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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 18.06.2020 - 11 W (pat) 38/16 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 11 W (pat) 38/16 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Juni 2020 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 38/16 Verkündet am 18. Juni 2020 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2020:180620B11Wpat38.16.0 betreffend das Patent 10 2005 043 215
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und Dipl.-Ing. Gruber
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juli 2016 aufgehoben und das Patent wird gemäß Hilfsantrag 1 aus der mündlichen Verhandlung wie folgt beschränkt aufrechterhalten: - Patentansprüche 1 bis 20; - Beschreibung: Seiten 1 bis 11 gemäß Hauptantrag; - Zeichnung gemäß Patentschrift.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Auf die am 9. September 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
"Verfahren zum Betreiben eines elektrischen Haushaltsgeräts und elektrisches Haushaltsgerät"
am 24. April 2014 veröffentlicht worden. Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden, worauf die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent durch Beschluss vom 28. Juli 2016 widerrufen hat. Die Patentabteilung hat ihre Entscheidung damit begründet, die Gegenstände der Patentansprüche 1 in den Fassungen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1a - c sowie 2 - 5 seien nicht neu gegenüber der aus der Entgegenhaltung DE 44 35 931 C2 bekannten Bedienungseinrichtung für ein Gargerät.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 22. November 2016.
Mit Schriftsatz vom 3. April 2017 hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde begründet und (u. a.) einen neuen Hauptantrag eingereicht. In der mündlichen Verhandlung hat sie noch neue Hilfsanträge 1 und 1a vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin hat beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juli 2016 aufzuheben und das Patent gemäß dem Antrag aus dem Schriftsatz vom 3. April 2017 mit den Patentansprüchen 1 bis 21, Beschreibungsseiten 1 bis 11 sowie der Zeichnung gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten. Hilfsweise hat sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Patent in der Fassung ihres in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrags 1 wie folgt beschränkt aufrechtzuerhalten: a) Patentansprüche 1 bis 20, Beschreibungsseiten 1 bis 11 gemäß Hauptantrag, Zeichnung gemäß Patentschrift; b) Fassung wie Unterlagen gemäß Hilfsantrag 1 mit der Maßgabe, dass in Anspruch 1 die Angabe "Set&Go-Funktionalität" durch "Set&Go-Taste" ersetzt und Anspruch 4 gestrichen ist (Hilfsantrag 1a). Die Einsprechende hat dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aus der Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 19. Februar 2020 widersprochen und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen. Hilfsweise hat sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt angeregt.
Sie macht mangelnde Patentfähigkeit der unabhängigen Patentansprüche in der Fassung des Hauptantrags geltend. In der mündlichen Verhandlung hat sie die Auffassung vertreten, das Streitpatent sei sowohl in der Fassung des Hauptantrags als auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 und 1a unzulässig erweitert worden. Auch seien die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche nach den Hilfsanträgen 1 und 1a weder ausführbar noch patentfähig.
Im Einspruchsverfahren hat die Beschwerdegegnerin ihr Vorbringen auf die folgenden Druckschriften gestützt:
D1 CN 2643191 Y D1.1 Übersetzung der Druckschrift D1 D1.2 Zusammenfassung der Druckschrift D1 D2 DE 199 05 533 A1 D3 DE 44 22 128 A1 D4 DE 1 336 681 B1 D5 CN 2037039 U D5.1 Übersetzung der Druckschrift D5 D5.2 Zusammenfassung der Druckschrift D5 D6 EP 0 507 670 A1 D7 DE 44 35 931 C2 D8 EP 1 174 538 B1. Darüber hinaus macht sie offenkundige Vorbenutzungen V1, V2 und V3 wie folgt,
V1 Backofen B… V1.1 Bedienungsanleitung zu B… (als elektronische Version) V1.2 Bestätigungsschreiben zu B… von Frau K… V1.3 Durch Frau K… signierte Deckseite der Bedienungsanleitung zu B… V1.4 Bestätigungsschreiben zu B… von Herrn S… V1.5 Durch Herrn S… signierte Deckseite der Bedienungsanleitung zu B… V2 Backofen S1… V2.1 Bedienungsanleitung zu S1… (elektronische Version) V2.2 Bestätigungsschreiben zu S1… von Frau S2… V2.3 Durch Frau S2… signierte Deckseite der Bedienungsanleitung zu S1… V3 Mikrowellengerät Gaggenau EM 221 V3.1 Bedienungsanleitung zu Gaggenau EM 221 (als elektronische Version) V3.2 Tabellarische Übersicht von einigen Abnehmern des Mikrowellengeräts Gaggenau EM 221 V3.3 Rechnung nach "K1…" V3.4 Erläuterung der zusätzlichen Bezeichnungen,
geltend. Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:
M1 Verfahren zum Betreiben eines elektrischen Haushaltsgeräts, M2 wobei das Haushaltsgerät eine elektrische oder elektronische Steuerung aufweist, mittels der ein programmierbarer Arbeitszyklus gefahren werden kann, M3 und das Verfahren die zeitlich aufeinanderfolgenden Schritte umfasst: M3.1 a) Programmieren eines Arbeitszyklus mit definierter Zyklusdauer mittels Programmiermitteln des Haushaltsgeräts; M3.2 b) Speichern des programmierten Arbeitszyklus und Versetzen des Haushaltsgeräts in einen Stand-by-Modus mittels Betätigung einer Set&Go-Funktionalität; M3.3 c) Aktivieren des Haushaltsgeräts durch Starten des in Schritt b) gespeicherten Arbeitszyklus gemäß den programmierten Daten durch Betätigung eines Auslösemittels.
