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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 15.07.2003 - 5 B 56/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 56/03 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Juli 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 08.04.2003; VGH 7 S 1086/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Franke{GESPERRT:ENDE} und Prof. Dr. B e r l i t beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. April 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 20. Juni 2003 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.