BGH
26. Januar 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.01.2010 - 3 StR 523/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 523/09 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Januar 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Für die Entscheidung über die vom Angeklagten - nachträglich - eingelegte Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss (§ 268 a Abs. 1 StPO i. V. m. § 56 b Abs. 2 Nr. 3 StGB) ist der Senat nicht zuständig, da das Rechtsmittel mangels der erforderlichen Abhilfeentscheidung (§ 306 Abs. 2 StPO) nicht entscheidungsreif ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 305 a Rdn. 5 m. w. N.).
Unterschrift
Becker von Lienen Hubert
Schäfer Mayer