Der Patentanspruch 14 gemäß Hauptantrag lautet:
Elektrisches Haushaltsgerät zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 13, das eine elektrische oder elektronische Steuerung, mittels der ein programmierbarer Arbeitszyklus gefahren werden kann, Programmiermitteln (3, 4, 5) zur Programmierung des Arbeitszyklus mit einer definierten Zyklusdauer und definierten Arbeitsparametern, eine Set&Go-Funktionalität zum Speichern des programmierten Arbeitszyklus und Versetzten des Haushaltsgeräts in einen Stand-by-Modus und ein Auslösemittel (1, 3, 4, 5) zum Starten des programmierten Arbeitszyklus aufweist. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet (neue Merkmale gegenüber dem Hauptantrag kenntlich gemacht):
M1 Verfahren zum Betreiben eines elektrischen Haushaltsgeräts, M2 wobei das Haushaltsgerät eine elektrische oder elektronische Steuerung aufweist, mittels der ein programmierbarer Arbeitszyklus gefahren werden kann, M3 und das Verfahren die zeitlich aufeinanderfolgenden Schritte umfasst: M3.1 a) Programmieren eines Arbeitszyklus mit definierter Zyklusdauer mittels Programmiermitteln des Haushaltsgeräts; M3.2' b) Speichern des programmierten Arbeitszyklus und Versetzen des Haushaltsgeräts in einen Stand-by-Modus, in dem das Haushaltsgerät vorbehaltlich einer Deaktivierung des programmierten Arbeitszyklus durch Eingabe einer bestimmten Tastenfolge und eines jederzeit möglichen Ausschaltens des Haushaltsgeräts mittels eines Hauptschalters nur gestartet und gemäß den programmierten Daten betrieben werden kann, mittels Betätigung einer Set&Go-Funktionalität; M3.3 c) Aktivieren des Haushaltsgeräts durch Starten des in Schritt b) gespeicherten Arbeitszyklus gemäß den programmierten Daten durch Betätigung eines Auslösemittels, M3.4 wobei nach der Ausführung des Schritts (b) die Aktivierung des elektrischen Haushaltsgeräts nur durch das Auslösemittel vorgenommen werden kann, und alle anderen Bedienelemente und Schalter passiv geschaltet sind.
Der Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 1 lautet (neue Merkmale gegenüber dem Hauptantrag kenntlich gemacht):
Elektrisches Haushaltsgerät zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 13, das eine elektrische oder elektronische Steuerung, mittels der ein programmierbarer Arbeitszyklus gefahren werden kann, einem Hauptschalter (2) zum Ein- und Abschalten des Haushaltsgeräts, Programmiermitteln (3, 4, 5) zur Programmierung des Arbeitszyklus mit einer definierten Zyklusdauer und definierten Arbeitsparametern, eine Set&Go-Funktionalität zum Speichern des programmierten Arbeitszyklus und Versetzten des Haushaltsgeräts in einen Stand-by-Modus, in dem das Haushaltsgerät vorbehaltlich einer Deaktivierung des programmierten Arbeitszyklus durch Eingabe einer bestimmten Tastenfolge und eines jederzeit möglichen Ausschaltens des Haushaltsgeräts mittels eines Hauptschalters nur gestartet und gemäß den programmierten Daten betrieben werden kann, und ein Auslösemittel (1, 3, 4, 5) zum Starten des programmierten Arbeitszyklus aufweist.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der jeweiligen abhängigen Patentansprüche sowie zur Fassung des Hilfsantrags 1a, wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unstrittig zulässig und insoweit begründet, als sie zur beschränkten Aufrechterhaltung im Umfang des Hilfsantrags 1 führt.
A.
1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Betreiben eines elektrischen Haushaltsgeräts, wobei das Haushaltsgerät eine elektrische oder elektronische Steuerung aufweist, mittels der ein programmierbarer Arbeitszyklus gefahren werden kann (vgl. Streitpatentschrift Abs. 0001). In der Beschreibung des Streitpatents ist ausgeführt, im Stand der Technik seien Haushaltsgeräte, insbesondere Haushaltsöfen, bekannt, die programmierbar seien, so dass insbesondere mit Blick auf die Betriebszeit des Geräts die Möglichkeit bestehe, eine Einstellung so vorzunehmen, dass das Gerät zu einer vorbestimmten Zeit den Betrieb aufnehme und dann ein vorgegebenes Programm mit definierter Garzeit fahre, bevor das Gerät wieder selbsttätig abschalte. Bei dieser Dauer/Ende- Programmierung starte das Gerät also zum vorgegebenen Zeitpunkt, der sich beispielsweise aus dem gesetzten Ende abzüglich der Garzeit ergebe; die Abschaltung finde zur gesetzten Ende-Zeit statt (vgl. Streitpatentschrift Abs. 0002).
Eine andere typische Betriebsweise, die mit vorbekannten Haushaltsgeräten gefahren werden könne, bestehe darin, dass die zuzubereitende Speise im Ofen vorbereitet und die Garparameter eingestellt würden. Dann werde das Programm nach Vorgabe der Garzeit händisch ausgelöst abgefahren; es ende automatisch nach Ablauf der vorgegebenen Garzeit. Hiernach werde also die Dauer des Garvorgangs vorgegeben, so dass ein automatisches Abschalten erfolgen könne (vgl. Streitpatentschrift Abs. 0003).
Weiter alternativ sei es auch möglich, statt der Dauer der Garzeit eine Endzeit (Uhrzeit) anzugeben. Dann könne das Gerät händisch ausgelöst eingeschaltet werden; der Betrieb werde dann automatisch bei Erreichen der Abschalt(uhr)zeit beendet (vgl. Streitpatentschrift Abs. 0004).
Aus der Druckschrift DE 44 35 931 C2 (D7) sei eine Bedienungseinrichtung für ein Gargerät für Großkantinen bekannt, die ein Handprogrammiergerät umfasse, mit dem ein Garprogramm zusammengestellt, einer Steuerung des Gargeräts übermittelt und einem bestimmten Bedienelement des Gargeräts zugeordnet werden könne, wobei mittels des Handbedienprogramms alle übrigen gesperrt werden könnten, um Fehlbedienungen zu vermeiden. Das Garprogramm könne über das zugeordnete Bedienelement abgerufen und mittels einer Starttaste gestartet werden (vgl. Streitpatentschrift Abs. 0005).
