AG Cuxhaven
16. Juli 2008
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BGH
9. Dezember 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.12.2010 - IX ZB 69/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 69/09 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Dezember 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
am 9. Dezember 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 12. Februar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Wirksamkeit der Ersatzzustellung. Die gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung geltend gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor.
Das Beschwerdegericht hat die Versicherung des Schuldners zur Kenntnis genommen, wie zuletzt den Ausführungen im Beschluss vom 3. März 2009 zu entnehmen ist. Einer ausdrücklichen Erwähnung dieser Pauschalversicherungen, bezogen auf den 18. Juli 2008, in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung vom 12. Februar 2009, bedurfte es nicht (vgl. BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90, 91 Rn. 7; v. 2. April 2009 - IX ZB 206/08, Rn. 2, n.v.).
Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Schuldners enthalten keine konkreten Angaben dazu, wo sich der Schuldner am Freitag, den 18. Juli 2008 aufgehalten hat. Die von dem Arbeitgeber stammende Versicherung hinsichtlich der beruflich bedingten Ortsabwesenheit betrifft lediglich den Zeitraum vom 21. Juli bis 3. August 2008. Angesichts dieser Umstände ist die Würdigung des Landgerichts nahe liegend; einer ausdrücklichen Erwähnung der Versicherungen des Schuldners bedurfte es nicht (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300). Mithin scheidet eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG aus.
Unterschrift
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp Möhring
Vorinstanz
AG Cuxhaven; 16.07.2008; 12 IN 86/02 / LG Stade; 12.02.2009; 7 T 195/08