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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 13.02.2008 - 29 W (pat) 233/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 29 W (pat) 233/04 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Februar 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 67 145.9
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Februar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Fink und den Richter Dr. Kortbein
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Wortmarke 303 67 145
Blue Jean
ist für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41 zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 8. Oktober 2004 teilweise zurückgewiesen für
Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher; Online-Publikationen, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar).
Zur Begründung ist ausgeführt, dass das erkennbar aus den beiden englischsprachigen Begriffen "Blue" und "Jean" zusammengesetzte Zeichen den angesprochenen Fachkreisen ohne Weiteres mit der Bedeutung von "blauer Baumwollköper, blauer Jeansstoff" verständlich sei. Darüber hinaus werde das Markenwort insbesondere von Laien auch im Sinne von "Blue Jeans" aufgefasst, weil das Fehlen des Buchstaben "s" am Wortende keine besondere Beachtung finde. Für die genannten Waren erschöpfe sich das Zeichen daher in dem beschreibenden Hinweis auf Waren, die sich thematisch mit blauem Jeansstoff oder Blue Jeans befassten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sich der angemeldeten Bezeichnung kein klarer Begriffsinhalt zuordnen lasse. Das Wort "Jean" werde in mehreren Bedeutungen verwendet und sei dem Verkehr insbesondere als Titel eines Lieds von David Bowie geläufig. Wegen des unterschiedlichen Klangs von "Blue Jean" gegenüber "Blue Jeans" erkenne der Verkehr die Abweichung zwischen der angemeldeten Marke und dem Begriff "Blue Jeans" deutlich. Der vorliegende Fall unterscheide sich damit von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu "Lichtenstein" zu Grunde gelegen habe. Selbst wenn man der Auffassung der Markenstelle folge, bleibe der konkrete Aussagegehalt der Wortfolge "Blue Jean" für die beanspruchten Waren unklar. Das Patent- und Markenamt habe außerdem in jüngster Vergangenheit eine Reihe sprechender Marken eingetragen, wie z. B. "Die reinste Freude am Leben", "Jetzt klingelt's bei jedem!", "Natürlich sind sie schön".
Für die Schutzfähigkeit spreche darüber hinaus, dass die Wortfolge im Zeitraum von 1996 bis 1998 erfolgreich als Titel eines amerikanischen Magazins verwendet worden sei, das sich nicht mit Modethemen, sondern den Anliegen und Interessen junger Frauen befasst habe. Die Anmelderin benutze das Zeichen als Titel einer türkischen Zeitschrift für junge Frauen. Ausschlaggebend für die Titelwahl sei eine vorherige Verkehrsbefragung gewesen. Dabei habe die Wortfolge "Blue Jean" die besten Ergebnisse erzielt, weil sie mit Begriffen wie "Jugend, Freude, Musik und Abenteuer" assoziiert werde. Die gedankliche Verbindung zu Jeans-Bekleidung sei in der Befragung nicht in Betracht gezogen worden.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben.
Sie regt außerdem die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur Verwendung der Wortfolge "Blue Jean" wurde der Beschwerdeführerin übersandt.
II.
Die nach § 165 Abs. 4 a. F. i. V. m. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des beanspruchten Zeichens steht das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft entgegen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn 34 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Enthalten die Bestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, den das angesprochene Publikum für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres erfasst, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; a. a. O. Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Werktiteln gelten diese Kriterien entsprechend (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Als beschreibender Hinweis auf den Inhalt der so bezeichneten Druckereierzeugnisse ist die beanspruchte Wortfolge daher nicht unterscheidungskräftig.