Aus der Druckschrift EP 1 174 538 A2 sei ein Haushaltgerät mit einer Programmsteuereinrichtung und einer Bedienoberfläche zur cursorunterstützten Benutzerführung mit einer Startzeitvorwahl bekannt, wobei bei aktiver Startzeitvorwahl die Bildschirmanzeige in den Standby-Betrieb geschaltet werden könne und kein Cursor aktiv sei und keine Anzeigeinhalte angezeigt würden (vgl. Streitpatentschrift Abs. 0006).
Es habe sich herausgestellt, dass die Bedienung des Haushaltsgeräts, insbesondere eines Haushaltsofens, manchen Anwender vor Probleme stelle, weil er nicht im Umgang mit dem Gerät geübt sei. Das treffe z. B. für Anwender zu, die nur sehr gelegentlich mit dem Gerät arbeiteten, also beispielsweise eine Speise zubereiten müssten. Es bestehe dabei die Gefahr einer Fehlbedienung und in der Konsequenz eines unbefriedigenden Kochergebnisses (vgl. Streitpatentschrift Abs. 0007).
Insbesondere stelle es manchen gelegentlichen Anwender eines Haushaltsofens vor Probleme, die richtigen Gar-, Koch- oder Backparameter zu wählen, also namentlich die Betriebsart des Ofens ("Umluft", "Oberhitze" etc.), die Betriebsdauer und die Temperatur im Ofen. Eine gewisse Komplexität des Interfaces der Steuerung des Geräts sei jedoch unvermeidbar, um dem geübten Anwender die Möglichkeit zu geben, alle Optionen zur Verfügung zu haben, um jeweils optimale Kochergebnisse zu erzielen (vgl. Streitpatentschrift Abs. 0008).
Auch bestehe die Gefahr eines unabsichtlichen Einschaltens des Ofens, was vor allem im Zusammenhang mit der Sicherung von Kindern und Senioren problematisch sein könne (vgl. Streitpatentschrift Abs. 0009).
Es solle daher die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren zum Betreiben eines elektrischen Haushaltsgeräts, insbesondere eines Haushaltsofens, sowie ein zugehöriges Haushaltsgerät zu schaffen, mit dem die genannten Nachteile verhindert werden könnten. Es solle also eine einfachere und sicherere Bedienung des Geräts
vor allem durch ungeübte Benutzer möglich sein, ohne auf die volle Funktionalität des Geräts verzichten zu müssen (vgl. Streitpatentschrift Abs. 0010).
Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Diplomingenieur eines Ingenieurstudiengangs mit Fachhochschulabschluss oder einem entsprechenden akademischen Grad mit vertieften Kenntnissen auf dem Gebiet der Steuerung und Regelung sowie der Programmierung von Haushaltsgeräten, insbesondere von Haushaltsöfen und Waschmaschinen.
Die Lösung dieser Aufgabe soll durch Verfahren, die die zeitlich aufeinander folgenden Schritte a) bis c) der Patentansprüche 1 gemäß Haupt- bzw. Hilfsantrag 1 umfassen, bzw. durch elektrische Haushaltsgeräte zur Durchführung dieser Verfahren erfolgen.
2. Die Merkmale der im Rahmen des Haupt- und des Hilfsantrags 1 vorgeschlagenen Lösungen bedürfen der Erläuterung.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag stellt auf ein Verfahren zum Betreiben eines elektrischen Haushaltsgeräts ab (Merkmal M1), wobei mittels einer elektrischen oder elektronischen Steuerung des Haushaltsgeräts ein programmierbarer Arbeitszyklus gefahren bzw. durchgeführt werden kann (Merkmal M2). Unter einem anspruchsgemäßen elektrischen Haushaltsgerät ist ein elektrisches Klein- oder Großgerät zur Verwendung im Privathaushalt zu verstehen, das über eine programmierbare Steuerung zur Durchführung eines Arbeitszyklus verfügt. Neben den in der Streitpatentschrift genannten Haushaltsöfen und Waschmaschinen (vgl. Abs. 0023) zählen u. a. auch Mikrowellengeräte, Küchenmaschinen, Geschirrspülmaschinen oder Wäschetrockner zu derartigen elektrischen Haushaltsgeräten.
Im Rahmen des anspruchsgemäßen Verfahrens soll in einem ersten von drei aufeinanderfolgenden Schritten (Merkmal M3) zunächst der Arbeitszyklus mit einer definierten Zyklusdauer mittels Programmiermitteln des Haushaltsgeräts programmiert werden (Merkmal M3.1).
In der Beschreibung des Streitpatents werden Tasten- oder Schaltelemente eines Interfaces der Steuerung als Programmiermittel beschrieben (vgl. Abs. 0029, Bezugszeichenliste, Figur).
Unter einem programmierbaren Arbeitszyklus (Merkmal M3.1) des Haushaltsgeräts ist eine auswählbare bzw. programmierbare Betriebsart, wie bei einem Haushaltsofen der Betrieb mit Ober-, Unterhitze, Umluft oder Grill zu verstehen. Denkbar ist aber auch die Auswahl bzw. Programmierung eines bereits vordefinierten Betriebsprogramms bspw. für ein bestimmtes zuzubereitendes Produkt. Ein solches Betriebsprogramm könnte aber auch über die Programmiermittel eigenhändig programmiert werden. Die Zyklusdauer, also die Betriebsdauer wäre dann entweder bereits in der Steuerung hinterlegt, also vordefiniert oder vom Bediener selber zu definieren. Wenn auch nicht im Anspruch genannt, so lassen sich falls erforderlich auch weitere Parameter oder Optionen, wie etwa die Prozesstemperatur (vgl. Abs. 0008, 0039, 0043) über die Programmiermittel programmieren bzw. auswählen.
