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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 23.07.2002 - 3 StR 187/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 187/02 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Juli 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 11. Februar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker