OVG Niedersachsen
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 05.10.2010 - 3 C 29/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 C 29/10 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Oktober 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 21.04.2009; OVG 10 LB 356/08
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Dr. Wysk beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6 145,70 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Wiederaufnahmekläger - Beigeladener des Vorprozesses - beantragte mit Schriftsatz vom 10. September 2010 die Wiederaufnahme des mit Urteil des Senats vom 24. Juni 2010 - BVerwG 3 C 33.09 - rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits. Mit Schriftsatz vom 29. September 2010 hat er die Wiederaufnahmeklage zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.