Für einen zweiten Verfahrensschritt (Merkmal M3.2) ist ein Speichern des programmierten Arbeitszyklus und ein Versetzen des Haushaltsgeräts in einen Stand-by- Modus mittels Betätigung einer Set&Go-Funktionalität gefordert, bevor in einem abschließenden dritten Verfahrensschritt das Haushaltsgerät durch Starten des zuvor gespeicherten Arbeitszyklus gemäß den programmierten Daten bzw. Arbeitsparametern durch Betätigung eines Auslösemittels aktiviert wird (Merkmal M3.3).
Hierzu ist im Streitpatent angegeben, dass nach der Programmierung eines gewünschten Arbeitszyklus bspw. durch eine im Umgang mit dem Haushaltsgerät geübten Person das Programm durch Betätigung einer Set&Go-Taste oder eines oder mehrerer als eine solche Set&Go-Taste fungierender, anderer Tast- oder Schaltelemente (vgl. Abs. 0034) gespeichert werden soll (vgl. Abs. 0012, 0013, 0031). Unter der anspruchsgemäßen Betätigung einer Set&Go-Funktionalität ist demnach die Betätigung eines oder mehrerer Betätigungsmittel des Interfaces, wie eines Tast- oder Schaltelements zum Abruf der Set&Go-Funktionalität zu verstehen.
Der so gespeicherte Arbeitszyklus kann dann bspw. von einer eher ungeübten Person (vgl. Abs. 0013) durch Betätigung einer als Auslösemittel fungierenden Taste oder eines Schaltelements (vgl. Abs. 0017, 0034, 0035) gestartet und das Haushaltsgerät damit aktiviert werden (vgl. Abs. 0021). Als Auslösemittel kann ebenfalls die Set&Go-Taste bzw. ein oder mehrere auch für andere Gerätefunktionen vorgesehenes Tast- oder Schaltelement des Haushaltsgeräts dienen (vgl. Abs. 0034, 0035). Die definierte Set&Go-Funktionalität ermöglicht demnach im Sinne einer "Set"-Funktion zunächst ein "Festlegen" eines vorab programmierten Arbeitszyklus im Rahmen eines Speichervorgangs. Danach besteht die Möglichkeit, diesen Arbeitszyklus über eine "Go"-Funktion zu starten.
Dabei wird das Haushaltsgerät mit der Betätigung der "Set"-Funktion anspruchsgemäß auch in einen Stand-by-Modus versetzt, wobei unter einem Stand-by-Modus hier ein besonderer Zustand eines eingeschalteten Haushaltsgeräts verstanden werden kann, in dem ein einziges Betätigen eines Auslösemittels reicht, um den programmierten Arbeitszyklus im Rahmen der "Go"-Funktion dann direkt zu starten und das Haushaltsgerät zu aktivieren. Fakultativ kann der Betätigung des Auslösemittels noch die Betätigung eines Hauptschalters zum Einschalten des Haushaltsgeräts vorausgehen (vgl. Abs. 0015). Mit Betätigung der Set&Go-Funktionalität wird das Haushaltsgerät somit von einem Programmiermodus in einen Stand-by-Modus versetzt, der mit Betätigung eines Auslösemittels in einen Arbeitsmodus wechselt.
Ein engeres Verständnis dahingehend, dass im Stand-by-Modus eine Rückkehr in den Programmiermodus und somit Umprogrammieren nicht ohne weiteres möglich sein soll, ist mangels Stütze im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht geboten.
Ein Verfahren zum Betreiben eines elektrischen Haushaltsgeräts, bei dem aus dem Stand-by-Modus heraus eine unmittelbare Umprogrammierung bzw. das Programmieren eines neuen Arbeitszyklus ohne vorherige Betätigung bspw. einer "Cancel"- Taste möglich wäre, ließe sich demnach hinsichtlich des Merkmals M3.2 auf das anspruchsgemäße Verfahren lesen. Denn bereits der Beginn der Umprogrammierung würde ein Verlassen des Stand-by-Modus darstellen, da der vormals programmierte Arbeitszyklus selber dann nicht mehr aktiv und demnach auch kein Zustand mehr gegeben wäre, in dem durch Betätigung eines Auslösemittels dieser zuvor programmierte Arbeitszyklus gestartet werden könnte.
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 ist hinsichtlich des Stand-by-Modus über die Merkmale M3.2' und M3.4 demgegenüber enger gefasst. Neben dem Starten des programmierten Arbeitszyklus mittels Betätigung eines Auslösemittels soll ein Verlassen des Stand-by-Modus alternativ hierzu nur bei Erfüllung einer von zwei weiteren Bedingungen möglich sein (Merkmal M3.2'):
- Deaktivierung des programmierten Arbeitszyklus durch Betätigung einer bestimmten Tastenfolge, wobei hierzu im Absatz 0036 der Streitpatentschrift eine sequentielle Betätigung einer Reset-Taste und einer Set&Go-Taste beispielsweise in einer vorgegebenen Zeit beschrieben ist; oder - Ausschalten des Haushaltsgeräts über einen Hauptschalter.
Wird keine der drei Bedingungen erfüllt, so verbleibt das elektrische Haushaltsgerät somit im Stand-by-Modus.
Über das Merkmal M3.4 ist zusätzlich gefordert, dass im Stand-by-Modus eine Aktivierung des elektrischen Haushaltsgeräts nur durch das Auslösemittel vorgenommen werden kann, und alle anderen Bedienelemente und Schalter passiv geschaltet sein sollen. Das Haushaltgerät kann also nicht anders als über das Auslösemittel in einen Arbeitsmodus versetzt werden. Die anderen Bedienelemente und Schalter, also alle übrigen mit Ausnahme
- des Hauptschalters, der noch zum Abschalten des Haushaltsgeräts und zu einem ggf. vor der Aktivierung notwendigen Einschalten funktional sein muss (vgl. Abs. 0015), sowie - des Auslösemittels zum Starten des programmierten Arbeitszyklus und - derjenigen Tasten, die zur Deaktivierung des programmierten Arbeitszyklus verwendet werden sollen,
sind im Stand-by-Modus passiv also funktionslos geschaltet.
