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Über die Entscheidung
| Zitat : | OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14.02.2007 - 4 O 23/07 |
|---|---|
| Gericht : | OVG Sachsen-Anhalt |
| Aktenzeichen : | 4 O 23/07 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Februar 2007 |
Vollständiger Text
Normenkette
VwGO § 162 Abs. 2 S. 2
Vorinstanz
VG Halle; 20.12.2006; 9 A 309/06
Leitsatz
Für die gerichtliche Entscheidung gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist allein maßgeblich, ob der von dem Kläger beauftragte Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren förmlich bevollmächtigt wurde und - als Bevollmächtigter des Klägers - nach außen aufgetreten ist.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT
Tenor
Aktenz.: 4 O 23/07
Datum: 14.02.2007
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Für die gerichtliche Entscheidung gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist allein maßgeblich, ob der von dem Kläger beauftragte Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren förmlich bevollmächtigt wurde und - als Bevollmächtigter des Klägers - nach außen aufgetreten ist (vgl. OVG LSA, Beschlüsse v. 20. Oktober 2006 - 4 O 332/06 - und v. 21. Januar 2000 - F 1 S 224/99 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 4. Januar 2005 - 1 O 267/04 -, zit. nach JURIS; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8. Mai 1998 - 8 S 444/98 -, zit. nach JURIS; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29. November 1995 - 8 E 400/95 -, NVwZ-RR 1996, 620; Sodan/Ziekow, VwGO 2. A., § 162 Rdnr. 99 m.w.N.; a.M.: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11. März 1988 - 16 B 3338/87 -, NVwZ-RR 1988, 128; Redeker/v.Oertzen, VwGO 14. A., § 162 Rdnr. 13a). Diese Voraussetzung ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, die ausdrücklich auf die "Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren" abstellt.
Zwar hat der Kläger in der Beschwerdebegründung die Kopie einer auf den 10. Juni 2005 datierten außergerichtlichen Vollmacht für seine Prozessbevollmächtigten vorgelegt. Im Gegensatz zu seiner Rechtsauffassung ist es aber für eine nach außen gerichtete Tätigkeit als Bevollmächtigter nicht ausreichend, dass er einen Schriftsatz an die Widerspruchsbehörde abgesandt hat, ohne dass dieser dort eingegangen ist. Denn in einem solchen Fall ist die Bevollmächtigung gerade nicht im Verwaltungsverfahren nach außen verlautbart worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).