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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 12.05.2025 - 11 W (pat) 22/19 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 11 W (pat) 22/19 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Mai 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2006 007 122.0
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Mai 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie des Richters Eisenrauch, der Richterin Dr.-Ing. Philipps und des Richters Dr.-Ing. Huber beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2025:120525B11Wpat22.19.0
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 16. Februar 2006 eingereichten und am 23. August 2007 veröffentlichten Patentanmeldung 10 2006 007 122.0 mit der Bezeichnung
"Verfahren zum Betreiben eines Verbrennungsmotors und einer daran angeschlossenen Abgasnachbehandlungseinrichtung".
Mit Eingabe vom 16. Januar 2019, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 24. Januar 2019, hat die Anmelderin neue, geänderte Patentansprüche 1 bis 7 eingereicht. Die Prüfungsstelle für Klasse F01N des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) hat die Patentanmeldung mit dem in der Anhörung am 21. Mai 2019 verkündeten Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung gibt die Prüfungsstelle an, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht patentfähig, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss, der mit Gründen versehen am 28. Mai 2019 an die anwaltlichen Vertreter der Anmelderin abgesandt worden war, richtet sich die am 28. Juni 2019 beim DPMA eingegangene Beschwerde der Anmelderin, zu der sie gleichzeitig auch die tarifmäßige Gebühr entrichtet hat. Sie hat sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F01N vom 21. Mai 2019 aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1°bis 7 aus der Eingabe vom 16. Januar 2019, übrige Unterlagen wie angemeldet, zu erteilen. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.
Mit Hinweis vom 17. März 2025 hat der Senat seine vorläufige Auffassung kundgetan, dass die Zurückweisung der Anmeldung voraussichtlich nicht zu beanstanden sei.
Daraufhin hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Mai 2025 Entscheidung nach Aktenlage beantragt.
Die Anmeldung betrifft nach dem unabhängigen Anspruch 1, nachstehend in gegliederter Fassung gemäß angefochtenem Beschluss wiedergegeben, ein
M1 Verfahren zum Betreiben eines Verbrennungsmotors, insbesondere eines Kraftfahrzeugs und einer an den Verbrennungsmotor (1) angeschlossenen Abgasnachbehandlungseinrichtung (2), wobei der Verbrennungsmotor (1) ein Abgas mit einem einstellbaren NOx- und Partikelrohemissionswert erzeugt und die Abgasnachbehandlungseinrichtung (2) den NOx-Gehalt des Abgases auf einen NOx-Endrohremissionswert vermindert, bei welchem
M2 - für einen vorgebbaren NOx-Rohemissionszielwert (ZW) eine Menge von diesem NOx-Rohemissionszielwert (ZW) zugeordneten n-Tupeln mit Werten für n vorgegebene, einstellbare und den NOx-Rohemissionswert und/oder den Partikelrohemissionswert beeinflussende Motorbetriebsgrößen ermittelt werden,
M3 - für einen jeweiligen n-Tupel ein zugehöriger Wert für wenigstens eine vorgegebene, von den n Motorbetriebsgrößen der n-Tupel abhängige Zustandsgröße des Verbrennungsmotors (1) ermittelt wird, M4 - aus der Menge der ermittelten n-Tupel derjenige n-Tupel ausgewählt wird, bei welchem sich für die wenigstens eine vorgegebene Zustandsgröße ein Extremwert ergibt,
M5 - die Werte für die n Motorbetriebsgrößen des ausgewählten n-Tupels eingestellt werden,
M6 - ein aktueller Werte einer Betriebsgröße der Abgasnachbehandlungseinrichtung (2) ermittelt wird und auf der Basis des ermittelten Werts der Betriebsgröße der Abgasnachbehandlungseinrichtung (2) die Größe eines NOx-Umsatzvermögens der Abgasnachbehandlungseinrichtung (2) und/oder ein erzielbarer Mindestwert für die NOx-Endrohremission ermittelt werden,
M7 - die Größe des NOx-Umsatzvermögens der Abgasnachbehandlungseinrichtung (2) und/oder der erzielbarer Mindestwert für die NOx- Endrohremission innerhalb eines jeweils vorgebbaren Intervalls um die aktuellen Werte der Betriebsgrößen der Abgasnachbehandlungseinrichtung (2) ermittelt werden, und
M8 - auf der Basis des ermittelten NOx-Umsatzvermögens und/oder des ermittelten erzielbaren Mindestwerts der NOx-Endrohremission der NOx- Rohemissionszielwert (ZW) so vorgegeben wird, dass der erzielbare Mindestwert der NOx-Endrohremission einen vorgebbaren Grenzwert erreicht oder unterschreitet.
Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die Druckschriften D1 DE 198 19 445 A1 D2 DE 10 2004 017 522 A1 D3 DE 196 29 163 C1
berücksichtigt worden. Die Druckschrift D3 wird bereits in den Anmeldungsunterlagen genannt. Der Senat hat darüber hinaus im Hinweis vom 17. März 2025 noch folgende Druckschrift in Betracht gezogen:
D4 DE 197 49 400 A1.
Zum Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche sowie zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die wirksam eingereichte und auch zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, denn der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht patentfähig. Er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).
1. Der Anmeldungsgegenstand betrifft ein Verfahren zum Betreiben eines Verbrennungsmotors und einer an den Verbrennungsmotor angeschlossenen Abgasnachbehandlungseinrichtung, welches niedrige Abgasemissionswerte und gleichzeitig einen möglichst vorteilhaften Motorbetrieb ermöglichen solle.
2. Mit der Lösung dieser Problemstellung ist ein Maschinenbauingenieur o. dgl. mit vertieften Kenntnissen auf dem Gebiet der Brennkraftmaschinen betraut, der eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Regelung von Brennkraftmaschinen aufweist und insbesondere mit der Reduzierung von Stickoxiden befasst ist.
3. Einige Merkmale des Patentanspruchs bedürfen der Erläuterung:
Für den Fachmann ist mit dem Begriff "erzielbarer Mindestwert für die NOx- Endrohremission" der NOx-Gehalt im (katalytisch) behandelten Abgas zu verstehen, der in der Lage ist, die (gesetzlich vorgegebenen) Grenzwerte einzuhalten.
Der "NOx-Rohemissionszielwert" stellt den gewünschten NOx-Gehalt im unbehandelten Abgas des Verbrennungsmotors dar und unter "NOx- Umsatzvermögen" ist der Wirkungsgrad einer Abgasnachbehandlungseinrichtung wie beispielsweise eines SCR-Katalysators zu verstehen.
4. Wie von der Prüfungsstelle zutreffend festgestellt, ist das beanspruchte Verfahren durch den Stand der Technik nahegelegt und daher nicht patentfähig.
Der Prüfungsstelle ist allerdings auch dahingehend beizutreten, dass das beanspruchte Verfahren neu ist. Insbesondere gehen bei dem aus der Druckschrift D1 bekannten Verfahren zur Steuerung eines Verbrennungsmotors die Merkmale M6 bis M8 nicht unmittelbar und eindeutig hervor. Das bekannte Verfahren ist jedoch ein geeigneter Ausgangspunkt zur Beurteilung der Patentfähigkeit des der vorliegenden Anmeldung zugrundliegenden Verfahrens.
Hintergrund der in der Druckschrift D1 beschriebenen Festlegung eines Zielwertes für die NOx-Emissionen ist die gesetzlich vorgeschriebene Einhaltung von Endrohremissionswerten. Im Zeitraum, der zwischen den Anmeldejahren der Druckschrift D1 (1998) und der vorliegenden Patentanmeldung (2006) liegt, wurden die Stickoxid-Grenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge nach den Normen EURO II (1998), EURO III (2000) und EURO IV (2005) mehrmals signifikant verschärft. Dem Fachmann des Jahres 2006 ist bewusst, dass er den gesetzlich geforderten NOx- Emissionszielwert für die Endrohremission einhalten muss und sich die Einhaltung der Stickoxid-Grenzwerte nicht durch Motormanagementmaßnahmen alleine, sondern zwingend nur durch eine Kombination von Maßnahmen zur Beeinflussung von Motorbetriebsgrößen und Abgasnachbehandlungsbetriebsgrößen erreichen lässt. Gleichzeitig ist ein möglichst vorteilhafter Motorbetrieb anzustreben.