Somit ließe sich gemäß der Lehre des Streitpatents die Gefahr einer Fehlbedienung weiter reduzieren (vgl. Abs. 0014).
Die Überlegungen zum Verständnis der jeweiligen Verfahrensansprüche sind auch bei der Auslegung der auf Haushaltsgeräte zur Durchführung entsprechender Verfahren gerichteten unabhängigen Vorrichtungsansprüche in den Fassungen des Haupt- und des Hilfsantrags anzuwenden.
B.
1. Die unabhängigen Patentansprüche in der Fassung des Hauptantrags sind zulässig aber nicht patentfähig.
1.1 Die Patentansprüche gemäß Hauptantrag sind zulässig.
Die Merkmale M1, M2 und M3 des anspruchsgemäßen Verfahrens gehen auf den ursprünglichen Patentanspruch 1 i. V. m. Absatz 0011 der Offenlegungsschrift zurück.
Das Merkmal M3.1 des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 basiert auf den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 10, wobei bereits aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 hervorgeht, dass auch Arbeitszyklen lediglich mit bestimmter Zyklusdauer aber ohne weitere definierte Arbeitsparameter programmiert werden können. Diesbezüglich sei auch auf die voranstehenden Ausführungen zum Verständnis dieses Merkmals im Abschnitt II.A.2. verwiesen.
Mit Blick auf das Merkmal M3.2 des Verfahrens nach Patentanspruch 1 ist ein Speichern und ein Versetzen in einen Stand-by-Modus im Absatz 0029 der Offenlegungsschrift i. V. m. dem ursprünglichen Patentanspruch 1 offenbart. Eine Set&Go- Funktionalität kann den Absätzen 0027 bis 0035 und dabei insbesondere den Absätzen 0032 und 0034 (Funktionalität der Set&Go-Taste; Set&Go-Funktion) der Offenlegungsschrift entnommen werden.
Gemäß der streitpatentgemäßen Lehre kann die Betätigung der Set&Go-Funktionalität über eine speziell hierfür vorgesehene Set&Go-Taste des Haushaltsgeräts erfolgen (vgl. Offenlegungsschrift Abs. 0029). Alternativ ist aber auch beschrieben (vgl. Abs. 0032), dass ein oder mehrere Tast- oder Schaltelemente des Interfaces des Haushaltsgeräts als Betätigungsmittel für die Set&Go-Funktionalität dienen können. Der Fachmann entnimmt somit dem Streitpatent die allgemeine Lehre, dass eine Set&Go-Funktionalität mittels zumindest eines Betätigungsmittels abgerufen werden soll, wobei es nicht darauf ankommt, durch welches Betätigungsmittel dies konkret zu erfolgen hat. Die Fassung des Merkmals M3.2 des definierten Verfahrens stellt im Hinblick auf die Betätigung der Set&Go-Funktionalität demnach eine zulässige Zwischenverallgemeinerung dar.
Dass die in der Offenlegungsschrift in den Absätzen 0027 bis 0035 anhand eines Haushaltsofens beschriebene Set&Go-Funktionalität auch andere Haushaltsgeräte betreffen soll, geht bereits eindeutig aus den einleitenden Absätzen 0001 und 0002 der Offenlegungsschrift hervor.
Das Merkmal M3.3 des Verfahrens nach Patentanspruch 1 ist im Absatz 0019 der Offenlegungsschrift i. V. m. den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 10 offenbart.
Der abhängige Patentanspruch 11 ist gegenüber dem auf dem ursprünglichen Patentanspruch 1 basierenden erteilten Patentanspruch 11 dahingehend enger gefasst, dass zwingend mehrere Arbeitsparameter programmiert werden müssen und die Programmierung mittels der Programmiermittel erfolgen soll. Diese Änderung geht auf den erteilten Patentanspruch 14 bzw. ursprünglichen Patentanspruch 10 zurück.
Der unabhängige Patentanspruch 14 sowie sämtliche übrige abhängige Patentansprüche in der Fassung des Hauptantrags sind unstrittig in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.
1.2 Die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 14 nach Hauptantrag sind nicht neu (§§ 1, 3 PatG).
In der Druckschrift D1 bzw. deren Übersetzung D1.1 ist ein Verfahren zum Betreiben eines elektrischen Haushaltsgeräts in Form eines Mikrowellenofens (vgl. S. 7, Z. 33, microwave oven 1; Merkmal M1) mit einer elektronischen Steuerung (vgl. S. 7, Z. 34, microcomputer controller 4) zum Fahren von programmierbaren Arbeitszyklen (Merkmal M2) beschrieben.
Im Rahmen des dort gelehrten Verfahrens kann vom Bediener zeitlich aufeinanderfolgend (Merkmal M3) zunächst mittels Tast- oder Schaltelementen eines Interfaces der Steuerung 4 (vgl. display device 8, buttons, Figuren 2, 3) ein Arbeitszyklus mit definierter Zyklusdauer (vgl. S. 9, Z. 16 bis 31, S. 10, Z. 8 bis 11, settings, minutes) programmiert werden (Merkmal M3.1).
Anschließend wird der so programmierte Arbeitszyklus nach Betätigung einer "memory"-Taste (vgl. S. 8, Z. 15 bis 18; memory function button) i. V. m. einer Programmtaste (digit buttons 1 bis 6) gespeichert und dadurch der Programmtaste zugeordnet (vgl. S. 9, Z. 23 bis 28). Danach kann durch Betätigung eines Auslösemittels in Form einer Start-Taste unmittelbar der Mikrowellenofen mit den programmierten Daten gestartet werden (vgl. S. 9, Z. 29 bis 31) (Merkmal M3.3).
Somit wird über die Betätigung der "memory"- und Programmtaste eine anspruchsgemäße Set&Go-Funktionalität betätigt bzw. abgerufen. Das Haushaltsgerät wird dabei auch in einen Stand-by-Modus im Sinne des Streitpatents versetzt, in dem im eingeschalteten Zustand des Mikrowellengeräts ein einziges Betätigen der Start- Taste ausreicht, um den programmierten Arbeitszyklus zu starten (Merkmal M3.2).
