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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 07.02.2012 - 6 W (pat) 325/09 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 325/09 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Februar 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 10 2005 022 042
…
BPatG 152 08.05 …
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Februar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke, der Richterin Hartlieb sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dr.-Ing. Großmann
beschlossen:
Das Patent 10 2005 022 042 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gründe
I.
Gegen das Patent 10 2005 022 042, dessen Erteilung am 13. April 2006 veröffentlicht wurde, ist am 29. Juni 2006 Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstandes, wozu die Einsprechende folgende Druckschriften anführt:
E1: DE 78 25 189 U1 E2: US 5 339 493 A E3: DE 44 31 799 C1 E4: DE 202 13 155 U1. Im Erteilungsverfahren war noch eine Firmenbroschüre der Anmelderin in Betracht gezogen worden, die im Einspruchsverfahren nicht aufgegriffen wurde:
Firmenbroschüre S…, "Bandsysteme für Türen, Fenster und Tore", 2005/2006 Gesamtprogramm, S… GmbH in R…-W…, Seiten 338 und 342.
Die Einsprechende hat beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2012 hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Sie führt aus, dass der Gegenstand des Patents gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegenstand des angegriffenen Patents ist nach dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 ein
Mehrdimensional verstellbares Türband an einem Türflügel (3) mit einer Bandaufnahme (1), welche in einer Aussparung (18) in der Rahmenseite (2) des Türflügel (3) angeordnet ist, einem türflügelseitigen Bandlappen (11), der horizontal verstellbar in der Bandaufnahme (1) fixiert ist und einem an einer Türzarge befestigbaren, zargenseitigen Bandteil (16), wobei der Türflügel (3) zumindest an einer dem Türband zugeordneten Rahmenseite (2) einen Falz (4) aufweist, wobei die Aussparung (18), in welche die Bandaufnahme (1) einsetzbar ist, teilweise auch in den Bereich des Falzes (4) eingelassen ist, und wobei die Bandaufnahme (1) durch eine in Dickenrichtung des Türflügels (3) stufenförmige Form so in der Aussparung (18) angeordnet ist, dass die Bandaufnahme (1) weitgehend flächenbündig an die stufenförmige Rahmenseite (2) des Türflügels (3) anschließt, dadurch gekennzeichnet, dass die Bandaufnahme (1) aus einem an dem Türflügel (3) befestigten Außenteil (5) sowie einem Innenteil (7) besteht, wobei das Innenteil (7), in welchem der türflügelseitige Bandlappen (11) horizontal verstellbar fixiert ist, in vertikaler Richtung verstellbar in das Außenteil (5) eingepasst ist, und dass die Horizontalverstellung des türflügelseitigen Bandlappens (11) und die Vertikalverstellung des Innenteils (7) der Bandaufnahme (1) von der Rahmenseite (2) des Türflügels (3) her zugänglich und einstellbar sind.
An der Patentanspruch 1 schließen sich Unteransprüche 2 bis 8 an, zu deren Wortlaut sowie zu weiteren Einzelheiten des Einspruchsverfahrens auf den Akteninhalt verwiesen wird.
II.
Nach der Rücknahme des Einspruchs war das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
1. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch war substantiiert auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gem. § 21 (1) Ziffer 1 PatG gegründet und war daher zulässig. 2. Das Patent ist aufrecht zu erhalten.
Als hier zuständigen Fachmann wird ein Schlossermeister angesehen, der einige Jahre Erfahrung in der Gestaltung von Beschlägen hat.
2.1 Der Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 ist patentfähig, er ist gegenüber jeder der angeführten Druckschriften neu.
