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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 09.02.2005 - 2 AR 285/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 AR 285/04 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Februar 2005 |
Vollständiger Text
Normenkette
Vorinstanz
OLG Hamm; 05.10.2004; 1 Ws 290/04
Dokumentarisch
Nachschlagewerk: nein BGHSt: nein Veröffentlichung: nein
2 ARs 432/04 2 AR 285/04
BUNDESGERICHTSHOF
Tenor
vom 9. Februar 2005
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Rechtsbeugung u.a.
Antragsteller:
Az.: 26 Js 284/04 Staatsanwaltschaft Bielefeld Az.: 2 Zs 2744/04 Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Februar 2005 beschlossen:
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Oktober 2004 - Az. 1 Ws 290/04 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Gründe
Auch ein "Widerspruch" oder eine "Klage" gegen den vorgenannten Beschluß sind nicht zulässig, weil die Strafprozessordnung diese Rechtsmittel im Klageerzwingungsverfahren nicht vorsieht. Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers trotz der ausdrücklichen Rücknahme verworfen, weil aus dem gesamten Vorbringen erkenntlich ist, daß ein Rechtsmittel aufrechterhalten werden soll.