BGH
9. Juli 2024
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.07.2024 - 1 StR 254/24 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 254/24 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Juli 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 29. Februar 2024 aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 147.804 EUR, davon in Höhe von 147.000 EUR gesamtschuldnerisch, angeordnet ist; die darüberhinausgehende Einziehung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vier Fällen, davon in einem Fall im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 159.400 EUR, davon in Höhe von 157.000 EUR gesamtschuldnerisch, angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Einziehungsbetrag ist um 11.596 EUR zu mindern.
a) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, ist im Fall 2 der Urteilsgründe der Wert der Tatbeute, über die der Angeklagte als "Abholer" am 2. Juni 2023 die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangte, mit 56.000 EUR (31.000 EUR an Bargeld, 20.000 EUR an Gold, 5.000 EUR an Schmuck) festgestellt, nicht mit 66.000 EUR. Der Widerspruch zum vom Landgericht zugrunde gelegten Betrag (UA S. 35) lässt sich auch nicht mit dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (insbesondere UA S. 18 aus der Beweiswürdigung) erklären.
Die Gesamtschuld mit den unbekannt gebliebenen Hintermännern, die die "Schockanrufe" organisierten und bei denen der Angeklagte als "Abholer" bzw. im dritten Fall als "Logistiker" das Bargeld, die Goldbarren und -münzen sowie den Schmuck ablieferte, ist entsprechend zu reduzieren.
b) Die in Höhe von 2.400 EUR auf § 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB (Tatlohn) gestützte Einziehungsanordnung hat in Höhe von 1.596 EUR keinen Bestand. Der Angeklagte hat sich, wie in der Strafzumessung ausgeführt wird (UA S. 33), mit der "formlosen Einziehung" des bei ihm nach der letzten Tat, die fehlschlug, sichergestellten, nicht nachweisbar aus den Taten stammenden, mithin legalen Bargeldes einverstanden erklärt. Dieser Betrag ist auf den staatlichen Zahlungsanspruch aus § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB anzurechnen. Um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, zieht der Senat diesen Betrag ab (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2024 - 1 StR 136/24 Rn. 2; vom 27. Februar 2024 - 5 StR 569/23 Rn. 4 und vom 20. Februar 2024 - 1 StR 30/24 Rn. 9; jeweils mwN).
Unterschrift
| Jäger |