Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 17.12.2019 - 17 W (pat) 23/18 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 17 W (pat) 23/18 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Dezember 2019 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 23/18 Verkündet am 17. Dezember 2019 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2013 107 732.3
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann
ECLI:DE:BPatG:2019:171219B17Wpat23.18.0 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 19. Juli 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie nimmt eine innere Priorität vom 20. Juli 2012 in Anspruch und trägt die Bezeichnung
"Verfahren zur elektronischen Verifikation von personenbezogenen Daten".
Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06Q vom 11. Mai 2018 zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass der Gegenstand nach Patentanspruch 1 nicht patentfähig sei, da er gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen sei.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.
Zur mündlichen Verhandlung ist die Anmelderin, wie angekündigt, nicht erschienen. Sie beantragt (vgl. Beschwerdebegründung vom 24. September 2018), den angegriffenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Mai 2018 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1-4 vom 27.04.2018, Beschreibung Seiten 1 und 3-8 vom 19.07.2013 (=AT), Beschreibung Seite 2 vom 13.04.2015, 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1-3 vom AT. Der geltende Patentanspruch 1 (hier mit einer denkbaren Gliederung versehen) lautet:
1. a) Verfahren zur elektronischen Verifikation von personenbezogenen Daten (12, 16) während des Einkaufens von Waren oder dem Bezug von Dienstleistungen über das Internet, umfassend die folgenden Verfahrensschritte: b) von einem Nutzer in ein Nutzerendgerät eingegebene personenbezogene Daten (12, 16) werden über eine Internetverbindung (X) an ein Angebotsportal (2) übermittelt, c) von dem Angebotsportal (2) wird ein erster Datensatz (13, 14; 12, 13, 14, 16) über eine Internetverbindung (Y) an ein Bezahlportal (4) übermittelt, d) von dem Nutzerendgerät (1) wird über eine Internetverbindung (Z) ein zweiter Datensatz (11,15) enthaltend Bankdaten an das Bezahlportal (4) übermittelt, dadurch gekennzeichnet, dass e) das Bezahlportal (4) (4) die Bankdaten an eine Onlinebank weiterleitet, f) wobei dem Bezahlportal (4) von der Onlinebank verifizierte personenbezogene Daten (12',16') bereitgestellt werden, g) wobei dem Bezahlportal (4) die bereitgestellten verifizierten personenbezogenen Daten (12',16') von Seiten der Onlinebank übermittelt werden und g1a) wobei das Bezahlportal die verifizierten personenbezogenen Daten über die Internetverbindung (Y) an das Angebotsportal (2) übermittelt, g1b) wobei das Angebotsportal (2) anschließend eine Überprüfung der vom Nutzerendgerät (1) übermittelten personenbezogenen Daten (12, 16) mit den vom Bezahlportal (4) übermittelten verifizierten personenbezogenen Daten (12',16') durchführt, oder g2) wobei das Bezahlportal (4) in dem ersten Datensatz übermittelte personenbezogene Daten (12, 16) anhand der verifizierten personenbezogenen Daten (12'16') überprüft und ein aus der Überprüfung resultierendes Prüfergebnis (P) über die Internetverbindung (Y) an das Angebotsportal (2) übermittelt, oder h) wobei die Onlinebank die Überprüfung vornimmt und das Prüfergebnis an das Bezahlportal ausgibt und das Bezahlportal das Prüfergebnis an das Angebotsportal durchleitet.
Zu den Ansprüchen 2 bis 4 wird auf die Akte verwiesen.
Im Verfahren wurde folgender Stand der Technik genannt:
D1: Sofortüberweisung. In: Wikipedia Internet Enzyklopädie, Version vom 16.07.2012, http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Sofortüberweisung&oldid= 105650026, S. 1 - 4, D2: WO 2010/ 010 062 A2, D3: EP 1 533 726 A1.
Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§§ 1 und 4 PatG), wobei bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit diejenigen Anweisungen, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln nicht bestimmen oder zumindest beeinflussen, nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGH GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topografischer Informationen).
1. Die vorliegende Erfindung betrifft ein Verfahren zur elektronischen Verifikation von personenbezogenen Daten (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0001]).
Gemäß der Anmeldung erfreue sich das Einkaufen von Waren oder das Beziehen von Dienstleistungen im Internet in jüngerer Zeit zunehmender Beliebtheit. Es könnten mit wenigen Mausklicks Käufe getätigt oder Dienstleistungen bestellt werden. Jedoch sei es problematisch, dass der Nutzer des Angebotsportals, also der Abnehmer der Ware oder Dienstleistung, seine wahre Identität verschleiern könne, indem er einen falschen Namen angebe. Über das Post-Ident-Verfahren bestehe die Möglichkeit, sich ohne persönliches Erscheinen bei einem Anbieter von Dienstleistungen z. B. Banken zu identifizieren. Aufgrund der Postlaufzeiten nehme eine solche Identifizierung allerdings ein paar Tage in Anspruch. Ein spontanes Überprüfen von personenbezogenen Daten, um schnell einen Online-Einkauf zu erledigen, sei damit nicht möglich (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0002], [0003]).
