Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 14.01.2004 - 2 C 47/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 C 47/03 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Januar 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Schleswig-Holsteinisches OVG; 02.10.2003; OVG 3 LB 63/03
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Silberkuhl{GESPERRT:ENDE} und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Kugele{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 EUR festgesetzt.
Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2003 mit Schriftsatz vom 7. Januar 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.