2. Das Zeichen ist erkennbar aus den Wörtern "blue" und "jean" zusammengesetzt. Das englische Wort "blue" mit der Bedeutung von "blau" zählt als Farbangabe zum englischen Grundwortschatz und ist als Bestandteil der Wortkombination "Bluejeans" bzw. "Blue jeans" in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]; Carstensen/Busse, Anglizismen-Wörterbuch, 2001, Band 2, S. 135). Das Wort "Jean" ist den inländischen Verkehrkreisen als amerikanischer Frauenname bekannt, z. B. Jean Harlow, Billie Jean King, und für den Mode- und Textilbereich lexikalisch belegt mit der Bedeutung von "Köper, Baumwolldrell" (vgl. Loschek, Reclams Mode- und Kostümlexikon, 5. Aufl. 2005, S. 279). Die weitere mögliche Bedeutung eines französischen Männernamens, wie z. B. in Jean Gabin, Jean Cocteau, Jean-Paul Sartre, kann hier außer Betracht bleiben, weil sie durch das vorangehenden eindeutig englischsprachige Wort "blue" nicht nahegelegt ist. Der Gesamtbegriff "Blue Jean" findet sich als Farbangabe für einen jeansblauen Farbton, z. B. "www.nextag.de - "Kipling Notebooktasche Arne Blue Jean", als Titel eines Lieds von David Bowie und als Bestandteil des Filmtitels "Blue Jean Cop". Daneben zeigt die Recherche Verwendungen des Begriffs "Blue Jean", bei denen offensichtlich "Blue Jeans" gemeint ist, z. B. "www.quelle.de - Hip Teens Don't Wear Blue Jean"; "marassphotogrphy.com - "enge Blue Jeans, Po in Blue Jean".
3. In Verbindung mit den Waren "Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher; Online-Publikationen, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar)" erfasst das angesprochene Publikum die angemeldete Wortfolge ohne Weiteres als titelartigen Hinweis auf Druckwerke, die sich thematisch mit "Jeansstoff" oder "Jeanshosen" befassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das inländische Publikum zahlreiche aus Jeansstoff hergestellte Waren, wie z. B. Federmäppchen, Taschen und verschiedenste Kleidungsstücke sowie den Bereich der "Jeansmode" als eigenständigen Modebereich kennt. Selbst die angesprochenen Verkehrskreise, denen die Bedeutung des Begriffs "Jean" zur Bezeichnung einer Stoffart nicht geläufig ist, entnehmen dem angemeldeten Zeichen daher eine beschreibende Bedeutung im Sinne von "Blue Jeans", da die Abweichung im Schlusslaut "s" häufig übersehen wird (vgl. BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein zur Frage des Freihaltebedürfnisses bei geringfügigen Abweichungen). Dies belegen auch die angeführten Fundstellen zur fehlerhaften Schreibweise des Begriffs "Blue Jeans". Dass sich der Wortfolge keine Einzelheiten zum konkreten Inhalt der so betitelten Druckereierzeugnisse entnehmen lässt, steht der Annahme einer beschreibenden Bedeutung nicht entgegen, weil der thematische Bereich durch die Angabe "Blue Jeans" hinreichend präzisiert ist (vgl. BGH a. a. O. - Bücher für eine bessere Welt).
4. Die Benutzung des Zeichens als Titel eines amerikanischen Magazins vermag die Schutzfähigkeit ebenso wenig zu begründen wie die konkrete Benutzung durch die Anmelderin als Titel einer türkischen Zeitschrift. Werktitel sind zwar grundsätzlich markenfähig, unterliegen hinsichtlich ihrer Eintragbarkeit als Marke aber den gleichen Anforderungen wie alle anderen Wortmarken (vgl. BGH a. a. O. - Bücher für eine bessere Welt; a. a. O. - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Im Übrigen ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft allein auf die inländischen Verbraucher abzustellen (vgl. EuGH a. a. O. - BioID; a. a. O. - POSTKANTOOR; BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006, Rn. 18), so dass es auf das Verständnis des Zeichens in den Vereinigten Staaten von Amerika oder in der Türkei nicht ankommen kann.
5. Auch der Hinweis der Anmelderin auf die Voreintragung anderer Wortfolgen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar kann eine uneinheitliche Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts, die dazu führt, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt worden sind, grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes und Verzerrung des Wettbewerbs darstellen (vgl. die Vorabentscheidungsersuchen zum Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften BPatG GRUR 2007, 329 - SCHWABENPOST; Mitt. 2008, 179 - Volks-Handy). Dies setzt aber voraus, dass sich die bisherige Amtspraxis als willkürlich darstellt und nicht erkennen lässt, welche der vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche unrechtmäßig waren. Bei den von der Anmelderin angeführten Voreintragungen handelt es sich um Werbeslogans, die mit der verfahrensgegenständlichen Marke nicht ohne Weiteres vergleichbar sind.
6. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 MarkenG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu entscheiden. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Titeln sind ebenso wie die Beurteilung geringfügiger Abweichungen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst, weil der Senat in seiner Entscheidung nicht von den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Beurteilung der Unterscheidungskraft abweicht.
Grabrucker Fink Dr. Kortbein
Ko