BVerwG
28. Mai 2025
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 28.05.2025 - 2 WDB 4/25 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 WDB 4/25 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Mai 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
TDG Nord 6. Kammer; 03.12.2024; N 6 GL 1/25
Tenor
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke am 28. Mai 2025 beschlossen:
Die Beschwerde des früheren Soldaten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 3. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Das Beschwerdeverfahren betrifft die Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens.
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren wurde der frühere Soldat am 21. Oktober 2024 angeschuldigt, entsprechend dem deutschen VS-GEHEIM klassifizierte Daten mit seinem privaten Smartphone abfotografiert, gespeichert und an einen offenen Organisationsbriefkasten auf einem Dienstrechner der Bundeswehr ("schwarzes Netz") versandt zu haben.
Unter dem 28. November 2024 teilte die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Truppendienstgericht mit, sie beabsichtige, weitere Dienstpflichtverletzungen des früheren Soldaten im Rahmen einer Nachtragsanschuldigung vorzulegen.
Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2024 das gerichtliche Disziplinarverfahren ausgesetzt, bis die Wehrdisziplinaranwaltschaft einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.
Der Soldat hat gegen den ihm am 11. Dezember 2024 zugestellten Beschluss am 6. Januar 2025 Beschwerde erhoben. Er habe keinerlei Kenntnis, weshalb weitere Tatvorwürfe zu prüfen seien. Auf fernmündliche Nachfragen bei der Wehrdisziplinaranwaltschaft sei nicht reagiert worden.
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat mit Schriftsatz vom 13. Januar 2025 erwidert, dem Verteidiger seien am 6. Januar 2025 fernmündlich die weiteren Tatvorwürfe mitgeteilt und dieser sei auf sein Akteneinsichtsrecht verwiesen worden.
Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hält die Beschwerde für unbegründet. § 99 Abs. 2 WDO a. F. (§ 102 Abs. 2 WDO n. F.) sehe zwingend eine Aussetzung vor, wenn die Wehrdisziplinaranwaltschaft mitteile, dass neue Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollten. Eine solche Mitteilung sei unter dem 28. November 2024 erfolgt. Am 6. Januar 2025 habe die sachbearbeitende Wehrdisziplinaranwältin mit dem Verteidiger telefoniert, ihm dargelegt, um welche Vorwürfe es sich handele und ihn auf sein Akteneinsichtsrecht hingewiesen, wovon dieser im April 2025 Gebrauch gemacht habe. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft beabsichtige, die Nachtragsanschuldigungsschrift in Kürze fertigzustellen und dem Soldaten sodann Schlussgehör zu gewähren. Inhaltlich gehe es um die Teilnahme an einer Whats-App-Chatgruppe, über die Hitlerdarstellungen, rassistische Äußerungen, Holocaustleugnungen etc. ausgetauscht worden seien. Hierfür sei umfangreiches Beweismaterial auszuwerten.
II
Die Beschwerde ist zwar zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2024 - 2 WDB 6.24 - juris Rn. 10 ff.), aber unbegründet. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat das gerichtliche Disziplinarverfahren zu Recht nach § 99 Abs. 2 WDO in der bei Erlass des Aussetzungsbeschlusses geltenden Fassung vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) ausgesetzt. Die fortdauernde Aussetzung unterliegt auch nach dem im Wesentlichen gleichlautenden § 102 Abs. 2 WDO in der im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung geltenden Fassung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) keinen Bedenken.
Nach § 99 Abs. 2 WDO a. F. bzw. § 102 Abs. 2 WDO n. F. setzt der oder die Vorsitzende des Truppendienstgerichts, wenn die Wehrdisziplinaranwaltschaft mitteilt, dass neue Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, das gerichtliche Disziplinarverfahren aus, bis die Wehrdisziplinaranwaltschaft nach Ergänzung der Ermittlungen einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Die Vorschrift stellt die Aussetzung nicht in das Ermessen des oder der Vorsitzenden der Truppendienstkammer, sondern sieht zwingend eine Aussetzung vor, wenn die Wehrdisziplinaranwaltschaft - wie hier unter dem 28. November 2024 - mitteilt, dass neue Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen. Bei einer unangemessenen Verzögerung der Vorlage der Nachtragsanschuldigungsschrift kann der frühere Soldat durch Anrufung des Truppendienstgerichts entsprechend § 104 WDO n. F. eine Fortsetzung des Verfahrens herbeiführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2024 - 2 WDB 6.24 - juris Rn. 18 m. w. N.).
Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bedurfte es nicht. Diese werden von der zur Hauptsache ergehenden Kostenentscheidung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens umfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2024 - 2 WDB 6.24 - juris Rn. 23 m. w. N.).