Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 22.12.2004 - 28 W (pat) 260/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 260/04 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Dezember 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenameldung 300 68 734.6
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters von Schwichow
BPatG 152 10.99 beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Mai 2002 und vom 6. August 2004 sind gegenstandslos, soweit sie die Anmeldung zurückweisen.
Gründe
Die Anmelderin hat die Eintragung der Marke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen beantragt. Die Markenstelle hat mit zwei Beschlüssen die Marke für einen Teil der Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und die Anmeldung sodann in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen zurückgenommen.
Die Anmeldung wird somit nur noch im Umfang der nicht zurückgewiesenen Waren aufrechterhalten.
Durch die Zurücknahme der Anmeldung sind die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts gegenstandslos geworden. Die Marke ist somit für die nicht beanstandeten Waren und Dienstleistungen einzutragen.
Diese Rechtsfolgen waren auf Antrag der Markeninhaberin auszusprechen (§ 82 Abs 1 MarkenG, § 269 Abs 4 ZPO).
Stoppel von Schwichow Schwarz-Angele
Bb