Demnach ist das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch das aus der Druckschrift D1 bekannte Bedienkonzept vorweggenommen.
Der aus dieser Druckschrift bekannt gewordene Mikrowellenofen ist auch zur Durchführung des anspruchsgemäßen Verfahrens ausgebildet und umfasst die definierten gegenständlichen Merkmale einer elektronischen Steuerung und von Programmiermitteln des Gegenstandes nach Patentanspruch 14 in der Fassung des Hauptantrags.
2. Die von der Beschwerdeführerin mit Hilfsantrag 1 vorgelegte Fassung der Patentansprüche ist zulässig und ausführbar; auf ihrer Grundlage erweist sich das Streitpatent auch als bestandsfähig.
2.1 Die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der im Rahmen des Hilfsantrags 1 in den unabhängigen Patentansprüchen vorgenommenen Änderungen erweisen sich als unbegründet.
Die gegenüber dem Merkmal M3.2 des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beim Merkmal M3.2' des Verfahrens nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags vorgenommenen Ergänzungen gehen auf die Absätze 0034, 0035 der Offenlegungsschrift bzw. die Absätze 0036, 0037 der Streitpatentschrift zurück.
Dort ist zunächst beschrieben, dass der programmierte Arbeitszyklus durch eine sequentielle Betätigung einer Reset-Taste und der Set&Go-Taste deaktiviert werden könne und dies beispielsweise auch innerhalb einer vorgegebenen Zeit zu erfolgen habe. Die Betätigung dieser Tastenfolge ist demnach nicht obligatorisch in Verbindung mit einer definierten Zeitfolge offenbart, sondern kann auch ohne diese Bedingung zum Gegenstand eines Schutzanspruchs gemacht werden. Für den Senat ist in den genannten Absätzen auch eine allgemeine Lehre dahingehend angegeben, dass durch die Eingabe einer Tastenfolge eine Deaktivierung des programmierten Arbeitszyklus vorgenommen werden kann und dabei nicht die jeweiligen Tasten von Relevanz sind.
Auch die weitere Bedingung aus dem Merkmal M3.2' des schutzbeanspruchten Gegenstandes, wonach im Stand-by-Modus das Haushaltsgerät jederzeit mittels eines Hauptschalters ausgeschaltet werden kann, ist an der oben genannten Stelle (vgl. Abs. 0036, 0037 der Streitpatentschrift) entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ursprungsoffenbart. Ihre dahingehende Argumentation, dass es sich bei dem beschriebenen Ausschalten um ein Ausschalten im Arbeitsmodus handeln
müsse und nicht um ein Ausschalten zum Verlassen bzw. Deaktivieren eines programmierten Arbeitszyklus im Stand-by-Modus, vermag nicht zu überzeugen. Denn offenbart ist explizit, dass ein Ausschalten des Geräts jederzeit, also auch im Standby-Modus möglich sein soll.
Darüber hinaus ist die von der Beschwerdegegnerin vertretene Meinung, wonach im Stand-by-Modus vor einer Deaktivierung, einem Ausschalten oder einer Aktivierung des Geräts zunächst immer mittels Betätigung des Hauptschalters das Haushaltsgerät eingeschaltet werden müsse, mit Blick auf Absatz 0015 der Streitpatentschrift nicht haltbar, da dort die Betätigung des Hauptschalters zunächst lediglich rein fakultativ angegeben ist. Aber selbst, wenn sich das Haushaltsgerät nach dem Versetzen in den Stand-by-Modus und noch vor einer Aktivierung im Rahmen des Verfahrensschrittes c) ggf. durch Selbstabschaltung oder über die Betätigung des Hauptschalters durch einen Bediener in einem abgeschalteten Zustand befinden sollte, so entspräche dieser Zustand nicht dem anspruchsgemäßen Stand-by- Modus. Vielmehr müsste das Haushaltsgerät, wie in den Absätzen 0033 und 0036 der Streitpatentschrift beschrieben, dann erst durch die Betätigung des Hauptschalters vom ausgeschalteten Zustand zurück in den Stand-by-Modus versetzt werden, in dem dann aber wieder entweder eine Deaktivierung, Abschaltung oder Aktivierung möglich wäre.
Nach alledem ist das Merkmal M3.2' des Verfahrens nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 in Gänze sowohl im Streitpatent in seiner ursprünglichen als auch in der erteilten Fassung offenbart.
Aus dem Absatz 0012 der Offenlegungsschrift bzw. dem Absatz 0014 der Streitpatentschrift geht das Merkmal M3.4 des schutzbeanspruchten Verfahrens hervor.
Der abhängige Patentanspruch 7 wurde im Hinblick auf die geänderte Fassung des Patentanspruchs 1 angepasst. Der abhängige Patentanspruch 11 entspricht wiederum dem im Gegensatz zur erteilten Fassung enger gefassten Patentanspruch 11 nach Hauptantrag.
Hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung der im Patentanspruch 14 nach Hilfsantrag 1 gegenüber dem Patentanspruch 14 nach Hauptantrag vorgenommenen Ergänzungen wird auf die obenstehenden Ausführungen zur Offenbarung des Merkmal M3.2' des Verfahrens nach Patentanspruch 1 verwiesen.
2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 1 auch für den Fachmann ausführbar im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdegegnerin vorgetragen, der Gegenstand nach Patentanspruch 1 sei hinsichtlich des Merkmals M3.4 i. V. m. M3.2' nicht ausführbar, da das Streitpatent dem Fachmann keine Hinweise liefere, wie eine Deaktivierung über Betätigung einer Tastenfolge oder ein Ausschalten des Haushaltsgerät mittels des Hauptschalters überhaupt umsetzbar sein soll, wenn doch mit Ausnahme eines Auslösemittels alle anderen Bedienelemente und Schalter im Stand-by-Modus passiv geschaltet sein müssen.
