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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 25.04.2022 - I ZB 27/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZB 27/22 |
| Entscheidungsdatum : | 25. April 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 3. März 2022 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung und Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren beantragt. Das Landgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Beschwerdegericht die gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin beim Bundesgerichtshof "Beschwerde und Rechtsbeschwerde" eingelegt.
II. Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel der Antragstellerin ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Das Beschwerdegericht hat der beabsichtigten Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beigemessen. In einem solchen Fall steht der Antragstellerin im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein weitergehender Instanzenzug zur Verfügung als in der Hauptsache (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 - I ZB 72/21, juris Rn. 3 f. mwN). Diese ist im Streitfall die Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die nicht anfechtbar ist.
III. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; für eine Rechtsbeschwerde in Prozesskostenhilfesachen vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 - IX ZA 7/20, juris Rn. 2 mwN).
Unterschrift
Koch Pohl Schmaltz
Odörfer Wille
Vorinstanz
OLG Schleswig; 03.03.2022; 5 W 5/22