BGH
29. September 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.09.2020 - 5 StR 271/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 271/20 |
| Entscheidungsdatum : | 29. September 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässigen Vollrausches
hier: Anhörungsrüge des Nebenklägers
Tenor
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2020 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Nebenklägers betreffend den Senatsbeschluss vom 18. August 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 9. Januar 2020 mit Beschluss vom 18. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Nebenkläger rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs.
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet, da eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Dies gilt auch für die Gegenerklärung des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2020.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Unterschrift
Gericke Mosbacher Köhler
Resch von Häfen
Vorinstanz
LG Leipzig; 09.01.2020; 305 Js 24521/19 1 Ks