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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 17.02.2012 - 10 W (pat) 26/09 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 10 W (pat) 26/09 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Februar 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 598 11 725 (EP 0 861 980) (wegen Wiedereinsetzung)
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 17. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und den Richter Eisenrauch
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin war Inhaberin des am 28. Februar 1998 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 861 980 mit der Bezeichnung "Flüssigmedienpumpe nach hydrodynamischem Medienzuleit-Förderprinzip", das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter dem Aktenzeichen 598 11 725.3 geführt wurde. Eine Lizenzbereitschaftserklärung gemäß § 23 PatG liegt vor.
Nachdem die Antragstellerin die 10. Patentjahresgebühr nicht innerhalb der zuschlagsfreien Zahlungsfrist bis zum 30. April 2007 gezahlt hatte, hat das DPMA der Antragstellerin mit Bescheid vom 9. Juli 2007 mitgeteilt, dass die Patentjahresgebühr für das 10. Patentjahr mit dem Verspätungszuschlag (insgesamt 225,-- EUR) - abzüglich bereits gezahlter 145,-- EUR - noch bis zum 31. August 2007 entrichtet werden könne und dass das Patent erlösche, falls der in Höhe von 80,-- EUR noch offene Teilbetrag nicht entrichtet werde. Eine Zahlung des Betrags erfolgte erst am 3. September 2007. Daraufhin hat das DPMA mit Bescheid vom 15. November 2007 der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihr Patent mit Wirkung zum 1. September 2007 erloschen sei.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2009, die am 3. März 2009 beim DPMA eingegangen ist, hat die Antragstellerin durch einen Vertreter die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 10. Patentjahresgebühr beantragt. Der Wiedereinsetzungsantrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr Dipl.-Ing. L…, im relevanten Zeitraum schwer erkrankt ge wesen sei und sich zu Weisungen, die das Patent betrafen, außer Stande befunden habe.
Das DPMA - Patentabteilung 15 - hat durch Beschluss vom 22. Mai 2009 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, der Antrag sei beim DPMA später als ein Jahr nach Ablauf der versäumten Zahlungsfrist eingegangen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss des DPMA - Patentabteilung 15 - vom 22. Mai 2009 aufzuheben und sie in die Frist zur Zahlung der 10. Patentjahresgebühr nebst dem Verspätungszuschlag wiedereinzusetzen.
Die Antragstellerin hat hierzu weiter vorgetragen, die schwere Erkrankung und der spätere Tod des Geschäftsführers der Antragstellerin, der bei der Antragstellerin im entscheidenden Zwischenzeitraum zu einem mehr als einem Jahr währenden Nichtvorhandensein eines Verfügungsbefugten geführt habe, stelle einen außergewöhnlichen Umstand dar, der trotz Überschreitung der Jahresfrist eine Wiedereinsetzung rechtfertige.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das DPMA hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der 10. Patentjahresgebühr nebst dem Verspätungszuschlag zu Recht zurückgewiesen. 1. Die Antragstellerin hat die Frist zur Zahlung der 10. Jahresgebühr mit dem Verspätungszuschlag versäumt. Die 10. Patentjahresgebühr, die hier nach Art. II § 7 IntPatÜG i. V. m. § 17 Abs. 1 PatG, § 23 Abs. 1 PatG zu zahlen war, war gemäß § 3 Abs. 2 PatKostG am 28. Februar 2007 fällig gewesen und konnte gemäß § 7 Abs. 1 PatKostG bis zum 30. April 2007 zuschlagfrei sowie bis zum 31. August 2007 mit dem Verspätungszuschlag gezahlt werden. Die Zahlung des noch ausstehenden Teilbetrags in Höhe von 80,-- EUR erfolgte aber erst am 3. September 2007, also drei Tage zu spät. Das Patent war damit gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG erloschen. Dies stellt einen gesetzlich geregelten, an eine Fristversäumung anknüpfenden Rechtsnachteil im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG dar, weshalb die Anwendung dieser Wiedereinsetzungsregelung hier statthaft ist.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist aber nicht zulässig.
Gemäß § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG kann ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden. Da die Zahlungsfrist für die 10. Jahresgebühr mit dem Verspätungszuschlag hier am 31. August 2007 abgelaufen war, hätte der Wiedereinsetzungsantrag bis spätestens zum 1. September 2008 (der 31. August 2008 war ein Sonntag - vgl. § 222 Abs. 2 ZPO) gestellt werden müssen; stattdessen ist er erst über 1 ½ Jahre nach Fristablauf, nämlich Anfang März 2009 gestellt worden. Die Antragstellerin muss sich daher die genannte Jahresfrist entgegenhalten lassen.
Die Vorschrift des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG stellt eine im Interesse der Rechtssicherheit gebotene Begrenzung und Einschränkung der Wiedereinsetzungsmöglichkeit dar. Sie setzt eine absolute Zeitgrenze, die eintritt, ohne dass Billigkeitsgründe berücksichtigt werden können (vgl. Schulte, PatG mit EPÜ, 8. Aufl., § 123 Rn. 32; BPatG BlPMZ 1996, 357, 358). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Säumige Kenntnis vom Beginn dieser Jahresfrist hat, denn sie läuft grundsätzlich unabhängig von der Kenntnis des Säumigen (vgl. Schulte, a. a. O.). Der Antragstellerin ist zwar zuzugestehen, dass aus der Rechtsprechung Ausnahmefälle bekannt sind, in denen eine Durchbrechung der Jahresfrist angenommen wird (vgl. BPatGE 51, 197, 201 ff. - "Überwachungsvorrichtung" - m. w. N.); hierbei handelt es sich aber um besonders gelagerte Fälle, in denen die Versäumung der Jahresfrist auf Umständen beruht, die ihre Ursache in der Sphäre der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts haben. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Im vorliegenden Fall ist der verspätete Antrag auf Wiedereinsetzung nach Ablauf der Jahresfrist gestellt worden, ohne dass das DPMA hierfür eine Ursache gesetzt hatte.
Rauch Püschel Eisenrauch
prö