Salze wie unter anderem Magnesiumchlorid und -sulfat. Zur Verbesserung seiner Eigenschaften werden meist noch geringe Mengen anderer Stoffe hinzugefügt (https://www.chemie.de/lexikon/Speisesalz.html#Geschmackliche_Zusatzstoffe;htt ps://www.verbraucherzentrale.de/wissen/lebensmittel/gesundernaehren/welchessalz-kann-ich-im-haushalt-verwenden-11382). In dieser Weise ist "Speisesalz" auch im Codex Alimentarius (vergleiche Codex Stan 150- 1985, Nr. 2) definiert. In Nr. 3.1, Nr. 4 Codex Stan 150-185 in Verbindung mit Übersicht 1 und 2 Codex Stan 192-1995 ist festgelegt, dass "Speisesalz" nur bestimmte Zusätze beigegeben werden dürfen. Gewürze finden sich nicht in dieser Liste. In Nr. 7.1 Codex Stan 150-1985 ist geregelt, dass nur ein solches Produkt als "Salz" und im Zusammenhang damit als "Speisesalz", "Kochsalz" oder Tafelsalz" bezeichnet werden darf. Dem entsprechend definieren die Leitsätze des deutschen Lebensmittelbuches für Gewürze und andere Zutaten Gewürz- beziehungsweise Gewürzaromensalze als Mischungen von Speisesalz mit einem oder mehreren Gewürzen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent Gewürz und mehr als 40 Prozent Speisesalz (I. A. Nr. 4 in Verbindung mit Nr.7 der Leitsätze für Gewürze und andere würzende Zutaten). In Abschnitt B (unter 4.) der Leitsätze des deutschen Lebensmittelbuches für Gewürze und andere Zusätze ist festgelegt, dass Gewürzsalze entweder nach ihrer Art, zum Beispiel als Selleriesalz, oder nach ihrem Verwendungszweck, zum Beispiel als Brathähnchen-Gewürzsalz, zu bezeichnen sind. Üblich und dem Verkehr somit bekannt ist, dass Gewürzsalz damit stets hinsichtlich seiner Art oder Verwendung näher bezeichnet wird. Gewürzsalz oder Kräutersalz kann daher nach dem Verkehrsverständnis sprachlich nicht mit dem Begriff "Speisesalz" gleichgesetzt werden.
Damit kann im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass "KRAUT" eine beschreibende Angabe für "Speisesalz" ist. Ebenso wenig kann ein enger beschreibender Bezug festgestellt werden, da keine der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Fallgruppen einschlägig ist. Dass Speisesalz bei der Zubereitung von Kraut im Sinne von Kohl als Gericht regelmäßig zum Einsatz kommen wird, rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme eines engen beschreibenden Bezugs, da die Zugabe von Salz zur Speisenzubereitung auf praktisch jedes Nahrungsmittel zutrifft.
c) Bei den beanspruchten Catering- und hierauf bezogenen Beratungsdienstleistungen
"Mobiles Catering; Cateringdienstleistungen; Reservierungsdienste in Bezug auf die Verpflegung von Gästen; Beratungsleistungen in Bezug auf Catering von Speisen und Getränken; Lieferdienste von Speisen für den sofortigen Verzehr; Take-away- Verpflegungsdienste mit Speisen und Getränken; Reservierung und Buchung von Restaurants und Mahlzeiten"
handelt es sich um Dienstleistungen, die die Lieferung und Bereitstellung von Speisen und Getränken zu bestimmten Anlässen an einem beliebigen Ort umfassen beziehungsweise hierzu eine Beratung anbieten. Caterer richten im Auftrag Speisen und Getränke an, planen deren Lieferung und helfen im Catering-Service mit. Im Rahmen ihrer Tätigkeit kümmern sie sich um die Zubereitung von Speisen und Getränken für bestimmte Anlässe wie etwa Großveranstaltungen, Partys und Hochzeiten. Der Schwerpunkt der Dienstleistung ist daher nicht wie bei einer gastronomischen Dienstleistung auf die Herstellung von Speisen gerichtet, sondern umfasst deren Lieferung und Ausgabe und die Bereitstellung des nötigen Equipments für die Essensausgabe und die Einnahme der Speisen. Dies reicht je nach Vereinbarung von Geschirr, Besteck, Gläsern, Warmhaltebehältern und Tischwäsche bis hin zu Kühlschränken, Kaffeemaschinen und Tischdekoration. Je nach Bedarf bringt der Caterer häufig auch eigene Köche mit, welche das Essen dann vor Ort frisch zubereiten oder fertigstellen. Ebenso wird auch benötigtes Service-Personal, wie Kellner oder Barmitarbeiter, in der Regel vom Caterer gestellt. Es ist weder durch die Markenstelle noch durch den Senat festzustellen gewesen, dass hierbei in besonderer Weise darauf hingewiesen wird, dass die Zubereitung der Speisen unter Einsatz von Gewürzkräutern erfolge oder sich besonders auf die Zubereitung von Kohlgerichten richte. Damit kann die Angabe "KRAUT" in Alleinstellung auch nicht als Beschreibung von Merkmalen der Dienstleistungen angesehen werden. Auch ein enger beschreibender Bezug kann nicht festgestellt werden.
5) Das Zeichen ist in Alleinstellung auch nicht im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr.2 MarkenG unmittelbar beschreibend.
6) Ebenso wenig sind weitere Schutzhindernisse gegeben. In Verbindung mit der Ware "Speisesalz" handelt sich insbesondere auch nicht um eine ersichtlich täuschende Angabe, weil das Zeichen "KRAUT" nicht den irreführenden Eindruck erwecken kann, dem Salz wären entsprechende geschmackliche Zusatzstoffe wie beispielsweise Beispiel Basilikum, Paprika, Knoblauch, Pfeffer, Chili, Kreuzkümmel, Ingwer, Koriander, Petersilie, Kurkuma, Lorbeer, Rosmarin, Schnittlauch oder Mischungen derselben beigegeben. Nach dem oben vorausgesetzten Verkehrsverständnis dürfen solche Gewürzbezeichnungen mit der Bezeichnung "KRAUT" in Alleinstellung nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden. Der Verkehr erkennt die unterschiedliche Bedeutung von "Speisesalz" und "Gewürzsalz" und erwartet im letzteren Falle eine Angabe, um welches Kraut es sich handelt. Der Begriff "KRAUT" wirkt im Zusammenhang mit "Speisesalz" vielmehr ausreichend verfremdet, so dass eine Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis in Betracht kommt. Darüber hinaus führt auch ein Verständnis des Wortes "KRAUT" im Sinne eines gebräuchlichen Nachnamens von einer Geeignetheit des Zeichens zur Täuschung weg.
Nielsen Staats Kätker