BGH
21. Juni 2023
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.06.2023 - VII ZR 128/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 128/22 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Juni 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 166.629,38 EUR
Pamp Halfmeier Kartzke
Sacher Borris