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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 24.06.2008 - 6 W (pat) 318/05 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 318/05 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Juni 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 20 741
…
BPatG 152 08.05 …
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.- Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Küest
beschlossen:
Das Patent 103 20 741 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gründe
I.
Gegen das am 24. Februar 2005 veröffentlichte Patent 103 20 741 mit der Bezeichnung "Presse, insbesondere kontinuierliche Presse" ist am 24. Mai 2005 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende auf folgende Druckschriften:
DE 199 26 258 A1 DE 34 13 396 C2 DE 43 40 982 A1 DE 196 22 213 A1. Die Einsprechende beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat mit Eingabe vom 6. Juni 2008 Hilfsanträge I bis IV vorgelegt und beantragt,
das angegriffene Patent in vollem Umfang, hilfsweise mit den Hilfsanträgen I bis IV, im Übrigen wie erteilt, beschränkt aufrecht zu erhalten.
Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 sowie der des Anspruchs 1 der Hilfsanträge I bis IV sowohl neu als auch erfinderisch sei.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2008 hat die Einsprechende auf das Recht auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
"Presse, insbesondere kontinuierliche Presse zum Verpressen von Pressgutmatten zu Pressgutplatten im Zuge der Herstellung von Spanplatten, Faserplatten und anderen Holzwerkstoffplatten, mit Pressenoberteil und Pressenunterteil über die Pressenlänge in vorgegebenen Abständen verbindenden Pressenrahmen und innerhalb der Pressenrahmen angeordneten oberen und unteren Pressplatten, wobei auf die oberen und/oder unteren Pressplatten Presszylinderkolbenanordnungen arbeiten und im Bereich der Pressenrahmen jeweils eine Mehrzahl von Presszylinderkolbenanordnungen in Reihe angeordnet und einerseits an den oberen und/oder unteren Querholm des betreffenden Pressenrahmens, andererseits an die obere und/oder untere Pressplatte angeschlossen sind, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den unteren oder oberen Querholmen (7a, 7b) der Pressenrahmen (3) und der jeweils zugeordneten Pressplatte (4a, 4b) eine oder mehrere Tragplatten (8) mit Isolierungsauflagern (9) für die betreffende Pressplatte angeordnet sind, und dass die Isolierungsauflager (9) zwischen den unteren oder oberen Querholmen (7a; 7b) versetzt zu der Arbeitsrichtung der Presszylinderkolbenanordnungen (6) angeordnet sind."
Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10, der Fassung der Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen I bis IV sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden noch folgende Druckschriften in Betracht gezogen:
DE 30 12 710 C2 DE 23 34 450 C3 DE 34 24 998 A1 EP 00 11 114 A1.
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I).
Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II).
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig.
Dies ist seitens der Patentinhaberin nicht bestritten worden.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
a. Die erteilten Ansprüche sind zulässig, da sie im Wesentlichen den ursprünglichen Ansprüchen entsprechen.
Die Zulässigkeit der Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht bestritten worden.
b. Die Presse nach dem erteilten Anspruch 1 ist neu, da keine der genannten Druckschriften sämtliche im Anspruch 1 enthaltenen Merkmale zeigt.
Die DE 199 26 258 A1 offenbart lediglich die Merkmale des Oberbegriffs des erteilten Anspruchs 1. Die im Kennzeichen des erteilten Anspruchs 1 angegebenen Merkmale sind entgegen den anders lautenden Ausführungen der Einsprechenden in der DE 199 26 258 A1 nicht verwirklicht.
Gemäß dem kennzeichnenden Teil des erteilten Anspruchs 1 ist die erfindungsgemäße Presse dadurch gekennzeichnet, dass
1) zwischen den unteren oder oberen Querholmen (7a, 7b) der Pressenrahmen (3) und der jeweils zugeordneten Pressplatte (4a, 4b) eine oder mehrere Tragplatten (8) mit Isolierungsauflagern (9) für die betreffende Pressplatte angeordnet sind, und
2. die Isolierungsauflager (9) zwischen den unteren oder oberen Querholmen (7a; 7b) versetzt zu der Arbeitsrichtung der Presszylinderkolbenanordnungen (6) angeordnet sind.