Die Aufgabe der Anmeldung ist es, die von dem Nutzer eingegebenen personenbezogenen Daten schnell auf Korrektheit zu prüfen (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0004]). Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 ein Verfahren zur elektronischen Verifikation von personenbezogenen Daten während des Einkaufens von Waren oder dem Bezug von Dienstleistungen über das Internet (Merkmal a)) vor. Zur Durchführung des Verfahrens werden die von einem Nutzer in ein Nutzerendgerät eingegebenen personenbezogenen Daten über eine Internetverbindung an ein Angebotsportal (bspw. ein Internetshop) übermittelt (Merkmal b)). Zusätzlich werden über eine Internetverbindung an ein Bezahlportal (bspw. eine vertrauenswürdige Abrechnungsfirma) ein erster Datensatz von dem Angebotsportal (Merkmal c)) und ein zweiter Datensatz, welcher Bankdaten enthält, von dem Nutzerendgerät (Merkmal d)) übermittelt. Anschließend leitet das Bezahlportal die Bankdaten an eine Onlinebank weiter (Merkmal e)) und die Onlinebank stellt dem Bezahlportal verifizierte, d.h. geprüfte personenbezogene Daten bereit (Merkmal f)).
Mit den weiteren Merkmalen des Anspruchs 1 werden drei Alternativen, d.h. drei eigenständige Lösungen beansprucht ("oder-Verknüpfung").
Alternative 1 (Prüfung der Daten durch das Angebotsportal): Die von der Onlinebank bereitgestellten verifizierten personenbezogenen Daten werden an das Bezahlportal übermittelt (Merkmal g)). Das Bezahlportal übermittelt diese Daten über eine Internetverbindung weiter an das Angebotsportal (Merkmal g1a)) und das Angebotsportal führt eine Überprüfung der vom Nutzerendgerät übermittelten personenbezogenen Daten und der vom Bezahlportal übermittelten verifizierten personenbezogenen Daten durch (Merkmal g1b)).
Alternative 2 (Prüfung der Daten durch das Bezahlportal und Übermittlung des Ergebnisses an das Angebotsportal): Die von der Onlinebank bereitgestellten verifizierten personenbezogenen Daten werden an das Bezahlportal übermittelt (Merkmal g)). Das Bezahlportal überprüft anschließend die personenbezogenen Daten des ersten Datensatzes anhand der verifizierten personenbezogenen Daten und übermittelt das Ergebnis der Prüfung über eine Internetverbindung an das Angebotsportal Merkmal g2)).
Alternative 3 (Prüfung der Daten durch die Onlinebank und Übermittlung des Ergebnisses über das Bezahlportal an das Angebotsportal): Die Onlinebank überprüft die Daten und gibt das Prüfergebnis an das Bezahlportal weiter, welches das Prüfergebnis an das Angebotsportal weiterleitet (Merkmal h)).
Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein Verfahren zur Prüfung von personenbezogenen Daten zu verbessern, sieht der Senat einen Informatiker oder Programmierer mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung und Implementierung von Online-Bezahlsystemen, welche weitergehende Sicherheitsmechanismen umfassen, an.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß der Alternative 3 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wobei die Merkmale, welche nicht zu einer technischen Problemlösung beitragen, nicht zu berücksichtigen sind.
Als im Stand der Technik besonders relevant sieht der Senat die Druckschrift D3 an.
Die D3 (Abstract, Absatz [0007]) beschreibt ein Verfahren zur Abwicklung der Zahlung beim Online-Kauf von Waren, wobei vor der Ausführung der Zahlung eine Prüfung der Daten erfolgt (Merkmal a)).
