Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 30.04.2015 - III ZR 216/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 216/14 |
| Entscheidungsdatum : | 30. April 2015 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Mai 2014 - 4 U 155/13 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.443,55 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb zweier am 20. Dezember 2001 und 9. Dezember 2003 gezeichneten Beteiligungen in einer Gesamthöhe von 17.500 EUR an der I. KG geltend. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 28. Mai 2014 wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 EUR nicht erreicht wird.
Der Klageantrag zu 1 wegen einer Zahlungsforderung in Höhe von 22.390,70 EUR ist mit 15.218,55 EUR zu bewerten. In dem von den Klägern gestellten Zahlungsantrag ist entgangener Gewinn in Höhe von 7.172,15 EUR enthalten. Insoweit handelt es sich um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO, die nach der Rechtsprechung des Senats den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist. Die Ausführungen der Beschwerde zur Bestimmung der Beschwer geben keinen Anlass, von dieser Bewertung abzugehen. Der Senat hält insofern an seiner mit der des II. Zivilsenats und des XI. Zivilsenats übereinstimmenden Rechtsprechung fest (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - III ZR 228/14, BeckRS 2015, 06444 Rn. 3 mwN).
Der Wert des Feststellungsantrags zu 2 entspricht der eigenen Bewertung der Kläger in Höhe von 1.225 EUR.
Der Feststellungsantrag hinsichtlich des Annahmeverzugs erhöht den Streitwert nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2015 aaO Rn. 5; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16).
Unterschrift
Schlick Wöstmann Tombrink
Remmert Reiter
Vorinstanz
LG Würzburg; 17.09.2013; 64 O 2105/12 / OLG Bamberg; 28.05.2014; 4 U 155/13