Keines dieser Merkmale ist bei der Presse nach der DE 199 26 258 A1 verwirklicht.
Das erste Merkmal soll sich gemäß den Ausführungen der Einsprechenden (vgl. S. 3, untere Hälfte) aus den Fig. 5 bis 8, Bezugszeichen 25 ergeben.
In keiner der Fig. 5 bis 8 ist jedoch eine Tragplatte mit Isolierungsauflagern dargestellt, welche zwischen den unteren oder oberen Querholmen der Pressenrahmen und der jeweils zugeordneten Pressplatte angeordnet ist, und auch das Bezugszeichen 25 weist nicht auf eine Tragplatte, sondern auf einen Isolierstreifen hin. Vielmehr ergibt sich ausweislich den Fig. 5 bis 8 und deren Beschreibung eindeutig, dass zwischen dem unteren Querholm und der unteren Pressplatte 18 ein Isolierstreifen 25 vorgesehen ist, jedoch fehlt hier die erfindungsgemäß vorgesehene Tragplatte, während zwischen dem oberen Querholm und der oberen Pressplatte 19 Stützstreifen 26 vorgesehen sind, jedoch fehlt hier das erfindungsgemäß vorgesehene Isolierungsauflager.
Somit ist in der DE 199 26 258 A1 keine Presse gezeigt, bei der Tragplatten mit Isolierungsauflagern vorgesehen sind, vielmehr sind dort Tragplatten oder Isolierungsauflager gezeigt.
Auch das zweite Merkmal des kennzeichnenden Teils der erteilten Anspruchs 1, wonach
die Isolierungsauflager zwischen den unteren oder oberen Querholmen versetzt zu der Arbeitsrichtung der Presszylinderkolbenanordnungen angeordnet sind,
ist bei der Presse nach der DE 199 26 258 A1 nicht verwirklicht.
Wie sich insbes. aus dem erteilten Anspruch 1 i. V. m. Fig. 4 und S. 4, linke Sp., Z. 4 bis 8 der Streitpatentschrift ergibt, sind die Isolierungsauflager 9 versetzt zu der Arbeitsrichtung der Presszylinderkolbenanordnungen 6 zwischen den Querholmen 7a, 7b angeordnet.
Bei der Presse nach der DE 199 26 258 A1 dagegen sind gemäß den Fig. 5 und 7 die Isolierstreifen 25 nicht versetzt, sondern fluchtend mit der Arbeitsrichtung der Presszylinderkolbenanordnungen angeordnet, und sie liegen auch nicht zwischen den Querholmen 20, sondern direkt auf ihnen. Bei der alternativen Ausgestaltung nach Fig. 8 sind die Isolierstreifen 25 zwar versetzt zu der Arbeitsrichtung der Presszylinderkolbenanordnungen angeordnet, sie liegen aber ebenfalls direkt auf den Querholmen 20, und nicht - wie es erfindungemäße beansprucht - zwischen den Querholmen 20. Somit ist in der DE 199 26 258 A1 keine Presse gezeigt, bei der die Isolierungsauflager zwischen den unteren oder oberen Querholmen versetzt zu der Arbeitsrichtung der Presszylinderkolbenanordnungen angeordnet sind.
Der Gegenstand des erteilte Anspruchs 1 ist somit neu gegenüber dem Gegenstand nach der DE 199 26 258 A1.
Dies gilt selbst unter Einbeziehung der in der DE 199 26 258 A1 genannten DE 34 13 396 C2, da diese weder Tragplatten mit Isolierungsauflagern, noch zwischen den Querholmen versetzt zu der Arbeitsrichtung der Presszylinderkolbenanordnungen angeordnete Isolierungsauflager aufweist.
