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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 10.08.2004 - 1 C 8/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 C 8/03 |
| Entscheidungsdatum : | 10. August 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 17.04.2002; VGH 11 S 1823/01
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. August 2004 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k beschlossen:
Nach Annahme des durch Beschluss vom 20. Juli 2004 vorgeschlagenen Vergleichs wird das Verfahren eingestellt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren bis zum Abschluss des Vergleichs auf 4 000 EUR (viertausend Euro) und für den Vergleich auf 12 000 EUR (zwölftausend Euro) festgesetzt.
Der Kläger und der Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats mit Telefax vom 20. Juli 2004 (Kläger) und vom 23. Juli 2004 (Beklagter) angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 718). Der Gegenstandswert für den von den Parteien abgeschlossenen Vergleich ist gegenüber dem Streitwert für das Ausweisungsverfahren (Auffangwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.) im Hinblick auf die vereinbarte Abgeltungsklausel und die Vereinbarung zur Befristung der Wirkungen der Abschiebung um den doppelten Auffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. zu erhöhen, also zu verdreifachen.