BVerwG
15. Februar 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 15.02.2010 - 7 B 9/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 9/10 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Februar 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 02.02.2010; OVG 13 ME 8/10
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2010 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.