Dieses Verständnis der bemängelten Merkmale ist im Hinblick auf die streitpatentmäßige Lehre allerdings nicht zutreffend. In den Absätzen 0036 und 0037 der Streitpatentschrift ist konkret anhand eines Haushaltsofens beschrieben, dass im Standby-Modus nur noch eine Deaktivierung über Betätigung einer Tastenfolge, ein Ausschalten mittels des Hauptschalters und eine Aktivierung über ein Auslösemittel möglich ist. Da keine anderen Bedienoptionen mehr möglich sein sollen, sind alle hierzu vorgesehenen übrigen Bedienelemente und Schalter passiv geschaltet. Die anspruchsgemäße Formulierung "alle anderen" umfasst demnach neben dem Auslösemittel auch die zur Deaktivierung des programmierten Arbeitszyklus zu verwendende Taste bzw. zu verwendenden Tasten sowie den Hauptschalter gerade nicht, so dass diese auch nicht von der Passivschaltung betroffen sind (vgl. auch obenstehende Ausführungen zum Verständnis der Merkmale M3.2' und M3.4 im Abschnitt II.A.2.).
2.3 Das Streitpatent gemäß Hilfsantrag 1 ist patentfähig.
2.3.1 Die Gegenstände gemäß den unabhängigen Patentansprüchen 1 und 14 nach Hilfsantrag 1 sind neu (§§ 1, 3 PatG).
Aus der Druckschrift D1 ist ein Verfahren zum Betreiben eines elektrischen Haushaltsgeräts mit den Merkmalen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags bekannt. Hinweise auf eine Passivschaltung aller anderen Bedienelemente im Stand-by-Modus (Merkmal M3.4) und insbesondere eine Möglichkeit zur Deaktivierung des programmierten Arbeitszyklus über Betätigung einer bestimmten Tastenfolge (Teilmerkmal M3.2') sind der Druckschrift D1 nicht zu entnehmen.
In der Druckschrift D7 ist ein Verfahren zum Betreiben eines Gargeräts (vgl. Sp. 1, Z. 3 bis 5), das insbesondere in Großkantinen Verwendung finden soll (vgl. Sp. 4, Z. 67 bis Sp. 5, Z. 6), beschrieben (Teilmerkmal M1). Die Lehre dieser Druckschrift betrifft somit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kein Haushaltsgerät (vgl. auch obenstehende Ausführungen zum Verständnis des Merkmals M1 im Kapitel II.A.2.). Das Gargerät umfasst eine elektrische Steuerung (Merkmal M2) mittels derer ein zuvor über ein Handprogrammiergerät programmierter Arbeitszyklus mit definierter Zyklusdauer abgefahren werden kann (vgl. Sp. 3, Z. 19 bis 27, Sp. 4. Z. 43 bis Sp. 5, Z. 46, Figuren; Merkmale M3, M3.1). Der programmierte Arbeitszyklus kann über das Handprogrammiergerät gespeichert und einer von sechs am Frontpanel 53 angeordneten Programmtasten 7 bis 12 zugeordnet werden, wobei über das Handprogrammiergerät auch die übrigen Programmtasten
sowie die zur Einstellung von Arbeitsparametern notwendigen Bedienungselemente des Frontpanales des Gargeräts gesperrt werden können (vgl. Sp. 5, Z. 9 bis 38). Die Passivschaltung betrifft demnach aber nicht, wie anspruchsgemäß gefordert, alle anderen Bedienelemente des Gargeräts, da die Tasten des Handprogrammiergeräts sowie alle übrigen nicht der Programmauswahl oder der Programmierung dienenden Bedienungselemente 52 (vgl. Sp. 3, Z. 19 bis 27, Figur 1) noch funktionstüchtig sind. Auch offenbart diese Druckschrift nicht unmittelbar und eindeutig, dass zum Starten des programmierten Arbeitszyklus lediglich die Betätigung einer der Tasten 7 bis 12 genügt (vgl. z. B. Sp. 3, Z. 52 bis 59) oder, ob hierzu nicht zusätzlich noch die Start-Taste 22 betätigt werden muss (vgl. Sp. 4, Z. 43 bis 49, Sp. 6, Z. 54 bis 61). Somit ist keine Set&Go-Funktionalität mit einem Stand-by- Modus im Sinne des Streitpatents offenbart (vgl. auch obenstehende Ausführungen zum Verständnis des Merkmals M3.2 im Abschnitt II.A.2.). Demnach fehlen neben dem ein Haushaltgerät betreffenden Teilmerkmal M1 auch die Merkmale M3.2' und M3.4 des Verfahrens nach Patentanspruch 1.
Das schutzbeanspruchte Verfahren gemäß Hilfsantrag 1 ist somit neu gegenüber den Druckschriften D1 und D7. Auch eine Vorrichtung zur Durchführung des definierten Verfahrens nach Patentanspruch 14 ist demnach in diesen Dokumenten nicht offenbart.
Keine der Druckschriften D2 bis D6 sowie D8 und keine der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen V1 bis V3 offenbart ein Verfahren insbesondere mit dem Merkmal M3.2' i. V. m. dem Merkmal M3.3 oder eine Vorrichtung, die zur Durchführung eines solchen Verfahrens ausgestaltet ist.
Zwar umfassen die Lehren all dieser Dokumente das Speichern eines programmierten Arbeitszyklus, allerdings lässt sich dieser dann nicht unmittelbar durch die Betätigung eines Auslösemittels starten, vielmehr ist zum Start nach der Speicherung erst eine neuerliche Auswahl des zuvor programmierten Arbeitszyklus als
Betriebsprogramm mittels Betätigung von einem oder mehreren Tast- oder Schaltelementen notwendig, bevor in der Regel durch die Betätigung einer Start-Taste als Auslösemittel der Arbeitszyklus mit den programmierten Daten gestartet werden kann. Es fehlt demnach jeweils eine Set&Go-Funktionalität mit dem entsprechenden Stand-by-Modus im Sinne des Streitpatents (vgl. auch obenstehende Ausführungen zum Verständnis des Merkmals M3.2 i. V. m. M3.3 im Abschnitt II.A.2.).