Das beanspruchte mehrdimensional verstellbare Türband umfasst eine Bandaufnahme (1), die eine in Dickenrichtung des Türflügels (3) stufenförmige Form aufweist, durch die sie weitgehend flächenbündig an die stufenförmige Rahmenseite des Türflügels anschließt. Eine derartige Bandaufnahme ist durch keine der im Einspruchverfahren genannten Druckschriften bekannt. Die Druckschriften E1, E3 und E4 zeigen keine stufenförmigen Bandaufnahmen. In der E2 in den Figuren 4 und 5 ist eine in Dickenrichtung des Türflügels stufenförmige Bandaufnahme abgebildet, die Bandaufnahmen ist aber nicht in einem stufenförmigen Falz angeordnet, so dass dieses Merkmal des Patentgegenstandes bei der Bandaufnahme nach der E2 auch nicht verwirklicht ist.
2.2 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Von dem als nächstliegendem Stand der Technik angesehenen Türband nach der E1 unterscheidet sich das patentierte Türband dadurch, dass die Aussparung 18, in welche die Bandaufnahme 1 einsetzbar ist, teilweise auch in den Bereich des Falzes 4 eingelassen ist, und die Bandaufnahme 1 durch eine in Dickenrichtung des Türflügels 3 stufenförmige Form so in der Aussparung 18 angeordnet ist, dass die Bandaufnahme 1 weitgehend flächenbündig an die stufenförmige Rahmenseite 2 des Türflügels 3 anschließt, und dadurch, dass bei der aus einem an dem Türflügel 3 befestigten Außenteil 5 sowie einem Innenteil 7 bestehenden Bandaufnahme 1 das Innenteil 7, in welchem der türflügelseitige Bandlappen 11 horizontal verstellbar fixiert ist, in vertikaler Richtung verstellbar in das Außenteil 5 eingepasst ist. Die E1 zeigt zwar auch eine Bandaufnahme bei einem Türblatt mit Falz, die Bandaufnahme ist aber vollständig in die Stirnseite des Türblatts eingelassen, sie reicht nicht bis in den Falz. Der Bandlappen ist abgewinkelt, ein Teil verläuft parallel zum Falz, der abgewinkelte Teil verläuft parallel zur Stirnseite des Türblatts. Für einen derart gestalteten Bandlappen muss die Bandaufnahme vollständig in der Stirnseite versenkt sein, sonst würde sie aus der Kontur des Türblatts hervorstehen. Bei diesen geometrischen Gegebenheiten wäre eine Erstreckung der Bandaufnahme bis in den Falz abwegig. Die E1 konnte deshalb keine Anregung geben, die Bandaufnahme so zu gestalten, dass sie sich teilweise in den Bereich des Falzes erstreckt. Ohne die Überlegung, die Bandaufnahme bis in den Falz hinein zu verlängern, besteht auch keine Veranlassung, die Bandaufnahme in Dickenrichtung der Tür stufenförmig zu gestalten.
Die E1 gibt also weder einen Hinweis noch eine Anregung, die Bandaufnahme so zu gestalten, dass sie auch teilweise in den Falz eingelassen ist, wozu sie auch noch in Dickenrichtung des Türflügels stufenförmig ausgebildet sein soll, so dass sie weitgehend flächenbündig an die Rahmenseite des Türflügels anschließt, und auch nicht, das Innenteil der Bandaufnahme so zu gestalten, dass in ihm der türflügelseitige Bandlappen horizontal verstellbar fixiert ist und es selbst in vertikaler Richtung verstellbar in das Außenteil eingepasst ist, wodurch erst der Vorteil erreicht wird, dass trotz Verstellbarkeit, die Bandaufnahme weitgehend flächenbündig an die stufenförmige Rahmenseite des Türflügels anschließen kann.