Das aus der Druckschrift D1 bekannte Verfahren ist jedenfalls durch die Merkmale M1 bis M5 charakterisiert, wie dies die Prüfungsstelle auf Seite 4 und 5 in ihrem Beschluss zutreffend ausgeführt hat.
Die Prüfungsstelle hat ihre Begründung zum Naheliegen der Merkmale M6 bis M8 auf die fachmännische Vorgehensweise ohne weitere Nennung von Stand der Technik gestützt. Angesichts beispielsweise der Druckschrift D4 ist diese Auffassung der Prüfungsstelle im Ergebnis zu bestätigen.
Die Druckschrift D4 betrifft ein Verfahren zur Verringerung des NOx-Gehalts im Abgas einer Dieselbrennkraftmaschine mit katalytischer Abgasbehandlung, wobei eine Kombination von Maßnahmen zur Beeinflussung von Motorbetriebsgrößen und Abgasnachbehandlungsbetriebsgrößen vorgenommen wird.
Konkret wird ausgehend von einem ermittelten Katalysatorwirkungsgrad ein Satz von Motorbetriebsgrößen derart beeinflusst, dass der NOx-Rohemissionszielwert auf ein gewünschtes Maß gesenkt wird (vgl. Zusammenfassung). Abhängig von wenigstens einer Betriebsgröße der Abgasbehandlungseinrichtung wird das NOx- Umsatzvermögen der Abgasnachbehandlungseinrichtung bestimmt (vgl. Spalte 2, Zeilen 42 bis 49; Merkmal M6). Es wird ein Kennfeld - im Sinne der Anmeldung ein Intervall um die aktuellen Werte der Betriebsgrößen der Abgasnachbehandlungseinrichtung - gelehrt, in dem die Abhängigkeit des NOx-Umsatzvermögens von den Werten verschiedener Betriebsgrößen der Abgasnachbehandlungseinrichtung abgelegt ist und daraus ermittelt wird (vgl. Spalte 2, Zeile 46 bis 48; Merkmal M7).
Auf Basis des ermittelten NOx-Umsatzvermögens der Abgasnachbehandlungseinrichtung wird der NOx-Rohemissionszielwert auf ein gewünschtes Maß angepasst, so dass die NOx-Endrohremission einen vorgebbaren Grenzwert erreicht oder unterschreitet (vgl. Spalte 2, Zeilen 55 bis 64; Merkmal M8).
Angesichts dieser Lehren und schon aufgrund der gesetzlichen Anforderung, einen vorgegebenen Wert für die NOx-Endrohremission einzuhalten, wird ein Fachmann naheliegend erwägen, den Verbrennungsmotor und die daran angeschlossene Abgasnachbehandlungseinrichtung in Abhängigkeit vom jeweils ermittelten Wirkungsgrad der Abgasnachbehandlungseinrichtung so zu betreiben, dass der NOx-Gehalt im unbehandelten Abgas durch geeignete Einstellung eines Satzes von Motorbetriebsgrößen eingestellt wird. Das beanspruchte Verfahren ist demnach nicht patenfähig.
5. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen, abhängigen Ansprüche 2 bis 7 teilen dessen rechtliches Schicksal. Grundsätzlich gilt, dass über einen einheitlichen Anspruchssatz nur insgesamt entschieden werden kann, weshalb es hier auf die Patentfähigkeit der Verfahren nach den nachgeordneten Patentansprüchen nicht ankam (vgl. BGH GRUR 2017, 57 ff. - "Datengenerator"). Unabhängig davon war hier aber auch nicht ersichtlich, dass deren Gegenstände eine eigenständige, erfinderische Bedeutung zugekommen wäre. III.
Rechtsmittel
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.
Dr. Höchst Eisenrauch Dr. Philipps Dr. Huber