2.3.2 Die Gegenstände gemäß den unabhängigen Patentansprüchen 1 und 14 nach Hilfsantrag 1 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).
Als geeignete Ausgangspunkte zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit können einvernehmlich lediglich die Druckschriften D1 und D7 angesehen werden.
Das in der Druckschrift D1 beschriebene Bedienkonzept für ein Mikrowellengerät sieht vor, dass eine geübte Bedienperson einen oder mehrere Arbeitszyklen vorprogrammiert und eine eher ungeübte Person den zuletzt programmierten Arbeitszyklus dann ohne selber Arbeitsparameter auswählen zu müssen ggf. auch direkt mittels Betätigung eines Auslösemittels starten kann. In der Druckschrift D1 ist implizit offenbart, dass ein Deaktivieren des programmierten oder ausgewählten und somit aktiven Arbeitszyklus entweder durch eine unmittelbar mögliche Umprogrammierung bzw. die bloße Anwahl eines anderen, bereits vorprogrammierten Arbeitszyklus möglich ist oder zur Deaktivierung lediglich eine "Cancel"-Taste (vgl. S. 10, Z. 29 bis 34) betätigt werden muss. Eine dahingehende Blockade des Mikrowellengeräts im Stand-by-Modus, sodass, wie anspruchsgemäß über die Merkmale M3.4 und M3.2' gefordert, ein Wechsel bzw. eine Rückkehr in den Programmiermodus nicht ohne Weiteres und insbesondere nur nach Betätigung einer bestimmten Tastenfolge möglich ist, würde die Bedienbarkeit des Mikrowellengeräts aus Sicht des Fachmanns unnötig erschweren. Ausgehend von dem aus der Druckschrift D1 bekannt gewordenen Verfahren ist demnach nicht ersichtlich, warum der Fachmann mit dem Versetzten des Mikrowellengeräts in einen Standby-Modus mittels sequentieller Betätigung der "memory"-Taste und einer der Programmtasten alle anderen Bedienelemente und Schalter passiv schalten und eine Deaktivierung des programmierten Arbeitszyklus mittels Eingabe einer Tastenfolge vorsehen sollte.
Aber selbst, wenn der Fachmann die Druckschrift D7 angesichts der dortigen Hinweise im Hinblick auf den Ausschluss einer möglichen Fehlbedienung (vgl. Sp. 5, Z. 14 bis 16) mittels Passivschaltung von Bedienelementen und Schaltern mit zur Druckschrift D1 hinzuzuziehen sollte und dann der Lehre des Dokuments D7 folgend, nach Zuordnung des programmierten Arbeitszyklus auf eine der sechs Programmtasten, die übrigen fünf Tasten sowie alle anderen zur Programmierung eines Arbeitszyklus dienenden Bedienelemente und Schalter des Frontpanels passiv schalten sollte, so gelangte er immer noch nicht zu einem Verfahren bei dem, wie anspruchsgemäß definiert, insbesondere eine Deaktivierung des programmierten Arbeitszyklus mittel Eingabe einer Tastenfolge erfolgen könnte. Denn warum der Fachmann eine Deaktivierung anders als über die bereits in der Druckschrift D1 beschriebene und somit hierzu nahegelegte "cancel"-Taste vorsehen sollte, ist nicht ersichtlich.
Ausgehend von der Druckschrift D7 ist es aus Sicht des Senats nicht angezeigt, das dort offenbarte Verfahren zum Betreiben eines elektrischen Gargerät auf ein Haushaltsgargerät zu übertragen, da es hierzu auch der gegenständlichen Ausbildung des dort beschriebenen komplexen Handprogrammiergeräts an einem einfachen Haushaltsgargerät bedürfte. Eine solche Maßnahme ist bereits nicht naheliegend. Darüber hinaus ist einerseits nicht erkennbar, warum der Fachmann die Lehre der Druckschrift D7 dahingehend in Richtung auf das schutzbeanspruchte Verfahren entwickeln sollte, dass neben der dort beschriebenen Passivschaltung sämtlicher am Gargerät ausgebildeter Programmiermittel auch noch alle anderen Bedienelemente des Gargeräts inklusive der Tasten des Handprogrammiergeräts passiv geschaltet wären. Andererseits fehlt es auch sichtbar an der notwendigen Veranlassung, die Aktivierung des Gargeräts lediglich durch ein Auslösemittel in Form der
Start-Taste 22 oder der mit dem programmierten Arbeitszyklus belegten Programmtaste auszubilden, um überhaupt zu einer Set&Go-Funktionalität mit einem Standby-Modus im Sinne des Streitpatents zu gelangen (vgl. auch obenstehende Ausführungen zum Verständnis des Merkmals M3.2 im Abschnitt II.A.2.). Ausgehend von der Druckschrift D7 ist unter Zuhilfenahme seines Fachwissens dem Fachmann somit das anspruchsgemäße Verfahren nicht nahegelegt.
Die übrigen Druckschriften D2 bis D6 sowie D8 und die geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen liegen ferner ab, da sie bereits keine Set&Go-Funktionalität mit dem entsprechenden Stand-by-Modus im Sinne des Streitpatents offenbaren (vgl. obenstehende Ausführungen im Abschnitt II.B.2.3.1).
Die Gesamtbetrachtung des Standes der Technik ergibt somit, dass die über den Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags vorgeschlagene Lösung nicht nahe lag. Dies gilt auch für das Haushaltsgerät nach Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 1, das zur Durchführung des patentfähigen Verfahrens ausgestaltet ist.
2.3.3 Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 13 sowie 15 bis 20 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Verfahrens nach Patentanspruch 1 sowie des elektrischen Haushaltsgeräts nach Patentanspruch 14 in der Fassung des Hilfsantrags 1. Sie sind mit diesen ebenfalls bestandsfähig.
3. Auf den Hilfsantrag 1a kommt es demnach nicht mehr an, weshalb sich zu diesem Ausführungen erübrigen.
III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
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