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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 12.11.2012 - 4 B 52/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 B 52/12 |
| Entscheidungsdatum : | 12. November 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Leipzig; 01.12.2010; VG 4 K 390/09 / Sächsisches OVG; 23.08.2012; OVG 1 A 368/11
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht. Auf die Unanfechtbarkeit wurde in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.