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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 15.11.2004 - 30 W (pat) 147/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 30 W (pat) 147/03 |
| Entscheidungsdatum : | 15. November 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angegriffene IR-Marke 730 362
BPatG 152 10.99 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundepatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Schramm
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Januar 2003 ist wirkungslos, soweit der IR-Marke 730 362 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 152 847 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 13. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG iVm §§ 107, 114, 42 Abs 2 MarkenG iVm Art 5 MMA iVm Art 6quinquies Abschn B Nr 1 PVÜ der angegriffenen IR-Marke 730 362 mit der Widerspruchsmarke 1 152 847 festgestellt und der angegriffenen IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung hat die Markeninhaberin die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 1 152 847 zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der teilweisen Schutzverweigerung in der Bundesrepublik Deutschland wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.
Dr. Buchetmann Hartlieb Schramm
Hu