Bei dem beschriebenen Verfahren besucht ein Käufer die Webseite eines Verkäufers (Angebotsportal), wählt ein Produkt aus und möchte dieses Produkt erwerben (Fig.1, Absätze [0007], [0026]). Hierfür übermittelt der Käufer seine persönlichen Daten an den Verkäufer bzw. an dessen Web-Site-Server (Absatz [0026], Fig.1 "A[(1)]" - Merkmal b)). Weiter ist angegeben, dass der Verkäufer die Daten, d.h. die Bestelldaten und die persönlichen Daten des Kunden, speichert und diese Daten ebenfalls an das Bezahlportal weitergibt (Fig.1 "A[(1)]", Absätze [0007], [0026] - Merkmal c)). Der Käufer wird direkt zur Seite des Bezahlportals (Trusted Third Party) weitergeleitet an die er seine Bankdaten, bspw. seine Kreditkartennummer, sendet (Fig.1 "A[(2)]", Absätze [0007], [0026] - Merkmal d)). Das Bezahlportal wiederum gibt die Daten die es vom Käufer und vom Verkäufer erhalten hat an das Finanzinstitut (Online-Bank) weiter, welches die Kreditkarte des Käufers ausgestellt hat (Fig.1 "B[(2),(4)]", Absatz [0026] - Merkmal e)). Anschließend findet im Finanzinstitut eine Prüfung bzw. Verifikation (Authentifizierung bzw. Autorisierung) der Daten statt. und bei einem positiven Ergebnis dieser Prüfung wird eine Transaktionsreferenz an das Bezahlportal übermittelt (Fig.1 "B[(6)]", Absätze [0007], [0026] - teilweise Merkmale f) und h)). Aus dieser Transaktionsreferenz wird im Bezahlportal in eine eindeutige Referenz generiert (berechnet) und an den Käufer sowie den Verkäufer gesendet (Fig.1 "B[(7)]"), Absatz [0026] - teilweise Merkmal h)).
Die Lehre der D3 weist demnach folgende Unterschiede zum Gegenstand des Patenanspruchs 1 auf (restlicher Teil der Merkmale f) und h)):
(i) Die D3 beschreibt eine Authentifizierung der Kreditkartendaten (Absatz [0026]) bzw. die Überprüfung ob die Zahlung autorisiert ist (Absatz [0007]). Eine Verifizierung der personenbezogenen Daten ist nicht explizit angegeben; (ii) Aus der D3 ist die Weitergabe einer Transaktionsreferenz von der Online-Bank an das Bezahlportal und einer eindeutigen Referenz von dem Bezahlportal an den Verkäufer zu entnehmen. Die Weitergabe von verifizierten personenbezogenen Daten von der Online-Bank zum Bezahlprotal und weiter zu dem Verkäufer ist nicht zu entnehmen.
Diese Unterschiede können jedoch das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen.
Zu (i): Gerade im Bereich der Finanztransaktionen ist es üblich eine möglichst hohe Sicherheit bei den eingesetzten Verfahren sicherzustellen. Es liegt daher im Griffbereich des Fachmanns, das in der D3 gezeigte Prüf- bzw. Authentifizierungsverfahren derart zu modifizieren, dass eine Überprüfung sämtlicher vorhandener Daten erfolgt. Konkret bedeutet dies, dass die bei der Online-Bank hinterlegten Daten mit den gelieferten Kreditkartendaten und mit den gelieferten personenbezogenen Daten, wie bspw. Name, Adresse, Geburtsdatum usw., abgeglichen werden. Somit ist die Verifizierung der personenbezogenen Daten für den Fachmann nahegelegt.
Zu (ii): Die Weitergabe von Daten, d.h. einer Transaktionsreferenz von der Online-Bank an das Bezahlprotal und einer eindeutigen Referenz von dem Bezahlportal an den Verkäufer mit dem Ziel, die Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer zu bestätigen, ist aus der D3 (Absätze [0007] und [0026]) zu entnehmen. Damit ist der technische Weg der Datenübertragung von der Online-Bank an das Bezahlportal und vom Bezahlportal weiter an den Verkäufer vorbeschrieben. Ob es sich bei den Daten um verifizierte personenbezogene Daten oder um eine Transaktionsreferenz bzw. eine eindeutige Referenz handelt, ist ohne Belang und bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. Denn der Bedeutungsinhalt der Daten kann die Zugänglichkeit zum Patentschutz nicht begründen, da die Art der Daten für die Beurteilung der Zugänglichkeit der beanspruchten Lehre zum Patentschutz keine Relevanz hat (vgl. BGH GRUR 2005, 143 - Rentabilitätsermittlung).
Sonach ergeben sich alle zu berücksichtigenden Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß der Alternative 3 für den Fachmann in naheliegender Weise aus der D3.
Der Anspruch 1 ist nicht gewährbar, weil eine der mit ihm beanspruchten Alternativen durch die Druckschrift D3 nahegelegt ist. Es kann dahinstehen, dass nach Verständnis des Senats auch die anderen beiden Alternativen ausgehend von D3 für den Fachmann naheliegend waren, weil über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).
3. Mit dem Anspruch 1 fallen auch die Ansprüche 2 bis 4, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek Eder Baumgardt Hoffmann
Fa