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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 17.01.2006 - XI ZR 147/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XI ZR 147/05 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Januar 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. April 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache offensichtlich keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vermag die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht einmal ansatzweise aufzuzeigen. Zumindest die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag sind offensichtlich gegeben. Die Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zum Eigenkapitalersatzcharakter der Garantie entbehren jeder Grundlage. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 858.970,36 EUR.
Unterschrift
Nobbe Müller Joeres
Ellenberger Schmitt
Vorinstanz
LG Amberg; 30.11.2004; 12 O 1233/03
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.4.2005 - 1 U 4185/04
==VORINSTANZ__ / LG Amberg; 30.11.2004; 12 O 1233/03 / OLG Nürnberg; 29.04.2005; 1 U 4185/04