BVerwG
12. April 2002
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 12.04.2002 - 4 A 3/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 A 3/02 |
| Entscheidungsdatum : | 12. April 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. April 2002 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 9. April 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Eine Gerichtsgebühr ist nicht entstanden. Die Festsetzung des Streitwertes ist daher entbehrlich.