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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 18.06.2002 - 8 B 91/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 91/02 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Juni 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Frankfurt/Oder; 25.02.2002; VG 4 K 1435/99
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Juni 2002 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Pagenkopf{GESPERRT:ENDE} , {GESPERRT:BEGINN}Sailer{GESPERRT:ENDE} und P o s t i e r beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18 150 EUR festgesetzt.
Die Klägerinnen haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Februar 2002 mit Schriftsatz vom 11. Juni 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.