VGH Bayern
5. Oktober 2009
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BVerwG
3. Mai 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 03.05.2010 - 9 B 44/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 B 44/10 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Mai 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 05.10.2009; VGH 13 A 08.1678
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Mai 2010 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher beschlossen:
Die Beschwerde des Beigeladenen zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Oktober 2009 wird verworfen.
Der Beigeladene zu 3 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der übrigen Beigeladenen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in dem Schreiben des Vorsitzenden Richters am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 23. Dezember 2009 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.