OLG Koblenz
11. September 2001
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OLG Koblenz
25. September 2001
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Über die Entscheidung
| Zitat : | OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.09.2001 - 3 U 392/01 |
|---|---|
| Gericht : | OLG Koblenz |
| Aktenzeichen : | 3 U 392/01 |
| Entscheidungsdatum : | 24. September 2001 |
Vollständiger Text
Normenkette
Vorinstanz
LG Koblenz; ?; 4 O 369/99
Geschäftsnummer: 3 U 392/01
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Tenor
in dem Rechtsstreit
wegen Werklohns
hier: Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit
Tenor
Der Tatbestand des Urteils des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. September 2001 wird auf Seite 3, 3. Absatz, Satz 2, 2. Halbsatz dahingehend berichtigt, dass der Beklagte im Wege des Vergleichs lediglich die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek bewilligt hat.
Gründe
Dem Antrag des Beklagten ist gemäß § 319 ZPO zu entsprechen. Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit im unstreitigen Tatbestand des Urteils, die jederzeit berichtigt werden kann.