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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 20.11.2002 - VIII ZB 111/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIII ZB 111/02 |
| Entscheidungsdatum : | 20. November 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. September 2002 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: unter 300
Gründe
Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte im Beschwerdeverfahren ist als Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet.
Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).
Unterschrift
Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Leimert
Wiechers Dr. Wolst