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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 09.12.2004 - 3 B 130/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 130/04 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Dezember 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Wiesbaden; 04.08.2004; VGH 2 UZ 1345/04
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Driehaus{GESPERRT:ENDE} sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Liebler{GESPERRT:ENDE} und Prof. Dr. R e n n e r t beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. August 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Die vom Kläger beantragte "Überprüfung des (seines) Verfahrens" vom erkennenden Senat als Beschwerde gewertet, ist - von anderen Zulassungserfordernissen abgesehen - unzulässig, weil die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nur in den Fällen mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Fällen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf wurde der Kläger bereits hingewiesen.
Wiederaufnahmegründe sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.