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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 02.07.2009 - 30 W (pat) 11/09 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 30 W (pat) 11/09 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Juli 2009 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 08.05 betreffend die IR-Marke 840 107
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel von Falckenstein, der Richterin Winter sowie des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. November 2007 und vom 22. Oktober 2008 sind wirkungslos, soweit der IR-Marke 840 107 wegen des Widerspruchs aus der Marke 303 63 323 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 14. November 2007 hat die Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. §§ 107, 114, 42 Abs. 2 MarkenG i. V. m. Art. 5 MMA i. V. m. Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 1 PVÜ der angegriffenen IR-Marke 840 107 mit der Widerspruchsmarke 303 63 323 festgestellt und der angegriffenen IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2008 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdverfahrens hat die Markeninhaberin die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 303 63 323 zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der teilweisen Schutzverweigerung in der Bundesrepublik Deutschland wirkungslos sind (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 269 Rdn. 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.
Dr. Vogel von Falckenstein Winter Paetzold
Cl