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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - 5 StR 262/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 262/10 |
| Entscheidungsdatum : | 28. September 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
hier: Anhörungsrüge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2010 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten K. gegen den Beschluss vom 1. September 2010 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20. Januar 2010 mit Beschluss vom 1. September 2010 - wie aus der Beschlussformel (§ 349 Abs. 2 StPO) eindeutig zu entnehmen ist - als offensichtlich unbegründet verworfen. Dass der Senat auf Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts die Revision ohne weitere Begründung verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.
Unterschrift
Basdorf Schaal Schneider
König Bellay