Des Weiteren zeigt die E1 auch keine Bandaufnahme, die weitgehend flächenbündig an die Rahmenseite des Flügels anschließt. Die entgegengehaltene Bandaufnahme ist nämlich so gestaltet, dass die horizontale Verstellung des Scharniers durch die Stellspindel (13) erfolgt, durch die das Kulissenstück (12) verschoben wird. Diese Verschiebung erfolgt senkrecht zur Ebene der Stirnseite, also gerade nicht so, dass die Bandaufnahme weitgehend flächenbündig an die Rahmenseite anschließt. Bei der entgegengehaltenen Bandaufnahme ist es auch nicht ohne weiteres möglich, die vertikale Verschieblichkeit des Bandlappens und die horizontale Verschieblichkeit des Innenteils der Bandaufnahme zu vertauschen, wie dies von der Einsprechenden behauptet wird. Dazu ist eine grundlegend andere Gestaltung der Bandaufnahme erforderlich. Die Entgegenhaltung gibt aber weder einen Hinweis, die Kinematik anders zu wählen, was einen Durchschnittsfachmann dazu anregen könnte, den Bandlappen horizontal und das Innenteil vertikal verschieblich zu gestalten, noch zeigt sie Ausgestaltungen der Bauteile, die die andere Kinematik nahelegen könnten.
Die E1 steht also dem erteilten Patent nicht patenthindernd entgegen.
Die E2 betrifft ein Türband für einen Türflügel, der zumindest an der dem Türband zugeordneten Rahmenseite keinen Falz aufweist. Diese Entgegenhaltung zeigt zwar in den Figuren 4 und 5, dass die Bandaufnahme eine im Querschnitt stufenförmige Form hat, da aber die Stirnseite keinen Falz aufweist, ist auch kein gestalterischer Bezug zu einem Falz zu erkennen, diese Entgegenhaltung kann somit auch keine weiteren Anregungen zum weitgehend flächenbündigen Einbau eines entsprechend verstellbaren Türbands geben.
Analoges gilt für das Türband nach der E3. Da der Türflügel selbst in keiner Figur abgebildet ist, erschließt sich die Lage bzw. Anordnung der Bandtasche, die der Bandaufnahme entspricht, nur aus der Angabe in der Beschreibung, Absatz (0018), dass "die offene vertikale Schmalseite in einem zur Türebene parallelen Falz des Rahmens liegt". Aus dieser nur sehr ungenauen Angabe zum Falz lassen sich keine Hinweise ableiten, die Bandaufnahme in Dickenrichtung der Tür stufenförmig zu gestalten. Die besondere Verstellbarkeit des Türbandes um die Schwenkachse 6 und die damit mögliche Bewegung des Rollenlappens 3 senkrecht zu seiner flächigen Ausdehnung lässt auch darauf schließen, dass einem weitgehend flächenbündigen Anschluss der Bandaufnahme an eine stufenförmige Rahmenseite eines Türflügels keine Bedeutung zugemessen wurde. Die E4, die zur Ausgestaltung des Türbands mit den im Anspruch 2 genannten Merkmalen genannt wurde, betrifft ein Türband für eine verdeckte Anordnung zwischen Türzarge und Türflügel. Diese Entgegenhaltung gibt keine Anregungen für die Gestaltung eines verstellbaren Türbands mit einer Bandaufnahme und horizontal verstellbarem Bandlappen.
Auch eine Zusammenschau der E1 mit den anderen entgegengehaltenen Druckschriften kann das patentierte Türband nicht nahelegen, da keine der Entgegenhaltungen eine Bandaufnahme zeigt, die in eine Aussparung einsetzbar ist, die auch teilweise in den Bereich des Falzes eingelassen ist. Des Weiteren gibt die konstruktive Gestaltung, durch die bei den bekannten Türbändern deren mehrdimensionale Verstellbarkeit erreicht wird, keine Hinweise oder Anregungen zu einer Gestaltung, bei der die Bandaufnahme eine in Dickenrichtung des Türflügels stufenförmige Form aufweist und sich weitgehend flächenbündig an eine stufenförmige Rahmenseite eines Türflügels anschließt.
Der Patentanspruch 1 ist somit bestandsfähig.
3. Mit dem sie tragenden Hauptanspruch haben auch die auf zweckmäßige Ausgestaltungen dessen Gegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 8 Bestand.
Dr. Lischke Hartlieb Hildebrandt Dr. Großmann
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