Die Neuheit des Gegenstandes der erteilten Anspruchs 1 gegenüber den übrigen Druckschriften wurde seitens der Einsprechenden nicht bestritten, sie ist auch gegeben, wie die folgenden Ausführungen zeigen.
c. Die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Presse gemäß dem erteilten Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie bereits beim Neuheitsvergleich ausgeführt, offenbart weder die DE 199 26 258 A1 noch die DE 34 13 396 C2 die im kennzeichnenden Teil des erteilten Anspruchs 1 angegebenen Merkmale. Somit kann auch von keiner dieser Druckschriften eine Anregung in diese Richtung ausgehen.
Eine solche Anregung erhält der Fachmann, ein mit der Konstruktion von Pressen befasster Maschinenbauingenieur, auch nicht bei Kenntnis des übrigen Standes der Technik.
Die DE 43 40 982 A1 offenbart eine Presse, bei der die Kräfte der Druckkolben 28, 28' über als hochdruckfeste und hochwärmeisolierte Stützkörper 29 oder Stützstreifen 27 ausgebildete Stützflächen 26 auf die Press-/Heizplatte 14 übertragen werden, welche an den Eckpunkten von Stütztraversen 30 angeordnet sind (vgl. Sp. 5, Z. 5 bis 16). Selbst wenn man eine solche Anordnung mit der erfindungsgemäßen Ausgestaltung, wonach zwischen den unteren oder oberen Querholmen der Pressenrahmen und der jeweils zugeordneten Pressplatte eine oder mehrere Tragplatten mit Isolierungsauflagern für die betreffende Pressplatte angeordnet sind, gleichsetzen würde, verbliebe immer noch der Unterschied, wonach erfindungsgemäß die Isolierungsauflager zwischen den unteren oder oberen Querholmen versetzt zu der Arbeitsrichtung der Presszylinderkolbenanordnungen angeordnet sind. Die als hochdruckfeste und hochwärmeisolierte Stützkörper 29 oder Stützstreifen 27 ausgebildeten Stützflächen 26 nach der DE 43 40 982 A1 liegen nämlich nicht zwischen den Querholmen 15, sondern direkt auf ihnen und sind auch nicht versetzt, sondern fluchtend zu der Arbeitsrichtung der Presszylinderkolbenanordnungen 28 angeordnet (vgl. Fig. 4 bis 6).
Die DE 196 22 213 A1, welche seitens der Einsprechenden ohnehin nur zu Unteransprüchen genannt worden ist, geht in ihrem Offenbarungsgehalt nicht über das hinaus, was bereits aus der DE 43 40 982 A1 bekannt ist. So sind dort ebenfalls keine Isolierungsauflager 32, 32 gezeigt, welche zwischen den unteren oder oberen Querholmen versetzt zu der Arbeitsrichtung der Presszylinderkolbenanordnungen angeordnet sind (vgl. Fig. 6 bis 8).
Die übrigen Druckschriften, die von der Einsprechenden nicht mehr aufgegriffen worden sind, liegen erkennbarerweise noch weiter vom Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ab und können somit ebenfalls keine zielführenden Hinweise geben.
Folglich kann vom nachgewiesenen Stand der Technik keine Anregung zu der erfindungsgemäßen Ausgestaltung ausgehen, da zumindest das Merkmal, wonach die Isolierungsauflager zwischen den unteren oder oberen Querholmen versetzt zu der Arbeitsrichtung der Presszylinderkolbenanordnungen angeordnet sind, dort ohne Vorbild oder Anregung ist.
Der geltende Anspruch 1 ist somit bestandsfähig.
e. Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche gewährbar, da sie nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen der erfindungsgemäßen Presse betreffen.
4. Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein Eingehen auf die Hilfsanträge.
Lischke Guth Schneider Küest
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